Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAEV 1996 §1 Abs3 Z1Rechtssatz
Die AAEV 1996 sowie die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen wurden unter anderem auf Grundlage des § 33b WRG 1959 erlassen. Durch die Abwasseremissionsverordnungen werden für in einzelnen Abwasserherkunftsbereichen typischerweise zu erwartende Schadstoffe und sonstige Parameter einhaltbare Grenzwerte nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik festgelegt (vgl. § 33b Abs. 3 legcit.). Bei der Festlegung der Emissionswerte ist insbesondere auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen Bedacht zu nehmen (vgl. § 33b Abs. 4 legcit.). Die AAEV 1996 sieht daher differenzierte Begriffsbestimmungen vor, auf die sich die Abwasseremissionsverordnungen bei der branchentypischen Festlegung von Schadstoffen in konkreten Abwässern stützen. Aus diesem Grund werden in § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 AAEV 1996 verschiedene Abwässer, wie "Abwasser" im Allgemeinen, "kommunales bzw. häusliches Abwasser", "Niederschlagswasser" und "Mischwasser", definiert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bestimmung des § 33b WRG 1959 der allgemeine Abwasserbegriff des WRG 1959, worunter - wie bereits erwähnt - auch Niederschlagswasser fällt, zu Grunde liegt. Dieser Abwasserbegriff ist daher weiter als jener der AAEV 1996.Die AAEV 1996 sowie die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen wurden unter anderem auf Grundlage des Paragraph 33 b, WRG 1959 erlassen. Durch die Abwasseremissionsverordnungen werden für in einzelnen Abwasserherkunftsbereichen typischerweise zu erwartende Schadstoffe und sonstige Parameter einhaltbare Grenzwerte nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik festgelegt vergleiche Paragraph 33 b, Absatz 3, legcit.). Bei der Festlegung der Emissionswerte ist insbesondere auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen Bedacht zu nehmen vergleiche Paragraph 33 b, Absatz 4, legcit.). Die AAEV 1996 sieht daher differenzierte Begriffsbestimmungen vor, auf die sich die Abwasseremissionsverordnungen bei der branchentypischen Festlegung von Schadstoffen in konkreten Abwässern stützen. Aus diesem Grund werden in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AAEV 1996 verschiedene Abwässer, wie "Abwasser" im Allgemeinen, "kommunales bzw. häusliches Abwasser", "Niederschlagswasser" und "Mischwasser", definiert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bestimmung des Paragraph 33 b, WRG 1959 der allgemeine Abwasserbegriff des WRG 1959, worunter - wie bereits erwähnt - auch Niederschlagswasser fällt, zu Grunde liegt. Dieser Abwasserbegriff ist daher weiter als jener der AAEV 1996.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J04Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020