Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2002/I/065Rechtssatz
Nach dem mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, neu geregelten § 356b Abs. 1 GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinn der Z 1 bis 5 dieser Bestimmung handelt. In diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden. § 356b Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sieht die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im Fall von mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer Betriebsanlage verbundenen Abwassereinleitungen in Gewässer im Sinn des § 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959 vor. Zur Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagen(änderungs) genehmigungsverfahren stellt Z 3 somit nicht auf das vollumfängliche Vorliegen der Bewilligungstatbestände des § 32 Abs. 2 lit. a, b oder e WRG 1959, sondern ausdrücklich nur auf "Abwassereinleitungen" in "Gewässer" im Sinn dieser Bestimmung ab.Nach dem mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, neu geregelten Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinn der Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung handelt. In diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden. Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sieht die Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen im Fall von mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer Betriebsanlage verbundenen Abwassereinleitungen in Gewässer im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959 vor. Zur Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagen(änderungs) genehmigungsverfahren stellt Ziffer 3, somit nicht auf das vollumfängliche Vorliegen der Bewilligungstatbestände des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b, oder e WRG 1959, sondern ausdrücklich nur auf "Abwassereinleitungen" in "Gewässer" im Sinn dieser Bestimmung ab.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J02Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020