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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Rechtssatz
Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 sind - ebenso wie im Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 legcit. betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage - die Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (§ 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994; vgl. VwGH 22.2.2011, 2010/04/0116). Erfüllt die betreffende Maßnahme hingegen einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand nach § 356b Abs. 1 GewO 1994, ist die Gewerbebehörde zur Wahrung des Schutzes der Gewässer zuständig (vgl. VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0028).Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 sind - ebenso wie im Verfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, legcit. betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage - die Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994; vergleiche VwGH 22.2.2011, 2010/04/0116). Erfüllt die betreffende Maßnahme hingegen einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand nach Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994, ist die Gewerbebehörde zur Wahrung des Schutzes der Gewässer zuständig vergleiche VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0028).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J01Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020