RS Vwgh 2019/12/19 Ro 2019/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2005/I/085
GewO 1994 §74 Abs2 idF 2002/I/065
GewO 1994 §74 Abs2 Z5 idF 2002/I/065
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §81 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 sind - ebenso wie im Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 legcit. betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage - die Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (§ 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994; vgl. VwGH 22.2.2011, 2010/04/0116). Erfüllt die betreffende Maßnahme hingegen einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand nach § 356b Abs. 1 GewO 1994, ist die Gewerbebehörde zur Wahrung des Schutzes der Gewässer zuständig (vgl. VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0028).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J01

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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