TE Vwgh Beschluss 2019/12/19 Ra 2019/21/0383

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Revisionssache der I, geboren 1988, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2019, L515 2210231- 1/6E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2019, L515 2210231- 1/9E, mit dem der Revision gegen das Erkenntnis vom 17. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, dieser Revision in Bezug auf die gegen die Revisionswerberin verhängte Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung bewilligt.

Begründung

1 Die im Oktober 1988 geborene Revisionswerberin ist georgische Staatsangehörige, hielt sich von Ende 2011 bis September 2016 - zunächst auf Basis von bis September 2014 gültigen Aufenthaltstiteln - in Österreich auf und heiratete hier am 19. Jänner 2015 einen georgischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. 2 Seit November 2017 befindet sich die Revisionswerberin wieder durchgehend bei ihrem Ehemann in Österreich. Der Ehe entstammt ein am 4. April 2019 geborenes Kind, dem von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. 3 Im Jänner 2018 hatte die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gestellt. Mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis vom 17. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag ab und erließ eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen). 4 Dagegen erhob die Revisionswerberin außerordentliche Revision (das BVwG hatte im Erkenntnis vom 17. Oktober 2019 ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei) und verband damit den Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Mit im Spruch genanntem Beschluss vom 10. Dezember 2019 wies das BVwG diesen Antrag ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Revisionswerberin aus dem Vollzug des Erkenntnisses vom 17. Oktober 2019 kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG erwachse.

6 Dieser Auffassung kann im Hinblick auf die familiären Bindungen der Revisionswerberin zu Österreich nicht beigetreten werden (vgl. in diesem Sinn die Beschlüsse VwGH 25.6.2019, Ra 2019/21/0178, VwGH 22.7.2019, Ra 2019/21/0134, und VwGH 3.9.2019, Ra 2019/21/0185), auch wenn dem Ehemann der Revisionswerberin und dem gemeinsamen Kind - ungeachtet ihrer Aufenthaltstitel - eine gemeinsame Rückkehr mit der Revisionswerberin nach Georgien letztlich zumutbar sein sollte. Da zudem nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der Rückkehrentscheidung gegenüber der unbescholtenen Revisionswerberin entgegenstehen, war der Beschluss des BVwG vom 10. Dezember 2019 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG insoweit von Amts wegen abzuändern.

Wien, am 19. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210383.L00

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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