RS Vwgh 2019/12/19 Ra 2019/07/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

L10005 Sonstiges Gemeinderecht Salzburg
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art118 Abs4 idF 2012/I/051
GdInstanzenzugV Slbg 2015 §1 Abs1 idF 2016/011
GdInstanzenzugV Slbg 2015 §2 Abs1 idF 2018/108
GdO Slbg 1994 §80 Abs1 Z1
GdO Slbg 1994 §80 idF 2013/107
GdO Slbg 1994 §99 Abs3
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwRallg

Rechtssatz

Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs einen zweistufigen Instanzenzug. Diese Bestimmung bildet die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Ein solcher Instanzenzug kann nach Art. 118 Abs. 4 B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Von einem solchen Ausschluss hat der Salzburger Landesgesetzgeber grundsätzlich Gebrauch gemacht. Mit der am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen neuen Fassung des § 80 Slbg. GdO 1994, LGBl. Nr. 107/2013, hat dieser die Berufung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, für unzulässig erklärt. Die Slbg Landesregierung hat die in § 99 Abs. 3 Slbg. GdO 1994 vorgesehene Feststellungsverordnung (Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung) vom 30. September 2014 am 10. Oktober 2014 kundgemacht. In § 1 Abs. 1 der Verordnung (idF der Novelle LGBl. Nr. 11/2016) wird festgestellt, dass die Gemeindevertretungen der in § 2 Abs. 1 nicht genannten Gemeinden des Landes Salzburg bis 30. Juni 2014 ohne nachfolgenden gegenteiligen Beschluss jeweils beschlossen haben, die Funktion als Berufungsbehörde in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde weiter auszuüben, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. In § 2 Abs. 1 der Verordnung (idF Novelle LGBl. Nr. 108/2018) werden mehrere Gemeinden genannt; die Marktgemeinde St. Michael im Lungau findet sich nicht in dieser Aufzählung. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, besteht daher nach wie vor ein zweistufiger innergemeindlicher Instanzenzug gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070117.L01

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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