Index
L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AuskunftspflichtG 1987 §4Rechtssatz
Sowohl in der Stammfassung des § 8 Abs. 1 UIG 1993 als auch in jener des § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 war noch jeweils vorgesehen, dass (erst) "auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen" ist. Der mit BGBl. I Nr. 95/2015 bzw. LGBl. Nr. 61/2017 umgesetzte Entfall des Antragserfordernisses ist auf eine Feststellung des Aarhus-Einhaltungsausschusses zurückführen, wonach das Verfahren für Antragsteller vereinfacht werden solle, sodass nun schon das Informationsbegehren als Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall zu verstehen ist (vgl. zum UIG 1993 ErläutRV 696 BlgNr 25. GP 3). Damit unterscheidet sich die Rechtslage nunmehr auch beispielsweise von § 4 AuskunftspflichtG 1987 und § 6 AuskunftspflichtGG 1987 samt den Ausführungsgesetzen der Länder, wonach weiterhin im Fall der Verweigerung bzw. Nichterteilung einer Auskunft (erst) auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. Ungeachtet dieser Änderungen ist weiterhin nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 UIG 1993 bzw. § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.Sowohl in der Stammfassung des Paragraph 8, Absatz eins, UIG 1993 als auch in jener des Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005 war noch jeweils vorgesehen, dass (erst) "auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen" ist. Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015, bzw. Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, umgesetzte Entfall des Antragserfordernisses ist auf eine Feststellung des Aarhus-Einhaltungsausschusses zurückführen, wonach das Verfahren für Antragsteller vereinfacht werden solle, sodass nun schon das Informationsbegehren als Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall zu verstehen ist vergleiche zum UIG 1993 ErläutRV 696 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 3). Damit unterscheidet sich die Rechtslage nunmehr auch beispielsweise von Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 und Paragraph 6, AuskunftspflichtGG 1987 samt den Ausführungsgesetzen der Länder, wonach weiterhin im Fall der Verweigerung bzw. Nichterteilung einer Auskunft (erst) auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. Ungeachtet dieser Änderungen ist weiterhin nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, UIG 1993 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005 Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070454.L01Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020