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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Soweit die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf den Antrag hinsichtlich der individuellen Anerkennung von Prüfungsleistungen aus dem Studium Medizin (N 201) eingeht, gibt das VwG zwar Judikatur des VwGH wieder, beruft sich allerdings im Folgenden - zur Begründung einer mangelnden Gleichwertigkeit - lediglich auf einen Teil der Präambel des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin zu dem sogenannten "Wiener Curriculum-Modell". Damit wird den Anforderungen der hg. Rechtsprechung an die Beurteilung der individuellen Gleichwertigkeit von Prüfungen nicht entsprochen; eine solche Begründung kann die von der Behörde bzw. vom VwG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung nicht ersetzen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100093.L02Im RIS seit
22.05.2020Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020