RS Vwgh 2019/12/20 Ra 2019/10/0093

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
Curriculum Humanmedizin MedUni Wien 2018 Pkt9
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2018
UniversitätsG 2002 §78 Abs1 idF 2017/I/129
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Soweit die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf den Antrag hinsichtlich der individuellen Anerkennung von Prüfungsleistungen aus dem Studium Medizin (N 201) eingeht, gibt das VwG zwar Judikatur des VwGH wieder, beruft sich allerdings im Folgenden - zur Begründung einer mangelnden Gleichwertigkeit - lediglich auf einen Teil der Präambel des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin zu dem sogenannten "Wiener Curriculum-Modell". Damit wird den Anforderungen der hg. Rechtsprechung an die Beurteilung der individuellen Gleichwertigkeit von Prüfungen nicht entsprochen; eine solche Begründung kann die von der Behörde bzw. vom VwG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung nicht ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100093.L02

Im RIS seit

22.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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