TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/25 97/11/0068

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des H in Rehmen, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, Churerstraße 1-3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. März 1997, Zl. 3-54-01/97/K1, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Kraftfahrgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes entzogen.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1996 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens. Er machte geltend, es sei in einem seinem Rechtsvertreter (dem nunmehrigen Beschwerdevertreter) am 30. April 1996 zugestellten Urteil des BG Bezau vom 22. April 1996 aufgrund zweier Sachverständigengutachten festgestellt worden, daß eine Beeinträchtigung durch Alkohol zur Tatzeit nicht erweisbar sei. Der Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht erst durch das Gerichtsurteil, sondern bereits durch die diesem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund erlangt habe. Das letzte Gutachten sei seinem Rechtsvertreter bereits am 27. März 1996 zugegangen. Damit sei der Wiederaufnahmeantrag vom 13. Mai 1996 jedenfalls verspätet gestellt worden.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß das letzte Sachverständigengutachten seinem Rechtsvertreter bereits am 27. März 1996 zugegangen sei. Er macht geltend, ihm selbst sei der Wiederaufnahmsgrund erst am 10. Mai 1996 bekannt geworden, als ihm das Gerichtsurteil von seinem Rechtsvertreter übermittelt worden sei. Daran, daß ihm der Wiederaufnahmsgrund nicht schon früher durch Übermittlung der Sachverständigengutachten bekannt geworden sei, treffe ihn kein Verschulden. Er habe darauf vertrauen können, von seinem Rechtsvertreter über alle maßgebenden Umstände umgehend informiert zu werden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde ist im Einklang mit der von ihr zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntniserlangung vom Beweismittel und nicht erst des darauf gestützten Gerichtsurteils ankommt, und daß sich der Beschwerdeführer Handlungen und Unterlassungen seines Rechtsvertreters zurechnen lassen muß. Sie hat demnach zu Recht angenommen, daß die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages (spätestens) mit 27. März 1996 zu laufen begonnen habe und mithin der Wiederaufnahmeantrag vom 13. Mai 1996 verspätet sei. Ob den Beschwerdeführer (oder seinen Rechtsvertreter) ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Diese Frage könnte allenfalls im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 69 Abs. 2 AVG von Belang sein.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten