TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/23 VGW-241/041/RP07/8324/2018

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §20 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde der Frau A. B. vom 18.10.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10.10.2017, Zl.: MA 50-WBH …/17, betreffend Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t:

I.) Gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.11.2017 bis 28.02.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 35,03;

II.) für den Zeitraum 01.05.2018 bis 30.06.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 264,60 und

III.) für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 264,60 zuerkannt.

IV.) Für die Monate September und Oktober 2017, März und April 2018 sowie Juli bis September 2018 besteht wegen zu hohen Einkommens kein Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Die mit h.a. Bescheid vom 17.08.2017 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 207,04 wird gemäß §§ 48, 53 (1), (2) in Verbindung mit §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, mit 01.09.2017 eingestellt.

Die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 621,12 ist bis 30.04.2018 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 der obzitierten Verordnung gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige.

Wie das Ermittlungsergebnis ergab, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit EUR 1.919,71 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 2 Personen EUR 1.704,15 betrage.

Die Wohnbeihilfe war daher einzustellen.

Gemäß § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wird, rückzuerstatten, es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Im vorliegenden Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gegen Ihren Bescheid vom 10.10.2017 Einspruch. Ich begründe meinen Einspruch bzw. meine Beschwerde auf die Behauptung im Bescheid vom 10.10.2017, dass mein Einkommen in der Bemessung € 1.704,15 beträgt. Mein tatsächliches Einkommen s. Anlage – Aufstellung vom 18.10.2017 – entspricht für das Jahr 2017 bzw. lfd. monatlich ca. € 1.368,58. Auch alle für Ihre Berechnung nötigen Unterlagen liegen Ihnen doch vor. Somit besteht sehr wohl weiterhin mein Anspruch über den 01.09.2017 die auf Gewährung der Wohnbeihilfe. Desweiteren ist kein Rückzahlungsanspruch der gewährten Wohnbeihilfe in Höhe mit € 621,12 gegeben. Ich verweise hierzu nochmals auf meine eingereichten und Ihnen bereits vorgelegten Einkommensnachweise; ebenso auf meine bei Ihnen vorliegende Beschwerde/Einspruch zum Bescheid vom 25.09.2017. Hier gilt ebenso, dass bei der NEU-Berechnung meine Wohnbeihilfe 2016/2017 mir eine Nachzahlung zusteht und keine Rückforderung gem. Ihrem Bescheid vom 10.10.2017 mit € 621,12. Ich bitte um Bearbeitung bzw. Richtigstellung gem. meinem tatsächlichen Einkommen.“

Die Bf übermittelte mit Postaufgabe vom 18.10.2017 einen Einspruch/Beschwerde zu GZ: MA50/WBH-…/16 zu Bescheid vom 10.10.2017. Dieser Eingabe mit Beilagen wurde von der MA 50 an das VGW weitergeleitet und zum damals anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem VGW zu GZ: … betreffend Behördenzahl: MA50/WBH-…/16 protokolliert und in diesen Gerichtsakt eingelegt. Daher kann erst jetzt über gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2017 zu GZ. MA 50-WBH …/17 entschieden werden.

Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Am 21.09.2018 wurde eine Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht durchgeführt, bei der die Bf Folgendes zu Protokoll gab:

„Mit Bescheid vom 17.08.2017 zu GZ: MA 50-WBH …/17 wurde mir Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 207,04 für den Zeitraum 01.09.2017 bis 30.11.2017 zuerkannt.

Mit Bescheid vom 10.10.2017 zu GZ: MA 50-WBH …/17 wurde die gewährte Wohnbeihilfe per 01.09.2017 eingestellt und von mir Euro 621,12 zurückgefordert.

Das Einkommen meines Sohnes war im September 2017 Euro lt. Einkommensbeleg netto Euro 1.068,58 inkl. Trinkgeldpauschale in Höhe von Euro 52,97. Im Oktober und November 2017 war das Einkommen etwas höher, da er erst am 04.09.2017 zu arbeiten begonnen hat.

Mein Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid 2015 beträgt monatlich Euro 654,05. Lt. Einkommensteuerbescheid 2016, ausgestellt am 19.10.2017, vom Finanzamt, beträgt mein monatliches Einkommen Euro 329,47.

Ich habe Familienbeihilfe bis Februar 2018 für meinen Sohn erhalten, daher ersuche ich um Berücksichtigung. Ich möchte, dass mit meinem Einkommensteuerbescheid 2016 gerechnet wird. Die Gründe, warum meine Einkommensteuerbescheide bzw. mein Einkommen so schlecht ist, ist wegen den vielen Baustellen rund um das Lokal. Wenn ich Geld benötige, nehme ich dieses aus der Kassa und das Einkommen meines Sohnes steht für unseren Lebensunterhalt zur Verfügung.

Die Verhandlung wird durch einen Feueralarm unterbrochen und im Zimmer der Verhandlungsleiterin fortgesetzt. Die Schriftführerin wird um ca. 9.45 Uhr aus der Verhandlung entlassen.

Lt. Tel. in der Verhandlung mit Herrn Mag. C. besteht ein derzeitiger Rückforderungsbetrag in Höhe von Euro 879,31.

Ich werde umgehend dem VGW den Familienbeihilfenbescheid für meinen Sohn und seine aktuellen Einkommensänderungen/Nachweise für die Berechnungen übermitteln. Ich verzichte auf die Fortsetzung einer Verhandlung und bin mit der schriftlichen Erledigung einverstanden.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und der Beschwerdeverhandlung wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Bf bewohnt mit ihrem Sohn D. gegenständliche 80,72 m2 große unbefristete (gefördert saniert bis 31.08.2020) Privathauptmietwohnung der Ausstattungskategorie A. Der Bruttomietzins beträgt Euro 585,83. Es ergibt sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 7 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz BGBl. II Nr. 62/2017 iVm. § 60 Abs. 5 ein unbestrittener anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 390,60 (5,58x70m2) ermittelt.

Die Bf betreibt eine Kaffeekonditorei in Wien. Es werden folgende Einkommensteuerbescheide zum Akt genommen. Für das Jahr 2015 ausgestellt vom Finanzamt am 27.01.2017 mit einem daraus errechneten monatlichen Einkommen von Euro 654,05. Für das Jahr 2016 ausgestellt am 19.10.2017 monatlich Euro 329,47 und für das Einkommensjahr 2017 Bescheid vom 07.09.2018 über ein Einkommen von monatlich Euro 297,90.

Der Sohn D. hatte bzw. hat laufend unterschiedliche Einkommen. Von September 2017 bis April 2018 war er bei der Firma E. vollbeschäftigter Arbeiter. Im Mai und Juni 2018 hatte er Arbeitslosengeldbezüge. Im Juli bis September 2018 war er wieder vollbeschäftigt. Seit 02.10.2018 ist er laufend geringfügig angestellt.

Bis Februar 2018 wurde vom Finanzamt für den Sohn D. Familienbeihilfe zugesprochen.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, dem Ermittlungsergebnis und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuer-gesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

1.

bei Tod des Antragstellers,

2.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

3.

bei Auflösung des Mietvertrages,

4.

bei Untervermietung der Wohnung oder wenn

5.

der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.

(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

Das erkennende Gericht hat mit folgendem Haushaltseinkommen den zumutbaren Wohnungsaufwand ermittelt:

September und Oktober 2017:

Im Detail: Einkommen der Bf Euro 654,05 lt. Einkommensteuerbescheid 2015. Sohn D. Euro 1.361,95 mit Sonderzahlungen. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 2.016,00 Euro, vermindert sich gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 auf ein anrechenbares Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1.612,80. Die daraus errechnete zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe LGBl. Nr. 20/2000 beträgt Euro 472,23. Da dieses Einkommen den anrechenbaren Wohnungsaufwand von Euro 390,60 übersteigt, war keine Wohnbeihilfe zuzuerkennen.

November 2017 bis Februar 2018:

Durchschnittliches Einkommen der Bf Euro 491,76 aufgrund der Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016. Sohn D. Euro 1.361,95 mit Sonderzahlungen. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von 1.853,71 Euro, vermindert sich gemäß § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 auf ein anrechenbares Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1.482,97. Die daraus errechnete zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung beträgt Euro 355,57. Die Differenz zwischen anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt den im Spruch genannten Wohnbeihilfenanspruch in Höhe von Euro 35,03.

Für März und April 2018 wird das gleiche Einkommen herangezogen aber ohne Begünstigung, da keine Familienbeihilfe mehr zuerkannt wurde. Das anrechenbare Haushaltseinkommen liegt über der 13. Einkommensstufe und ergibt sich daher keine Wohnbeihilfe.

März und Juni 2018:

Durchschnittliches Einkommen der Bf Euro 491,76 aufgrund der Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016. Sohn D. Euro 445,20 aus AMS Leistungen in Höhe von á 14,84. Da das anrechenbare Haushaltseinkommen unter der Zumutbarkeitsgrenze von Euro 126,00 liegt und der anrechenbare Wohnungsaufwand Euro 390,60 beträgt, war die höchst mögliche Wohnbeihilfe von monatlich Euro 264,60 zuzuerkennen.

Juli, August und September 2018:

Da der Sohn der Bf wieder in Vollbeschäftigung war, war von einem Haushaltseinkommen in Höhe von insgesamt Euro 1.905,63 auszugehen. Dieses anrechenbare Haushaltseinkommen liegt wieder über der 13. Einkommensstufe und ergibt sich daher keine Wohnbeihilfe.

Oktober bis Dezember 2018:

Durchschnittliches Einkommen der Bf Euro 313,68 aufgrund der Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2016 und 2017. Sohn D. Euro 511,05 inkl. Sonderzahlungen aus geringfügiger Beschäftigung. Das ermittelte Familieneinkommen in Höhe von Euro 824,73 unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt und der anrechenbare Wohnungsaufwand Euro 390,60 beträgt war die höchst mögliche Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 264,60 zuzuerkennen.

Die neu gewährte Wohnbeihilfe wird vom noch offenen Rückforderungsbetrag in Abzug gebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.8324.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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