TE Lvwg Beschluss 2019/12/11 VGW-221/068/9351/2016/A

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG Wr §1
StVO 1960 §82
WEG 2002 §29
AVG §10 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien f a s s t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 9.6.2016, Zl. …, mit welchem gemäß § 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG und gemäß § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO Herrn C. D. die Erlaubnis erteilt wurde, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus in Wien, E.-gasse, auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Ausmaß von 7,3 m Länge und 1,3 m Breite (also insgesamt 9,49 m2) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit ab Rechtkraft des Bescheides bis 31.10.2016 benützen zu dürfen, den

B E S C H L U S S:

I.   Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

I.        B e g r ü n d u n g:

1.   Gang des Verfahrens

Am 29.3.2016 stellte Herr C. D. einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Gebrauchserlaubnis betreffend einen Gastgarten vor dem Lokal in Wien, E.-gasse an das "Betriebsanlagezentrum für den …. Bezirk" (MBA …). Dem Antrag legte er Prospekte für die Einrichtung des Gastgartens bei. Die zuständige Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … (im Folgenden: belangte Behörde), beraumte für den 4.5.2016 eine Verhandlung an und lud die Liegenschaftseigentümer, die Magistratsabteilungen 19, 28, 46 und 59 sowie die Bezirksvorstehung zur Verhandlung ein (MBA … - AS 5 f).

Vor der Verhandlung legten die MA 19 und die MA 46 – bei Einhaltung von diesen beiden Behörden jeweils näher definierter Auflagen und Bedingungen positive Stellungnahmen vor (MBA … - AS 47& AS 29), die MA 28 und die MA 59 sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

In der mündlichen Verhandlung wurden die Stellungnahmen der MA 19 und der MA 46 verlesen und brachten die Liegenschafts(mit)eigentümer von Wien, E.-g. folgende Einwendungen vor (MBA … - AS 31 ff):

Die Eigentümerin der Wohnung Top 12, Frau F. G., führte aus:

„Der Verkehrsweg der Kinderwagen soll frei gehalten werden. Der Rauch und der Lärm könnte meine Kinder stören, wenn der Gastgarten genehmigt wird.“

Die Eigentümerin der Wohnung Top. 7, Frau H. K., wandte ein:

„Schließe mich Frau G. an.“

Herr Mag. L. B. führte aus:

„Spreche mich gegen die Genehmigung der Schanigärten aus, weil aufgrund der langen Betriebszeiten bis 23 Uhr mit einer unzumutbaren Lärmbelästigung sowie Geruchsbelästigung (Rauchen)zu rechnen ist. Weiters werden die aufgestellten Tische und Sessel mit großer Wahrscheinlichkeit von der Suchtgiftszene … zweckwidrig verwendet werden und wird damit eine akute Gefährdung der Sicherheit der Bewohner des Hauses E.-gasse, Wien, einhergehen. Weiters liegt keine endgültige Stellungnahme der MA 19 vor. Es wurde auch kein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung durch Lärm- und Geruchsemission eingeholt. Weiters war kein Vertreter der MA 46 bei der Augenscheinverhandlung anwesend.“

Herr Mag. L. B. legte anlässlich der mündlichen Verhandlung eine ihm von der Immobilienverwaltung B. ausgestellte, mit 2.11.2000 datierte Prozessvollmacht vor, mit welcher dieser u.a. ermächtigt wurde, in allen Angelegenheiten, einschließlich Steuerangelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen (MBA … - AS 35).

Weiters legte Herr Mag. L. B. eine Herrn A. B. in seiner Eigenschaft als Liegenschaftsverwalter der Liegenschaft Wien, E.-gasse, mit 3.11.2014 datierte und in Beiblättern von näher bezeichneten Wohnungseigentümern unterfertigte Vollmacht, tituliert als „Vollmacht und Auftrag des Immobilienverwalters im Wohnungseigentumsrecht“ (Hervorhebung durch das VGW) vor (MBA … - AS 37 ff).

Mit dieser Vollmacht erfolgte im nachfolgenden Umfang eine Bevollmächtigung von Herrn A. B. (MBA … - AS 31):

„In allen Angelegenheiten, die die ordnungsgemäße Verwaltung unserer Liegenschaft mit sich bringt“.

Im Zuge der Verhandlung erklärte sich der Antragsteller damit einverstanden, die Zufahrt zum Haustor zu gewährleisten und die Tische und Stühle nach 23 Uhr in das Lokal zu verbringen, worauf der Miteigentümer Dr. M. N., sein Einverständnis gab (MBA … - AS 34).

Sowohl die Bezirksvorstehung als auch die beteiligten Behörden haben, zum Teil unter Anführung von gewünschten Auflagen und Bedingungen, das Ansuchen positiv bewertet.

In der Folge erteilte die belangte Behörde dem Bewilligungswerber die Gebrauchserlaubnis und die Genehmigung nach der StVO wie beantragt mit 20 Auflagen und Bedingungen, wie von den beteiligten Behörden gefordert bzw. wie mit einzelnen Liegenschaftseigentümern bei der Verhandlung vereinbart (Spruchpunkt I.) (VGW - AS 5 ff).

Mit Spruchpunkt II. wies die Behörde die Einwendungen der Liegenschaftseigentümer betreffend unzumutbarer Lärm- und Geruchsbelästigung, zweckwidriger Verwendung des Schanigartens, Gefährdung der Sicherheit der Bewohner, fehlendem ärztlichen Gutachten zu Lärm- und Geruchsemissionen zurück.

Diese Zurückweisung wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.1.2015, Ra 2014/05/0048, damit begründet, dass ein Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dem Wr. GebAG nur das im § 2 Abs. 5 Wr. GebAG normierte Frontrecht als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen könne. Im Hinblick auf dieses Frontrecht wurden insbesondere von Herrn Mag. L. B. keine Einwendungen erhoben.

Mit Spruchpunkt III. wurde die monatliche Gebrauchsabgabe festgesetzt.

Dieser Bescheid nach dem Wr. GebAG und der StVO wurde den Verfahrensparteien zugestellt, nämlich den Hausmiteigentümern, welche zur mündlichen Verhandlung erschienen sind (das sind Herr C. D., Herr Mag. L. B., Frau H. K. und Herr Dr. M. N.).

In der Beschwerde, die die Hausverwaltung A. B. für die Liegenschafts(mit)eigentümer einbrachte, wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Als Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, Spruchpunkt I., wurden im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2016 vorgebracht. Zusätzlich gebe es keine zeitliche Begrenzung für den Betrieb des Schanigartens und solle der Gehsteig vor dem Haus durch diesen zur Dauerpartyzone werden. Bereits vor Rechtskraft würde der Bewilligungswerber den Schanigarten illegal betreiben und würden in den Nachtstunden täglich bis zu 15 Asylwerber aus Afrika dort herumlungern und ihre liquide Notdurft verrichten. Das Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt II. bezieht sich auf die Einwendungen der Liegenschaftseigentümer, diese Einwendungen seien in Missachtung der Rechte der Liegenschaftseigentümer nicht korrekt und vollständig im Bescheid wiedergegeben und behandelt worden und haben Möblierungsangaben im Akt bei der mündlichen Verhandlung gefehlt. Auch würde das Fehlen einer endgültigen Stellungnahme der MA 19 als Lappalie abgetan werden. Das Vorbringen zu Spruchpunkt III. betrifft die Verwendung eines angeblich nicht zertifizierten Maßbandes zur Feststellung der Größe des Schanigartens und der Restgehsteigbreite (VGW - AS 13 ff).

2.   Festgestellter Sachverhalt

Der oben dargelegte Gang des Verfahrens wird mit Ausnahme des Parteienvorbringens und hinsichtlich der Beschreibung des reinen Ablaufs der Ereignisse als Teil des Sachverhaltes festgestellt.

Weiters wird festgestellt, dass für die Führung des ggstdl. Verfahrens Herr A. B. sich auf die ihm als "Immobilientreuhänder A. B." erteilte Vollmacht zur Verwaltung der Wohnungseigentums-Anlage Wien, E.-gasse auf der Liegenschaft Grundbuch …, KG P., EZ … beruft und dass weder bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde ein Vorbringen zum sog. Frontrecht der Liegenschaftsmiteigentümer von einer in der Beschwerde genannten Person erstattet wurde. A. B. ist kein Miteigentümer der Liegenschaft Wien, E.-gasse auf der Liegenschaft Grundbuch …, KG P., EZ … (./I).

Der Bewilligungswerber C. D. verfügt über eine Erlaubnis, nämlich den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9.4.2015, Zl. …, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus in Wien, E.-gasse, auf dem öffentlichen Gehsteig im Ausmaß von 7,33 m Länge und 0,65 m Breite (also 4,77 m²) zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit ab Rechtskraft des Bescheides bis 30.11.2015 benutzen zu dürfen. Zuvor war ihm eine im Spruch faktisch wortidente Genehmigung zur Zl. MBA … für das Jahr 2014 erteilt worden.

Die Liegenschaft in Wien, E.-gasse, Grundbuch …, KG P., EZ …, grenzt an eine in Ost-West Ausrichtung liegende öffentliche Verkehrsfläche mit der Straßenbezeichnung „E.-gasse“, deren Gehsteig in einer Breite von 4 m direkt entlang der verfahrensggstdl. Liegenschaftsgrenze verläuft (Plan mit Fotos, Beilage B zum Bescheid). Bei Nutzung eines Streifens mit einer Breite von 1,30 m, verbleibt eine Restgehsteigsbreite von 2,70 m für Passanten.

3.   Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen auf den in den Akten einliegenden unbedenklichen und unbestrittenen Urkunden, den Abfrageergebnissen von öffentlichen Registern und behördlichen Datenbanken, deren Fundstellen sowohl im Akt der belangten Behörde als auch im Gerichtsakt bei den entsprechenden Feststellungen bereits in Klammer beigesetzt sind.

Soweit nicht angeführt, wurden diese auf den Akteninhalt gründende Feststellungen von keiner Partei im Laufe des Beschwerdeverfahrens bestritten.

4.   Rechtliche Beurteilung

§ 1 Wr. GebrauchsabgabeG lautet wie folgt:

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1 ) bzw. in Abs. 3 (Anlage I) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.

(3) Für eine in Anlage I und in Tarifpost D 2 Z 2 lit. c bezüglich Stehtische in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.

§ 2 Wr. GebrauchsabgabeG lautet wie folgt:

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis

1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,

2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.

Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, ist jeweils für die Zeit vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres für denselben Bewilligungswerber in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben nur einmal zulässig; insbesondere ist die zeitliche Verlängerung oder örtliche Erweiterung nicht zulässig.

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

(2a) Die Gebrauchserlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann;

2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;

3. der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4. durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird, sowie

5. saisonalen temporären Nutzungen, beispielsweise für Punsch- und Maronistände, Weihnachtsmärkte, Christbaummärkte, Silvesterpfade, Gelegenheitsmärkte u. dgl., nach erfolgter Interessensabwägung der Vorrang gebührt, oder der Gemeingebrauch durch die Sondernutzung wesentlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.

(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.

(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.

(7) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebener Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal ein Jahr, jene nach Tarif D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8, B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie Anlage I Ziffer 13 kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.“

§ 82 Straßenverkehrsordnung lautet wie folgt:

„(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich

a)

für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

b)

für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,

c)

für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,

d)

für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,

e)

für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),

f)

für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

(6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten.“

§ 18 Wohnungseigentumsgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

„Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft

(1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

(2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.

(3) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:

1. wenn ein Verwalter bestellt ist,

a)     durch den Verwalter,

b)     in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,

c)     bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;

2. wenn kein Verwalter bestellt ist,

a)     durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,

b)     bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.

(4) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.“

§ 20 Wohnungseigentumsgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

„Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

§ 20. (1) Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu; im Rahmen dieser Vertretung ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt.

(2) Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode auf die in § 24 Abs. 5 beschriebene Weise eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, in der die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen bekannt zu geben sind.

(3) Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen.

(3a) Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird, hat der Verwalter dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude vorhanden ist, und jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.

(4) Beabsichtigt der Verwalter den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen. Der Verwalter hat für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen.

(5) Der Verwalter hat rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls Klage nach § 27 Abs. 2 binnen der dort genannten Frist zu erheben und die Anmerkung der Klage zu beantragen.

(6) Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen.

(7) Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden. Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.

(8) Wenn der Verwalter seine Pflichten grob verletzt, kann die Eigentümergemeinschaft - neben allfälligen Schadenersatzansprüchen - auch eine Herabsetzung des mit dem Verwalter vereinbarten Entgelts nach Maßgabe der mit dem Pflichtverstoß einhergehenden Minderung des Nutzens aus der Verwaltertätigkeit verlangen.“

§ 28 Wohnungseigentumsgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

Ordentliche Verwaltung

(1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 - die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:

1.   die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,

2.   die Bildung einer angemessenen Rücklage (§ 31),

3.   die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,

4.   die angemessene Versicherung der Liegenschaft,

5.   die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,

6.   die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,

7.   die Erlassung und Änderung der Hausordnung,

8.   die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist,

9.   die Aufkündigung der nach Z 8 geschlossenen Mietverträge und

10.  die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude.

(2) Die Eigentümergemeinschaft kann ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen Mietverträge über nicht im Wohnungseigentum stehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sobald bei einer Person, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt, ein Bedarf nach einem Abstellplatz entsteht. Bei einem Mietvertrag mit einem Wohnungseigentümer gilt dies nur dann, soweit dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und der Bedarf des anderen Wohnungseigentümers bei Abwägung der beiderseitigen Interessen schwerer wiegt.

§ 29 Wohnungseigentumsgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

Außerordentliche Verwaltung

(1) Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (§ 25 Abs. 2) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß § 24 Abs. 5.

(2) Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn

1.

die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder

2.

die Kosten der Veränderung - unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten - nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.

(3) Eine Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses aus dem Grund des Abs. 2 Z 2 hat nicht stattzufinden, wenn der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht.

(4) Würde die Veränderung nur zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers führen, die finanziell ausgeglichen werden kann, so hat das Gericht auszusprechen, dass die Veränderung nur gegen Entrichtung einer ziffernmäßig festzusetzenden angemessenen Entschädigung vorgenommen werden darf.

(5) Im Übrigen gelten für Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung die §§ 834 und 835 ABGB.

(6) Unbeschadet seiner unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis (§ 20 Abs. 1) darf der Verwalter Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 1 durchführen.

§ 3 Mietrechtsgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

Erhaltung

(1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Im übrigen bleibt § 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt:

1.

die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind,

2.

die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben;

2a.

die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind;

3.

die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen, wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu errichten,

4.

die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine Kanalisierung, die Installation von geeigneten Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;

5.

die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen;

6.

bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1a zulässigen Vereinbarung die Installation und die Miete von technisch geeigneten Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser Bestimmung.

(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes:

1.

Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden; die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten der Erhaltungsarbeiten.

2.

Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,

a)

die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen sind,

b)

die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen oder

c)

die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind,

 

vorweg durchzuführen.“

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Ob bzw. für welche Angelegenheiten nun der Vertreter in einem Verfahren vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus der Parteienerklärung gegenüber der Behörde (daher meist dem jeweiligen Antragsschriftsatz) und nicht aus der (der Behörde nicht bekannten) Vollmachterklärung gegenüber einem Bevollmächtigten (VwGH 16.11.2001, 97/18/0160; 28.2.2008, 2007/18/0379).

Die gegenständliche Beschwerde wurde von Herrn A. B. in seiner Eigenschaft als Hausverwalter der Liegenschaft Wien, E.-gasse, eingebracht. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens trat der von ihm bevollmächtigte L. B. während der mündlichen Verhandlung als Vertreter der Grundstücksmiteigentümer auf, und berief er sich auf die Herrn A. B. von den Grundstückseigentümern erteilte Hausverwaltervollmacht i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch auf Grundlage dieser Vollmacht die gegenständliche Beschwerde eingebracht hat.

Durch die Herrn A. B. durch die Grundstücksmiteigentümer erteilte Vollmacht vom 3.11.2014 wurde dieser nur zur Vertretung im Rahmen der „Verwaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Wohnungseigentums-Liegenschaft im Sinne des WEG 2002 idF. d. WRN 2009, beauftragt und befugt. Allein schon der Titel der Vollmacht verweist explizit auf eine Beauftragung „im Wohnungseigentumsrecht“, worunter das GebAG und die StVO zweifelsfrei nicht zu subsumieren sind.

Zur Auslegung der gegenständlichen Vollmacht sind die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes zur Verwaltung einer Liegenschaft maßgeblich.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die gegenständliche Vollmacht auch den Bereich der außerordentlichen Verwaltung i.S.d. § 29 WEG miteinbezieht, ist festzustellen, dass die Erhebung von Einwendungen im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Wr. GebrauchsabgabeG wie auch auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 82 StVO, und damit auch die Einbringung von Rechtsmitteln in solch einem Verfahren, nicht vom Begriffsumfang der „Verwaltung“ i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes erfasst ist.

Folglich war Herr A. B. nicht zur Vertretung der Grundstücks(mit)eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft im Hinblick auf die beiden gegenständlichen Bewilligungsverfahren befugt. Seine Vertretungshandlungen erfolgten daher vollmachtlos, und sind daher ausschließlich Herrn A. B. selbst zuzurechnen.

Da Herr A. B. mangels Miteigentümerschaft an einer zum Antragsobjekt nächstgelegenen Liegenschaft keine Partei des gegenständlichen Verfahrens gewesen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre für den / die Miteigentümer nichts zu gewinnen, den zutreffender Weise hat die belangte Behörde bereits in ihrem Bescheid jene Einwendungen zurückgewiesen, welche nun erneut in der Beschwerde vorgebracht werden. Einwendungen gegen den Lärm, welchen Gäste verursachen könnten, Verunreinigungen, welche Gäste bzw. vermeintliche Asylwerber hervorrufen würden etc. sind keine vom sog. Frontrecht umfassten subjektiv öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis oder subjektiv öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Abs. 1 StVO. Wie schon von Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.1.2015, Ra 2014/05/0048, entschieden wurde, ist das Frontrecht das einzig subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, weshalb es auch nicht auf Mutmaßungen darüber ankommt, wie sich Besucher des Schanigartens verhalten könnten. Unter Frontrecht versteht die Bauordnung für Wien gemäß dem – im Beschwerdefall maßgeblichen – § 5 Abs. 6 lit. a BO, dass die Baulinien das Recht geben, an ihnen Fenster und vor ihnen Anschlüsse an die in der Verkehrsfläche liegenden Straßenkanäle und öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1 BO zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und Ein- und Ausfahrten anzuordnen, wenn der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt (VwGH 30.1.2014, 2010/05/0197). Jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, erlangt nur Parteistellung im Verfahren sofern er spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringt. Dies ist nicht geschehen und ist daher auch aus diesem Grund die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Zudem kommt dem Eigentümer aus dem Gesetz keine Parteistellung zu, wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Wie bereits festgestellt, wurden 2014 und 2015 dem Bewilligungswerber Bewilligungen zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in diesem Bereich erteilt. Die vom Gesetz geforderte Gleichartigkeit der Gebrauchserlaubnis ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Frontrechtes durchaus gegeben. Mag die Fläche aufgrund der nunmehr größeren Breite eine größere geworden sein, so haben sich an der für das Frontrecht relevanten Länge nur 3cm (durch Verringerung) geändert. Somit ist auch aus diesem Grund die Parteistellung zu versagen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.         der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.         die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde aufgrund mehrerer Umstände als unzulässig zurückzuweisen. Daher kann die mündliche Verhandlung entfallen.

Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.

II.       Unzulässigkeit der Revision:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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