TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/3 LVwG-2019/24/0573-8

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSD-BG 2016 §19 Abs1
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin. Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.01.2019, ***, betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer die Übertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC zu verantworten hat und die Übertretungsnorm § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG, BGBl Nr 44/2016 iVm § 19 LSD-BG, BGBl 44/2016 idF BGBl Nr 64/2017 iVm § 9 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl 3/2018 zu lauten hat.

2.       Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3. bis 5. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der genannten Spruchpunkte gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

3.       Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Sie, Herr AA, geb. **.**.**** haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 1, Z, diese ist Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass die unten angeführten Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1 LSD-BG die Meldung entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Sie haben die Meldung der Überlassung für folgende Arbeitnehmer nicht erstattet:

1.) DD, geb. **.**.****;

Staatsangehörigkeit: W

Arbeitsantritt: **.**.**** (lt. Arbeitnehmerentsendungsvertrag)

Tätigkeit: Koch

Arbeits(Einsatz)ort: „EE Alm“, Adresse 3, V

2.) FF, geb. **.**.****

Staatsangehörigkeit: W

Arbeitsantritt: **.**.**** (lt. Arbeitnehmerentsendungsvertrag)

Tätigkeit: Kellnerin/Speisenträgerin

Arbeits(Einsatz)ort: „EE Alm“, Adresse 3, V

3.) GG

Arbeitsantritt: **.**.**** (lt. Arbeitnehmerentsendungsvertrag)

Tätigkeit: Küchenhelfer/Abwäscher/Speisenträger

Arbeitseinsätzen: „EE Alm“, Adresse 3, V

4.) JJ

Arbeitsantritt: **.**.**** (lt. Arbeitnehmerentsendungsvertrag)

Tätigkeit: Kellnerin/Speisenträgerin

Arbeits(Einsatz)ort: „EE Alm“, Adresse 3, V

5.) KK

Arbeitsantritt: **.**.**** (lt. Arbeitnehmerentsendungsvertrag)

Tätigkeit: Koch

Arbeits(Einsatz)ort: „EE Alm“, Adresse 3, V“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 LSD-BG begangen und wurde über ihn gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG zu den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass GG, JJ und KK nicht auf der EE Alm gearbeitet hätten. Für DD und FF seien sämtliche Unterlagen vorgelegen. Zu den Einkommensverhältnissen gab er an, Euro 185,00 Rente aus U zu beziehen und in Z Euro 1,000.000,00 Schulden zu haben.

Es wurde beantragt, das Verfahren einzustellen.

Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ LVwG-2019/29/0568. Am 26.11.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol statt, anlässlich welcher der Zeuge LL einvernommen wurde.

II.      Sachverhalt:

Am 23.02.2018 fand um 10.40 Uhr im Lokal „EE Alm“, Adresse 3, V, eine Kontrolle des Finanzamts X und der Finanzpolizei statt, anlässlich welcher in der Küche des Lokals fünf Arbeitnehmer angetroffen wurden, welche nicht auf der Dienstnehmerliste des Sozialversicherungshauptverbandes (betreffend den Lokalbetreiber MM) aufscheinen.

Bei zwei dieser Arbeitnehmer handelte es sich um DD, geb **.**.****, und FF, geb. **.**.****, welche bei der Firma CC mit Sitz in Adresse 1, Z, angestellt waren und seit 05.12.2017 an den Betreiber des Lokals "EE Alm", MM, als Koch bzw Kellnerin überlassen waren. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC war der Beschwerdeführer.

Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei den weiteren in der Küche angetroffenen Arbeitnehmern um GG, JJ und KK gehandelt hat sowie dass diese ebenfalls von der Firma CC an MM überlassen waren.

Für DD und FF wurden keine ZKO4-Meldungen automationsuntersützt an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet.

III.     Beweiswürdigung:

Dass am 23.02.2018 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei im Lokal "EE Alm" stattfand, ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei Team ** für das Finanzamt X-T vom 21. März 2018, ***/*****/**/****, und wurde dies vom Zeugen LL bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass die beiden bei der Firma CC angestellten Arbeitnehmer DD und FF seit 05.12.2017 und auch noch zum Kontrollzeitpunkt an MM überlassen waren, wurde vom Beschwerdeführer bestätigt. Auch der vor der belangten Behörde einvernommene Zeuge MM gab an, dass die beiden Arbeitnehmer von der Firma CC überlassen wurden und im Lokal gearbeitet haben.

Dass es sich bei den weiters in der Küche angetroffenen drei Arbeitnehmern, welche offensichtlich nicht bei MM gemeldet waren, um die weiteren drei im Spruch genannten Arbeitnehmer handelte, kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurden die in der Küche des Lokals angetroffenen Personen zwar kontrolliert und auch deren Ausweise kopiert, aus technischen Gründen waren diese jedoch nicht mehr lesbar, wie der Zeuge LL anlässlich der mündlichen Verhandlung nochmals mitteilte. Aufgrund der massiven Gegenwehr des Lokalbetreibers und dessen Lebensgefährtin anlässlich der Kontrolle habe man auch keine Personalblätter mit den Arbeitnehmern aufgenommen oder die Namen der Arbeitnehmer notiert.

Zwar hat MM anlässlich der Kontrolle "Entsendungsverträge" für die weiteren drei im Spruch genannten Arbeitnehmer vorgelegt, sowohl der Beschwerdeführer als auch MM (anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde am 06.09.2018 im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu GZ LVwG-2019/29/0568) gaben jedoch übereinstimmend an, dass diese drei Personen nicht im Lokal gearbeitet haben bzw nicht nach Österreich überlassen wurden. Der Beschwerdeführer konnte im genannten Parallelverfahren anlässlich seiner Einvernahme glaubhaft darlegen, dass zwar beabsichtigt war, dass auch diese Arbeitnehmer in der EE Alm arbeiten hätten sollen, weshalb auch die Verträge an MM übermittelt wurden, die Arbeitnehmer aber aus verschiedenen Gründen dann kurzfristig doch nicht die Arbeit aufgenommen hätten. Dort konnte sohin nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die drei zu den Spruchpunkten 3. bis 5. genannten Arbeitnehmer ebenfalls von der Firma CC seit 05.12.2017 an MM überlassen wurden.

Dass für die beiden Arbeitnehmer DD und FF keine ZKO4-Meldungen (automationsunterstützt) erstattet wurden, hat die diesbezügliche Abfrage durch die Finanzpolizei ergeben, dort scheint für beide Arbeitnehmer keine Meldung auf. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren (so va zu GZ LVwG-2019/29/0568) zwar vor, dass die Meldungen erstattet wurden und führte hiezu in der mündlichen Verhandlung aus, dass er die Meldung mittels eines aus dem Internet herunter geladenen PDF-Formulars erstattet habe und zwar insofern, als die Meldung ausgefüllt, eingescannt und per Mail an die Zentrale Koordinationsstelle versandt worden sei und zwar am 02.12.2017. Ein Monat später habe er dann eine Mitteilung erhalten, dass er die Meldung wegen der Transfernummer online machen solle, dies habe er jedoch nicht gemacht, da es da ja eh schon zu spät gewesen sei. Dem Beschwerdeführer war sohin bewusst, dass die Meldungen für die beiden Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß erfolgt sind. Festzuhalten ist, dass die diesbezüglichen Sendebestätigungen und auch das Schreiben der Zentralen Koordinationsstelle vom Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt wurde, sodass seine diesbezüglichen Angaben über die tatsächlich per Mail erfolgte Übermittlung der Meldungen nicht konkret belegt wurden und sohin Zweifel daran bestehen, dass diese tatsächlich per Mail übermittelt wurden.

III.    In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 19 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl 44/2016 idF BGBl 64/2017, haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs 3 oder Abs 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs 2 und 3 als Arbeitgeber.

Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs 1 ist gemäß Abs 2 leg cit vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Die Meldung nach Abs 1 hat gemäß Abs 3 für jede Entsendung gesondert zu erfolgen.

Wer gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG, BGBl 44/2017, als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die von der Firma CC mit Sitz in Z beschäftigten Arbeitnehmer DD und FF an MM ab 05.12.2017 überlassen wurden, ohne dass die Überlassung ordnungsgemäß der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet wurde.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Meldungen für beide Arbeitnehmer rechtzeitig, nämlich am 02.12.2017 – wie im vorgelegten ZKO4-Formular ausgefüllt – erstattet worden seien, ist festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs 2 LSD-BG die Meldungen ausschließlich automationsunterstützt erstattet werden können. Meldungen etwa per E-Mail oder Fax sind jedenfalls unzulässig und führen nicht zu einer ordnungsgemäßen Meldung entsprechend § 19 LSD-BG.

Zumal nachweislich keine ZKO4-Meldung automationsunterstützt erstattet wurde, erfolgte keine Meldung im Sinne des § 19 LSD-BG und hat der Beschwerdeführer sohin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC die ihm zu Spruchpunkt 1. und 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Hingegen konnte nicht nachgewiesen werden, dass auch die zu Spruchpunkt 3. bis 5. angeführten Arbeitnehmer tatsächlich überlassen wurden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 3. bis 5. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang einzustellen war.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Meldungen per E-Mail gemäß dem im Internet aufgefundenen Formular erstattet zu haben, zumal das Formular auf der Homepage des BMF noch abrufbar gewesen sei, er sohin davon ausgehen habe können, dass die diesbezüglichen Meldungen ordnungsgemäß sind, ist festzuhalten, dass die Bestimmung, dass die Meldungen ausschließlich automationsunterstützt zu erfolgen haben, bereits seit 01.01.2015 besteht, bis 31.12.2016 war dies in § 7b AVRAG normiert, sohin bevor die Firma CC gegründet wurde.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Personalleasingfirma, welche laufend Überlassungen (offensichtlich auch nach S) durchführt, hätte sich der Beschwerdeführer entsprechend über die gesetzlichen Bestimmungen informieren müssen und durfte sich nicht auf ein im Internet aufrufbares Formular verlassen. Das Formular ist auch nicht – wie vom Beschwerdeführer angegeben – über die Homepage des BMF abrufbar, sondern kann im Internet nur das Formular selbst geöffnet und heruntergeladen werden. Über die Homepage der BMF kommt man (zum jetzigen Zeitpunkt) nur mehr zum Web-Formular.

Zudem hat der Beschwerdeführer von der Zentralen Koordinationsstelle offensichtlich die Mitteilung erhalten, dass die Meldung nicht ordnungsgemäß erstattet wurde, dies laut seinen Angaben noch vor der gegenständlichen Kontrolle ("ca 1 Monat nach Übermittlung der E-Mail"), dennoch hat er den offensichtlichen Mangel nicht behoben und keine automationsunterstützte (nachträgliche) Meldung erstattet. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Übermittlungsbestätigung noch das Schreiben der ZKO vorgelegt hat, die Übermittlung per Mail sohin schriftlich nicht belegt wurde und sohin an sich zweifelhaft ist, die ausgefüllten PDF-Formulare wurden auch erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Dass sich der Beschwerdeführer vor der Überlassung bei der zuständigen Behörde oder dem BMF über die rechtmäßige Vorgehensweise erkundigt hat, hat er nicht behauptet, dies wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zu den Spruchpunkten 1. und 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde wurde bereits die für gegenständliche Verwaltungsüberübertretungen nach dem LSD-BG vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von Euro 1.000,00 pro Arbeitnehmer verhängt. In diesem Fall kann unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer lediglich über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und aufgrund des erheblichen Unrechtsgehaltes aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. Der Schutzzweck der gegenständlichen Norm liegt darin, es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden, sohin sicherzustellen, dass sämtliche in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend dem gesetzlichen Mindestlöhnen beschäftigt werden und entsprechend zugeordnet und kontrolliert werden können. Diesem Schutzzweck ist in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt worden.

Die Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, da nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber der Erschwerungsgründe auszugehen war, den Nachweis, dass die Meldungen für diese beiden Arbeitnehmer per Mail übermittelt wurden hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, eine korrekte Meldung ist auch nicht erfolgt, nachdem dem Beschwerdeführer von der Zentralen Koordinationsstelle mitgeteilt wurde, dass die Meldung nicht erstattet wurden und er diese automationsunterstütz durchzuführen habe, dies obwohl die Arbeitnehmer nach wie vor überlassen waren.

Auch eine Einstellung nach § 45 Abs 1 VStG allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung war nicht geboten, zumal bereits nicht von lediglich geringfügigem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und dem Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt wurde.

Die Spruchberichtigung erfolgte iSd § 44a VStG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin. Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Nichterstattung ZKO4-Meldungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.24.0573.8

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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