TE Vwgh Beschluss 1998/8/25 98/11/0074

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des Dr. A in G, Schönaugasse 7/II, (bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwalt in Köflach, Judenburgerstraße 1), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 1998, Zl. 11-39 Ki 8-97, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich innerhalb einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1998, der vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde erlassen worden ist, wurde dem Beschwerdeführer deswegen die Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nicht bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts bekämpft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde gegen einen Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 unzulässig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung die einzige rechtliche Konsequenz eines solchen Bescheides - nämlich bei Nichtentsprechung der Aufforderung nicht mehr gezogen werden kann, sodaß in Ansehung dieses Bescheides keine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben ist (vgl. den Beschluß vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0091). Dasselbe hat für den Fall zu gelten, daß diese Konsequenz bereits rechtskräftig gezogen wurde und für den Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Möglichkeit besteht, durch eine Aufhebung des Aufforderungsbescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer auch den Entziehungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof angefochten hätte, sodaß dieser in die Lage versetzt wäre, eine zunächst erfolgte allfällige Aufhebung des Aufforderungsbescheides zum Anlaß zu nehmen, aus diesem Grunde auch den Folgebescheid - den Entziehungsbescheid - aufzuheben.

Mangels Bekämpfung des Entziehungsbescheides wäre eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Aufforderungsbescheides ohne jegliche Auswirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Die Lenkerberechtigung bliebe entzogen. Bemerkt wird, daß bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 jederzeit die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden kann.

Der Beschwerde hat schon bei ihrer Einbringung die Berechtigung zu ihrer Erhebung gefehlt. Dies hat (in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) zu ihrer Zurückweisung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110074.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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