RS Lvwg 2020/1/29 LVwG 43.21-1001/2018

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77a
GewO 1994 §81c
GewO 1994 §358

Rechtssatz

Die GewO bietet keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend der Abgrenzung, des Umfanges und der Anzahl von IPPC-Anlagen innerhalb einer Betriebsanlage. Darüber hinaus kommt weder ein Feststellungsantrag aufgrund eines rechtlichen Interesses der Konsensinhaberin, noch eine amtswegige Feststellung aufgrund von öffentlichen Interessen in Betracht (vgl. VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171; VwGH 22.12.2010, 2009/08/0277).

Schlagworte

Feststellungsbescheid, IPPC-Tätigkeiten, Abgrenzung, IPPC, Feststellung von Amts wegen, Feststellungsantrag, öffentliches Interesse, privates Interesse des Betriebsanlageninhabers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.43.21.1001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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