Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.01.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77aRechtssatz
Die GewO bietet keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend der Abgrenzung, des Umfanges und der Anzahl von IPPC-Anlagen innerhalb einer Betriebsanlage. Darüber hinaus kommt weder ein Feststellungsantrag aufgrund eines rechtlichen Interesses der Konsensinhaberin, noch eine amtswegige Feststellung aufgrund von öffentlichen Interessen in Betracht (vgl. VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171; VwGH 22.12.2010, 2009/08/0277).
Schlagworte
Feststellungsbescheid, IPPC-Tätigkeiten, Abgrenzung, IPPC, Feststellung von Amts wegen, Feststellungsantrag, öffentliches Interesse, privates Interesse des BetriebsanlageninhabersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.43.21.1001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020