TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/29 LVwG 43.21-1001/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77a
GewO 1994 §81c
GewO 1994 §358

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde der A Produktions-GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. C D, Mag. E F, Rechtsanwälte, Gasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.03.2018, GZ: BHGU-123938/2017-3,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit

ersatzlos behoben

und der Feststellungsantrag der A Produktions-GmbH & Co KG
vom 14.09.2017 als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 14.09.2017 hat die A Produktions-GmbH & Co KG den Antrag auf Erlassung nachstehenden Feststellungsbescheides gestellt:

„Am Standort Straße, B, werden von der Antragstellerin, Sappi Austria Produktions-GmbH & Co.KG, nachstehende sieben eigenständige IPPC-Anlagen betrieben:

1.  Produktionslinie 3 (Papier- und Streichmaschine 9)

2.  Produktionslinie 4 (Papier- und Streichmaschine 11)

3.  Zellstoffherstellung nach dem Magnetfitverfahren (Faserlinie)

4.  Laugenlinie zur Zellstoffproduktion (einschließlich Laugenkessel)

5.  Kessel 11

6.  Gas- und Dampfturbine (GuD)

7.  Steambloc´s (Kessel 13 bis 15)“

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die A Produktions-GmbH & Co KG am Standort Straße, B zwei rechtskräftig genehmigte Betriebsanlagen, eine Betriebsanlage zur Herstellung von Papier und eine Betriebsanlage zur Herstellung von Zellstoff betreibe. Zur Energieversorgung stünden ein Laugenkessel, ein Kohlekessel (Kessel 11) sowie eine Gas- und Dampfturbine (GuD-Anlage) zur Verfügung; sowohl der Laugenkessel als auch der Kessel 11 hätten eine Brennstoffleistung von mindestens 50 MW. Zur Abdeckung von Dampfspitzen würden drei kleine, mit Erdgas befeuerte Dampfkessel (Kessel 13 bis 15; so genannte Steambloc´s) dienen, wobei die einzelnen Kessel jeweils eine Leistung von 33 MW hätten. Es würden von der Antragstellerin am Standort B demnach (mehrere) Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag gemäß Anlage 3 Z 6.1 b GewO, Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen, wobei hier kein Schwellenwert besteht, nach Anlage 3 Z 6.1a der GewO sowie (mehrere) Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW nach Anlage 3 Z 1.1 der GewO betrieben. Strittig sei, wie viele IPPC-Anlagen am Standort B betrieben würden.

Anlässlich divergierender Ansichten zwischen der Gewerbebehörde, der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, einerseits und der Antragstellerin andererseits, ob nun am Standort B drei IPPC-Anlagen nach Ansicht der Behörde oder sieben eigenständige IPPC-Anlagen nach Ansicht der Antragstellerin vorliegen würden, hat die A Produktions-GmbH & Co KG den (eingangs zitierte) Antrag auf Feststellung gestellt. Die Legitimation für die Antragstellung begründete die Antragstellerin damit, dass sie ein rechtliches Interesse an der – auch für die Behörde bindenden – Feststellung der Anzahl der IPPC-Anlagen habe, um die interne Verwaltung und die mit der IPPC-Eigenschaft von Anlagenteilen verbundenen Verpflichtungen organisieren zu können. Zudem diene die Feststellung der IPPC-Abgrenzung auch den öffentlichen Interessen, insbesondere der Rechtssicherheit. Die Feststellung der IPPC-Abgrenzung liege im öffentlichen Interesse, da der Feststellungsbescheid für alle Zukunft Klarheit über die technische Abgrenzung der IPPC-Anlage zu den übrigen Anlagenteilen schaffe und damit der Vermeidung eines unnötig hohen Verwaltungsaufwandes diene. Der beantragte Feststellungsbescheid werde somit Klarheit für die Zukunft schaffen und der Vermeidung künftigen Verfahrensaufwandes dienen.

Im Folgenden legte die Antragstellerin rechtliche Ausführungen betreffend die Definition der Betriebsanlage und IPPC-Anlage dar, führte weiters detailliert begründet aus, dass die Betriebsanlage nicht gleichzeitig die IPPC-Anlage darstelle (unter Hinweis auf die Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage), und stützte darauf ihre Auffassung, dass sie am Standort B sieben eigenständige IPPC-Anlagen betreiben würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.03.2018, GZ: BHGU-123938/2017-3, wurde mit Spruch I. festgestellt, dass die A Produktions-GmbH & Co KG in der Betriebsanlage am Standort B, Straße, zur Zellstoffproduktion eine IPPC-Anlage im Spruch näher umschriebenen Umfangs (lit a.) und lit b.)) betreibe. Im Spruch II wurde festgestellt, dass sie in der Betriebsanlage zur Papierproduktion zwei IPPC-Anlagen im Spruch näher umschriebenen Umfangs (1. lit .a.) und b.) und 2. lit .a.), b.) und c.)) betreibe, wobei es sich einerseits um IPPC-Tätigkeiten nach Z 6.1b der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 – Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 t/d (1. lit .a.) und b.) und andererseits um IPPC-Tätigkeiten nach Z 1.1 der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 – Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW 2. lit .a.), b.) und c.) handle.

Begründend führte die Gewerbebehörde aus, dass die Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Nr. 107/2017 die bescheidmäßige Feststellung über die Abgrenzung von IPPC-Anlagen nicht ausdrücklich vorsehe. Ein Feststellungsbescheid könne daher entweder amtswegig, wenn dies im öffentlichen Interesse liege, oder auf Antrag, wenn der Feststellungsbescheid für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle, mit dem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge, erlassen werden. Die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl und des Umfanges der IPPC-Anlagen in den Betriebsanlagen der A Produktions-GmbH & Co KG liege jedenfalls im öffentlichen Interesse, da auf IPPC-Anlagen sowohl nach Industrieemissionsrichtlinie als auch nach GewO 1994 Sonderbestimmungen zur Anwendung kommen würden und eine entsprechende Abgrenzung der Rechtssicherheit diene. Im Folgenden wurde die “gewerbliche Betriebsanlage“ als auch die „IPPC-Anlage“ unter Darlegung sowohl der relevanten Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) als auch der Gewerbeordnung 1994 definiert, die „Additionsregel“ („Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.“) erläutert und die für die im Einzelfall vorzunehmende Abgrenzung von IPPC-Anlagen im Betriebsanlagenrecht bemühte zweigliedrige Methodik (IPPC – auslösende industrielle Tätigkeit einerseits und als erweiterter Zurechnungskreis die technische und räumliche Abgrenzung von IPPC-Anlagen andererseits, für die ein unmittelbarer technischer Zusammenhang mit der IPPC – auslösenden Produktion und eine potentielle Umweltrelevanz gefordert sind) ausführlich dargestellt. Unter Anwendung dieser zweigliedrigen Methodik wurden sodann die in der Betriebsanlage zur Zellstoffproduktion einerseits und in der Betriebsanlage zur Papierproduktion andererseits vorliegenden IPPC – auslösenden Tätigkeiten festgestellt, wobei für die technische und räumliche Abgrenzung der IPPC-Tätigkeiten die im Rahmen der Umweltinspektion vom 22.06.2016 diesbezüglich vorgenommene Abgrenzung, welche auch laut Eingabe der Betreiberin vom 14.09.2017 unstrittig sei, herangezogen wurde. Auf Grundlage dieser Ausführungen erfolgte sodann unter Spruchpunkt I. die Feststellung, dass die A Produktions-GmbH & Co KG auf dem Standort B eine IPPC-Anlage für Zellstoffproduktion betriebe. Unter Spruchpunkt II. erfolgte die Feststellung, dass die A Produktions-GmbH & Co KG in der Betriebsanlage zur Papierproduktion zwei IPPC-Anlagen – wie unter den Punkten 1 und 2 dargestellt – betreiben würde.

Gegen diesen Bescheid hat die A Produktions-GmbH & Co KG durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. C D, Mag. E F, Rechtsanwälte, Gasse, G, Beschwerde erhoben.

Darin führte sie aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf ordnungsgemäße Abgrenzung der in ihrem Betrieb vorhandenen IPPC-Anlagen nach den Bestimmungen der §§ 71b ff. Gewerbeordnung 1994 in richtlinienkonformer Auslegung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinien 2008/1/EG (IPPC-Richtlinie) sowie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie/IE-RL) sowie auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als verletzt erachte. Die Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin würden routinemäßigen Umweltinspektionen im Sinne des § 82a Abs 2 Gewerbeordnung 1994 unterliegen und habe bereits in der Vergangenheit anlässlich dieser Umweltinspektionen eine Abgrenzung der IPPC-Anlagen im Betrieb der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es sei jeweils ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, dem zahlreiche Amtssachverständige beigezogen worden seien. So sei aus der Niederschrift vom 12.07.2006 ersichtlich, dass seitens des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom Vorhandensein von insgesamt 6 IPPC-Anlagen (Produktionslinie 3 mit Papiermaschine 9 und Streichmaschine 9, Produktionslinie 4 mit Papiermaschine 11, Zellstoffherstellung, Laugenkessel, Kessel 11 und Gas- und Dampfturbine – GuD-Anlage) ausgegangen würde. Auch im Jahr 2009 sei, wie aus der Niederschrift vom 30.06.2009 ersichtlich sei, vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen eine ähnliche Abgrenzung der IPPC-Anlagen, wie bereits im Jahr 2006, vorgenommen worden. Im Jahr 2016 sei im Rahmen der Umweltinspektion abermals eine Abgrenzung der IPPC-Anlagen erfolgt, im Rahmen derer der maschinentechnische Amtssachverständige zum Ergebnis gelangt sei, dass insgesamt 7 IPPC-Anlagen (Zellstofflinie, Produktionslinie 3 mit Papiermaschine 9 und Streichmaschine 9, Produktionslinie 4 mit Papiermaschine 11 und Streichmaschine 11, Kessel 11, Laugenlinie zur Zellstofferzeugung, Gas- und Dampfturbine, Steamblocs) im Betrieb der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Anlässlich einer Aufforderung vom 09.05.2016 seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zur Abgrenzung der IPPC-Anlage eine Stellungnahme einzubringen, hätte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 10.06.2016, die im Wesentlichen der Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen entspreche, eine IPPC-Abgrenzung vorgenommen. Mit Eingabe vom 14.09.2017 habe die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Abgrenzung der IPPC-Anlagen beantragt, woraufhin die belangte Behörde per 06.03.2018 den bekämpften Bescheid erlassen habe. Dieser ginge entgegen den in der Vergangenheit getroffenen Festlegungen der Jahre 2006 und 2009 sowie entgegen dem Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom Vorliegen von lediglich drei IPPC-Anlagen aus. Die belangte Behörde gehe ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass insgesamt nur eine IPPC-Anlage zur Zellstoffproduktion (Spruch I.), eine IPPC-Anlage zur Papierproduktion (Spruch II. Punkt 1) sowie eine Anlage zur Verbrennung von Brennstoffen vorhanden sei (Spruch II. Punkt 2).

Dieser Bescheid sei zum einen deshalb offenkundig mangelhaft, da er ohne jede nachvollziehbare Begründung der Abgrenzung des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen widerspreche; weiters enthalte der Bescheid beispielsweise hinsichtlich der Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen (Spruch II. Punkt 2) überhaupt keine Begründung. Damit sei das erstinstanzliche Verfahren offenkundig mit Mangelhaftigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und sei die von der belangten Behörde vorgenommene Abgrenzung der IPPC-Anlagen auch aus rechtlichen Gründen unhaltbar und widerspreche den Vorgaben der IPPC-Richtlinie sowie der Industrieemissionsrichtlinie, welche von einer möglichst exakten Erfassung und technischen Abgrenzung der einschlägigen IPPC-Anlagen ausginge. Die belangte Behörde ginge von einem „unscharfen“ Anlagenbegriff hinsichtlich der so genannten IPPC-Anlagen aus und scheine bestrebt zu sein, möglichst viele Anlagen als einheitliche IPPC-Anlage zusammen zu fassen. Ursache für diese Vorgangsweise der belangten Behörde sei ein offenkundiges Missverständnis der Additionsregel der IPPC-Richtlinie sowie der Industrieemissionsrichtlinie und eine falsche Interpretation der „Additionsregel“, die sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin wohl auf die Annahme des „Unterlaufens der Additionsregel“ durch Annahme mehrere IPPC-Anlagen anstelle einer einzigen Gründe, was rechtsunmöglich sei. Im Folgenden wurden die relevanten Auszüge der IPPC-Richtlinie sowie der Industrieemissionsrichtlinie zum Anlagenbegriff wiedergegeben und auf Basis dieser Ausführungen dargetan, dass nach diesen Abgrenzungskriterien insbesondere dann keine einheitliche Anlage im Sinne des IPPC-Anlagenregime vorliege, wenn zwei gleichartige Anlagen an ein und demselben Standort existieren würden, die jedoch räumlich und technisch vollkommen getrennt ausgeführt seien (z.B. zwei Produktionshallen auf ein und demselben Betriebsgelände). Es wurde dargetan, dass der gemeinschaftsrechtskonforme IPPC-Anlagenbegriff bedeute, dass die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten einheitlich betrieben und gesteuert werden könnten („unit“), zwischen den Teilen der IPPC-Anlage eine Verbindung aufgrund des vorgegebenen Prozessablaufs und des vorgegebenen Materialflusses bestünde („technical“) und alle Einzelteile einer IPPC-Anlage einen integralen Bestandteil der jeweiligen Annex I-Tätigkeit darstellen müssten („elements of the technical unit“). Diese Abgrenzung ergebe sich explizit auch aus dem Text der Industrieemissionsrichtlinie. Nach Art. 29 Industrieemissionsrichtlinie seien beispielsweise Feuerungsanlagen nur dann als einzige Anlage zusammen zu fassen, wenn ihre Emissionen in einem gemeinsamen Rauchfang bzw. Schornstein zusammengefasst würden oder dies in bestimmten Fällen möglich und zweckmäßig sei. Das „Erfordernis des gemeinsamen Schornsteins“ beleuchte, dass IPPC-Anlagen nur dann als einheitliche Anlage zu betrachten seien, wenn ein technischer Zusammenhang (= Schornstein) bestünde oder einfach herstellbar oder zweckmäßig wäre. In allen anderen Fällen (kein gemeinsamer Schornstein bzw. kein technischer Zusammenhang) bestünden an ein und demselben Standort mehrere individuelle IPPC-Anlagen, obwohl in diesen die gleiche Anhang I-Tätigkeit ausgeführt würde. Dies entspreche auch der Additionsregel, wie sie in Anhang I zur IPPC-Richtlinie 2008/1/EG enthalten sei:

„Die im folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durch, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten“.

Die IPPC-Richtlinie ginge davon aus, dass an ein und demselben Standort mehrere
IPPC-Anlagen vorhanden sein könnten, die ein und dieselbe Anhang I-Tätigkeit
zum Gegenstand hätten. Diese Anlagen seien allerdings entgegen der Annahme
der belangten Behörde nicht als einheitliche Anlage zusammenzufassen.
Vielmehr sei dann, wenn eine Mehrzahl eigenständiger IPPC-Anlagen vorhanden sei, die jeweils dieselbe Anhang I-Tätigkeit zum Gegenstand hätten, entsprechend der Additionsregel eine Zusammenrechnung der Schwellenwerte oder Produktionskapazitäten vorzunehmen. Dann seien alle an einem Standort vorhandenen Anlagen als (individuelle) IPPC-Anlagen anzusehen. Eine Umgehung des IPPC-Anlagenregimes durch Aufteilung der Anhang I-Tätigkeit auf mehrere IPPC-Anlagen sei denkunmöglich. Für die Anwendbarkeit der Additionsregel sei es vollkommen gleichgültig, ob eine Anhang I-Tätigkeit in ein oder mehreren Anlagen „aufgeteilt“ werde. Die Annahme der belangten Behörde, sie müsste alle Anhang I-Tätigkeiten in einer einheitlichen IPPC-Anlage zusammenfassen, um einer Umgehung der Additionsregel vorzubeugen, sei daher falsch. Ausgehend von diesem rechtlichen Missverständnis sei dem gesamten erstinstanzlichen Bescheid die Grundlage entzogen. Zwischen der Additionsregel und der Abgrenzung der einzelnen IPPC-Anlagen an einem Standort bestünde kein wie immer gearteter Zusammenhang. Die Additionsregel sei immer anwendbar und dies völlig unabhängig davon, in wie vielen Anlagen ein und dieselbe Anhang I-Tätigkeit ausgeführt werde. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehe die IPPC-Richtlinie eine exakte Erfassung und technische Abgrenzung der jeweiligen (IPPC-)Anlagen vor. Eine IPPC-Anlage liege nur dann vor, wenn diese einheitlich gesteuert werde, zwischen den Teilen der Anlage ein technischer Zusammenhang im Sinne des Prozessablaufes und Materialflusses bestünde und zwischen den einzelnen Elementen der Anlage eine technische Verbindung vorhanden sei („integraler Bestandteil der Anhang I-Tätigkeit). Unrichtig sei daher auch die Annahme, dass hinsichtlich der IPPC-Tätigkeiten in verschiedenen Anlagen „kein unmittelbarer technischer Zusammenhang gefordert“ werde. Auch würde die einschlägige Leitlinie der Kommission zur IPPC-Richtlinie Teilgenehmigungen für einzelne Anlagenteile empfehlen und ginge davon aus, dass eine möglichst konkrete Abgrenzung von Anlagen bzw. Anlagenteil im Sinne der IPPC-Richtlinie zu erfolgen habe. Dies sei ausdrücklich aus ordnungspolitischen Gründen wünschenswert. Die Additionsregel ginge definitiv vom Vorhandensein mehrere gleichartiger Anlagen an einem Betriebsstandort aus und seien die vor Ort vorhandenen IPPC-Anlagen exakt abzugrenzen, da ansonsten nicht denkbar sei, dass entsprechend dieser Definition mehrere IPPC-Anlagen an einem Standort existieren würden. Feuerungsanlagen seien nur dann als eine einheitliche Betriebsanlage anzusehen, wenn sie einen einheitlichen Schornstein aufweisen würden, was im Umkehrschluss bedeute, dass dann, wenn in einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung vorhandene Verbrennungsanlagen nicht über einen einheitlichen Schornstein verfügen, diese jeweils als gesonderte (individuelle) IPPC-Anlagen anzusehen seien. Auch daraus ergebe sich das Erfordernis einer möglichst exakten Erfassung und strengen technischen Abgrenzung. Auch unter Zugrundelegung der Definitionen von Genehmigung in Art. 2 Z 9 IPPC-Richtlinie sowie Art. 3 Z 7 Industrie-emissionsrichtlinie ergebe sich, dass eine Genehmigung offenbar für beliebige Teile einer größeren Industrieanlage erteilt werden könne und zwar sowohl für eine oder mehrere IPPC-Anlagen als auch für einzelne Anlagenteile von IPPC-Anlagen. Daraus ergebe sich, dass der Regelfall der Genehmigung einer IPPC-Anlage die konkrete Genehmigung einzelner Anlagen und Anlagenteile sei und nicht deren Zusammenfassung. Was die Ausnahmebestimmungen der Art. 33 bis 35 Industrieemissionsrichtlinie für Feuerungsanlagen betrifft, würde die Zusammenfassung mehrerer Feuerungsanlagen zu einer einzigen IPPC-Anlage dazu führen, dass die Ausnahme für sämtliche der betroffenen Anlagen anzunehmen wäre, obwohl sie tatsächlich nur für eine einzige dieser Anlagen vorzusehen sei. Dies sei geradezu widersinnig und zeige, weshalb die einzelnen Feuerungsanlagen in einem solchen Fall jeweils als individuelle IPPC-Anlagen anzusehen seien. Dem bekämpften Bescheid liege aufgrund der Darlegungen ein grundlegendes Missverständnis der einschlägigen Vorgaben des IPPC-Anlagenregimes zugrunde und fehle es bereits davon ausgehend an einer nachvollziehbaren Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Weiters enthalte der bekämpfte Bescheid offenkundig Begründungsmängel, hinsichtlich Spruchpunkt II Punkt 2 enthalte er überhaupt keine Begründung und weiche die Abgrenzung der IPPC-Anlagen im Betrieb der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde auch von der gutachterlichen Stellungnahme des maschinentechnischen Amtssachverständigen ab. Die belangte Behörde habe dieses Beweisergebnis mit keinem Wort erwähnt, setzte sich mit diesem in logischer Folge nicht auseinander und erkläre daher letztlich auch nicht, weshalb dem Gutachter nicht gefolgt werde. Die Aufklärung dieser Widersprüche unter Beiziehung des Amtssachverständigen würde zu dem Ergebnis führen, dass von sieben IPPC-Anlagen im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin vom 14.09.2017 auszugehen sei.

Beantragt wurde daher den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer vom 14.09.2017 vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.  die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit der Änderung der Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. Nr.194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000, wurden folgende – für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit entscheidungsrelevante – Bestimmungen in die GewO aufgenommen:

§ 81c lautet:

(1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.

Dem § 358 wurde Abs. 3 angefügt der lautet wie folgt:

„(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.“

Dem § 382 wurden (ua) folgender Abs. 6 und Abs. 9 angefügt:

„(6) § 20 Abs. 1, § 71a, § 77 Abs. 1, § 77a, die §§ 81a bis 81d, § 82 Abs. 3a, § 82b Abs. 1 und 5, der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (§§ 84a bis 84g einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), der Abschnitt 8b betreffend gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 84h), § 334 Z 1 und Z 9, § 350 Abs. 4a, § 356 Abs. 1 und 3, § 356a, § 356b Abs. 1 und 6, § 356d, § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1, § 359b Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 4 Z 1, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, 26 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie § 381 Abs. 5 bis 7 und die Anlagen 3 und 4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft.

(…..)

(9) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:

1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern;

3. Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen.

Diese Bestimmungen sind demnach (ua) mit dem der Kundmachung (10. August 2000) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 folgenden Monatsersten, sohin dem 01. September 2000, in Kraft getreten; sowohl die Umsetzung der IPPC-Richtlinie als auch der Seveso – II – Richtlinie erfolgte mit dieser Anlagenrechtsnovelle 2000.

Mit der Änderung der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, in Kraft getreten am 1.12.2004, wurde § 81 c abgeändert wie folgt:

§ 81c. Bestehende in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Betriebsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.“

Gleichzeitig wurde nach der Überschrift „IPPC-Betriebsanlagen“ in der Anlage 3 folgender Einleitungssatz eingefügt:

„Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.“

Bis dahin fand sich dieser Einleitungssatz („Additionsregel“) in Anlage 3 der GewO nicht.

Mit der Änderung der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2006, in Kraft getreten am 1.07.2006, erhielt der bisherige erste Satz der Anlage 3 die Ziffernbezeichnung „2.“ und es wurde nach der Überschrift „IPPC-Betriebsanlagen“ folgende Wortfolge eingefügt:

„1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.“

§ 348 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194/1994, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr.112/2018 Iautet wie folgt:

(1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 durchzuführen.

(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen.

(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.

§ 358 GewO 1994 ist seit der Anlagenrechtsnovelle 2000, mit welcher Abs 3 hinzugefügt wurde, unverändert.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen und Erwägungen zugrunde:

Die A Produktions-GmbH & Co KG betreibt unbestritten auf dem Standort B, Straße, zwei gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen und zwar eine Betriebsanlage zur Zellstoffproduktion und eine Betriebsanlage zur Papierproduktion. Bei diesen Anlagen handelt es sich um gewerbliche Betriebsanlagen, die weit vor dem 01.09.2000, jenem Tag, an dem (ua) die Umsetzung der IPPC-Richtlinie in Kraft getreten ist, genehmigt wurden.

Durch die mit BGBl. I Nr. 88/2000 erfolgte Änderung der Gewerbeordnung wurden unter anderem die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC – RL) und die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern (Seveso – II – RL) umgesetzt.

In § 81c Abs 1 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 88/2000 wurde dabei für spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 88/2000 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen normiert, dass diese den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31.10.2007 entsprechen müssen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hatte der Behörde (§§ 333, 334, 335) rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Waren die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; hätten die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert, so hätte die Behörde § 79 Abs 3 sinngemäß anzuwenden gehabt.

Sämtliche IPPC-Anlagen-Betreiber – so auch die nunmehrige Beschwerdeführerin – hatten ihre IPPC-Anlagen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31.10.2007 anzupassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt mussten daher die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigten in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen (§ 81c Abs 1 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 88/2000) bzw. bestehenden in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen (§81 c Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004) – kurz: IPPC – Anlagen – feststehen. Wie sowohl den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, gibt es auch keine wesentlichen Auffassungsunterschiede, was die in den beiden Betriebsanlagen vorgenommenen IPPC-Tätigkeiten betrifft.

Die Frage der Qualifikation als eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung angeführte Betriebsanlage war demnach für bis dahin rechtskräftig genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen („Altanlagen“) bereits ab 01.09.2000 entsprechend den Vorgaben der Anlage 3 in richtlinienkonformer Auslegung (Art 2 Z 3 IPPC – RL) zum Zwecke der im Folgenden auferlegten Verpflichtung zur Entsprechung der gesetzlichen Anforderungen des § 81c Abs 1 Gewerbeordnung idF BGBl. I Nr. 88/2000 (in weiterer Folge 81 c Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, mit dem auch die in der IPPC – RL normierte „Additionsregel“ explizit Eingang in die Anlage 3 zur GewO gefunden hat), zu prüfen und festzustellen. Der Materiengesetzgeber hat für die Subsumierung der „nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigten Anlagen“ („Altanlagen“) bzw. bestehenden Anlage unter die Anlage 3 zur Gewerbeordnung zu dem Zeitpunkt, ab dem die IPPC-anlagenrechtlichen Bestimmungen (erstmals) zur Anwendung gelangten, ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung von diesen bisher genehmigten „Altanlagen“ als IPPC-Anlagen jedoch nicht erkannt und daher auch keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides – und zwar weder auf Antrag noch von Amts wegen - für die Qualifikation einer Anlage als IPPC-Anlage (als Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage) oder die Feststellung deren Umfanges geschaffen.

Selbstverständlich sind Feststellungbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind. Wie die belangte Behörde selbst zutreffend festgestellt hat, sieht die Gewerbeordnung 1994 auch in der aktuellen Fassung die bescheidmäßige Feststellung der „Abgrenzung von IPPC-Anlagen“ gerade nicht vor. Wie bereits dargelegt findet sich in der Gewerbeordnung keine Rechtsgrundlage, die die Gewerbebehörden zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über – wie im Gegenstande von der Beschwerdeführerin beantragt – die Anzahl von IPPC-Anlagen und damit implizit deren Umfang und Abgrenzung ermächtigen würde.

Der Gesetzgeber hat lediglich im § 358 Abs 1 GewO 1994 für den Fall, dass Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, der Inhaber der Anlage aber in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, normiert, dass die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen hat, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Hier ist explizit eine Antragslegitimation für die bescheidmäßige Feststellung, dass die Errichtung und der Betrieb einer Anlage der Genehmigung bedürfen, normiert.

Auch im § 358 Abs 3 leg.cit. GewO 1994 ist eine solche Antragslegitimation (Abs 1 ist sinngemäß anzuwenden) ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Danach kann der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragen, ob eine gemäß § 82 Abs 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.

Hätte der Gesetzgeber gleichzeitig auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Abgrenzung, des Umfanges und der Anzahl von IPPC-Anlagen erkannt – sei es auf Antrag oder von Amts wegen – hätte er eine solche Rechtsgrundlage – wie er sie in § 358 Abs 3 leg.cit. für die Feststellung der Anwendbarkeit des Abschnitt 8a vorgesehen hat – geschaffen, in die Gewerbeordnung aufgenommen, und zwar zum Zeitpunkt der Umsetzung der IPPC-Richtlinie, sohin bereits mit der Anlagenrechtsnovelle 2000. Seit Inkrafttreten der IPPC-Regelungen sind offensichtlich auch keine derartigen Abgrenzungsprobleme für IPPC-Anlagen aufgetreten, die den Materiengesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit – sei es für die Betreiber, sei es im öffentlichen Interesse – veranlasst hätten, eine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung einer „IPPC-Anlage“ in der GewO 1994 vorzusehen. Bei Unklarheiten über die Abgrenzung von bestehenden „Altanlagen“ (wie es auf die Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin am Standort B zutrifft) und deren Einstufung als „IPPC-Anlagen“ wäre – zum Zwecke der Entsprechung der Anpassungsverpflichtung bis 31.10.2007 – die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage allenfalls (weit) vor diesem Stichtag geboten gewesen.

Für neu zu genehmigende IPPC-Betriebsanlagen oder deren Änderung mangelt es ohnehin jeglichen Feststellungsinteresses, weil allfällige mit der IPPC-Anlage in Zusammenhang auftretende Fragen im jeweiligen Verfahren zu klären sind und für die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärem Rechtsbehelf kein Raum ist.

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (VwGH vom 30.03.2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (VwGH vom 24.10.2013, 2010/07/0171). Ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Recht(s-Verhältnisse) auf Antrag einer Person besteht ausschließlich dann, wenn diese ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(s-Verhältnisse) bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17.09.2010, 2008/04/0165). Wie bereits dargelegt wurde, bestimmen die Verwaltungsvorschriften jedoch etwas anderes, sieht doch der Materiengesetzgeber in der Gewerbeordnung 1994 (vom Sonderfall des § 359b Abs 3 abgesehen) lediglich in § 358 eine Antragslegitimation im Hinblick auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides, im § 348 GewO 1994 die antragsgemäße Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den darin normierten Voraussetzungen vor. Die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist demnach allein nach diesen Bestimmungen – insbesondere des § 358 Abs 3 GewO – zu beurteilen; eine solche ist für die „Abgrenzung von IPPC-Anlagen“ gerade nicht vorgesehen und erweist sich bereits aus diesem Grunde die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides als unzulässig.

Dennoch hat die belangte Behörde – ohne gesetzliche Ermächtigung – den nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, sich mit der ihre Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bescheides dargelegten Begründung der belangten Behörde auseinanderzusetzen:

Selbst wenn man – ungeachtet dessen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides für die „Abgrenzung von IPPC-Anlagen“ im Gesetz nicht vorgesehen ist und eine Zuständigkeit für dessen Erlassung daher vom erkennenden Gericht schon aus diesem Grunde verneint wird – für den Fall des Vorliegens eines rechtlichen Interesses der Antragstellerin – wie von dieser behauptet – oder eines öffentlichen Interesses – wie von der belangten Behörde angenommen – eine grundsätzliche Zulässigkeit für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides erkennen wollte, wären auch diese Anforderungen im Gegenstande nicht erfüllt:

Mit der Begründung für ihre Antragslegitimation vermag die A Produktions-GmbH & Co KG ein derartiges rechtliches Interesse nicht darzutun; die beantragte bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der IPPC-Anlagen, um die interne Verwaltung und die mit der IPPC-Eigenschaft von Anlagenteilen verbundenen Verpflichtungen organisieren zu können, begründet ein derartiges rechtliches Interesse nicht. Die Beschwerdeführerin blieb es schuldig darzulegen, zur Abwendung welcher zukünftigen Rechtsgefährdung in concreto der begehrte Feststellungsbescheid dienen sollte. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwGH 19.3.1990,88/12/0103; VwGH vom 30.03.2004, 2002/06/0199).

Auch die rechtlichen Ausführungen zur Auslegung der IPPC – Regelungen und das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte öffentliche Interesse vermögen eine Legitimation zur Antragstellung ihrerseits nicht begründen. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags, für den eine Antragslegitimation gesetzlich nicht normiert ist, ist – wie bereits dargelegt – nach ständiger Rechtsprechung aber ein begründetes rechtliches Interesse unabdingbar.

Auch handelt es sich bei der Frage, wie viele IPPC-Anlagen auf dem beschwerdegegenständlichen Standort vorhanden sind, weder um ein „Recht“ noch um ein „Rechtsverhältnis“, das Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung sein könnte, sondern um eine rechtliche Qualifikation. Der Antrag der A Produktions-GmbH & Co KG erweist sich demnach neben der ohnehin fehlenden gesetzlich normierten Antragslegitimation auch mangels rechtlichen Interesses als unzulässig. Da die belangte Behörde auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin inhaltlich nicht eingegangen ist, sondern die Erlassung des Feststellungsbescheides über Anzahl und Umfang der am beschwerdegegenständlichen Standort befindlichen IPPC-Anlagen als „jedenfalls“ im öffentlichen Interesse gelegen erachtete, zumal für „IPPC-Anlagen sowohl nach Industrieemissionsrichtlinie als auch nach Gewerbeordnung 1994 Sonderbestimmungen zur Anwendung kommen und eine entsprechende Abgrenzung der Rechtssicherheit diene“, ohne näher zu begründen inwieweit der von ihr erlassene Bescheid diese Rechtssicherheit bewirkt, hatte sich das erkennende Gericht mit dieser Frage inhaltlich auseinanderzusetzen.

Aber auch für die Erlassung eines Feststellungsbescheides von Amts wegen – ohne dass es dafür eine Gesetzesgrundlage (die von der belangten Behörde angeführten Rechtsgrundlagen bilden keine taugliche Rechtsgrundlage für die Begründung der Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) gibt, die das rechtliche Interesse bereits bekundet – gilt, dass dieser bei ungeklärter Rechtslage die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden vermag.

Wie bereits dargelegt stellen die von der A Produktions-GmbH & Co KG auf dem Standort B betriebenen zwei Betriebsanlagen, nämlich die Betriebsanlage zur Zellstoffproduktion und die zur Papierproduktion samt den darin stattfindenden „IPPC-Tätigkeiten“ einen rechtmäßigen (Alt-)Bestand dar. Ob diese behördlicherseits festgestellten sieben IPPC-Tätigkeiten nunmehr – wie von der belangten Behörde festgestellt – in drei IPPC-Anlagen stattfinden oder als sieben eigenständige IPPC-Anlagen – wie von der nunmehrigen Beschwerdeführerin begehrt – qualifiziert werden, ist für die verpflichtende Einhaltung der „Sonderbestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie und Gewerbeordnung 1994“ irrelevant. An dieser Stelle wird nochmals festgehalten, dass die IPPC-Tätigkeiten auch unstrittig sind.

Ein öffentliches Interesse an der Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides zur Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl kann daher ebenfalls nicht erkannt werden.

Tatsächlich dient der angefochtene Feststellungsbescheid – wie es auch durch die Feststellungswerberin offenkundig angestrebt wird – im Ergebnis vielmehr der Auslegung der – noch vor Inkrafttreten der erhöhten gesetzlichen Anforderungen an IPPC-Anlagen und demnach noch ohne deren Anwendung – für den Standort B ergangenen rechtskräftigen Genehmigungsbescheide (insbesondere hinsichtlich ihrer IPPC – Relevanz). Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei (Hinweis unter anderem auf die Erkenntnisse 14.12.1988, 88/03/0092 und 17.12.1992, 92/06/0219). Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist.

In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit liegt weder eine zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ermächtigende gesetzliche Grundlage in der
GewO 1994 vor, noch vermochten die A Produktions-GmbH & Co KG
ein rechtliches Interesse als auch die belangte Behörde ein begründetes öffentliches Interesse, welches erst ihre Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides begründet hätte, darzutun.

Die belangte Behörde hat daher infolge ihrer Unzuständigkeit zu Unrecht von Amts wegen einen Feststellungsbescheid erlassen – dass der Bescheid amtswegig erlassen wurde ergibt sich aus einer Zusammenschau des jeweiligen Spruchs mit der Begründung – und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs 2 B-VG verletzt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 01.01.2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (vgl. dazu VwGH vom 18.03.2010, Zl. 2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2015, Zl. Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (siehe auch § 27 erster Satzteil VwGVG: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es….“).

Zumal die belangte Behörde aufgrund der dargelegten Erwägungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, war dieser ersatzlos zu beheben und weiters der Feststellungsantrag der A Produktions-GmbH & Co KG vom 14.09.2017 – wie dargelegt - mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

II.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, IPPC-Tätigkeiten, Abgrenzung, IPPC, Feststellung von Amts wegen, Feststellungsantrag, öffentliches Interesse, privates Interesse des Betriebsanlageninhabers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.43.21.1001.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten