RS Lvwg 2020/1/30 LVwG 40.38-2310/2019

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs6
AVG §69 Abs3
AVG §69 Abs1 Z2

Rechtssatz

Für den Fall, dass der Antragsteller gegen den abweisenden Bescheid gemäß § 41 Abs 6 BauG Stmk 1995 keine Beschwerde erhebt, sondern stattdessen binnen der offenen Beschwerdefrist ein Gutachten in Auftrag gibt, welches wiederaufnahmerelevante Tatsachen hervorbringt, trifft ihn wegen der unterlassenen Rechtsmittelerhebung ein Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr in Frage kommt. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nämlich nicht den Zweck, die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens, Verschulden, Beschwerdefrist, Rechtsmittel, Einholung eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.40.38.2310.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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