TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W128 2200222-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StudFG §16 Abs1
StudFG §49 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2200222-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 30.04.2018, Zl. 402031801, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe vom 27.09.2017 für das Wintersemester 2017/2018 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2017 Vorstellung.

2. Daraufhin erließ der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den verfahrensgegenständlichen Senatsbescheid, mit dem die Vorstellung abgewiesen und der Bescheid vom 27.11.2017 bestätigt wurde. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wintersemester 2008 das Diplomstudium Digitale Kunst an der Universität für angewandte Kunst Wien aufgenommen habe. Die gesetzliche Studiendauer für dieses Studium betrage 8 Semester, weshalb die doppelte vorgesehene Studiendauer 16 Semester betrage. Da das Wintersemester 2017/2018 das 19. Semester des Diplomstudiums sei und ein durchgehender Bezug von Studienbeihilfe immer nur bis zum Höchstausmaß der doppelten vorgesehenen Studiendauer eines Studiums möglich sei, sei der Antrag abzuweisen.

Der Bescheid wurde am 23.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

3. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 19.06.2018 führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass die Rechtsauslegung der Behörde im Ergebnis verfehlt sei, da sich diese auf eine denkunmögliche Auslegung des Gesetzes stütze. Daher sei er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung der Staatsbürger untereinander verletzt.

Der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 2010 den ersten Abschnitt des Studiums abgeschlossen und studiere seit Sommersemester 2011 im zweiten Abschnitt. Für die Pflege und Erziehung seines ersten Kindes sei die Anspruchsdauer im ersten Abschnitt um 2 Semester verlängert worden. Im zweiten Abschnitt würde er sich daher im Wintersemester 2017 im 14. Semester befinden. Die vorgesehene Studiendauer für diesen Abschnitt würde sechs Semester betragen. Diese Überschreitung sei teilweise durch die Pflege und Erziehung seines zweiten Kindes verursacht, für welche ihm die Anspruchsdauer abermals um zwei Semester verlängert worden sei. Überdies sei die Anspruchsdauer um ein Semester auf Grund von Krankheit um ein Semester verlängert worden. Darüber hinaus sei er als Studienvertreter tätig gewesen, woraus ihm eine weitere Verlängerung im Ausmaß von vier Semestern zustehe.

Er habe daher weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

4. Mit Schreiben vom 03.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung von, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit Wintersemester 2008 zum Diplomstudium Medienkunst - Digitale Kunst (567) an der Universität für angewandte Kunst Wien inskribiert. Dieses Studium weist eine vorgesehenen Studiendauer von 8 Semestern auf, wobei der erste Studienabschnitt 2 Semester und der zweite Studienabschnitt 6 Semester umfasst.

Mit Wintersemester 2010 schloss der Beschwerdeführer den ersten Abschnitt seines Studiums ab.

Mit Ablauf des Sommersemesters 2017 betrug die Studiendauer des Beschwerdeführers für dieses Studium insgesamt 18 Semester. Im Wintersemester 2017 befand er sich im 14. Semester des zweiten Abschnitts.

Für die Pflege und Erziehung seines ersten Kindes ist die Anspruchsdauer des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im ersten Abschnitt um 2 Semester verlängert worden. Für die Pflege und Erziehung seines zweiten Kindes wurde ihm die Anspruchsdauer um zwei weitere Semester verlängert. Der Beschwerdeführer übte als Studierendenvertreter folgende Funktionen aus:

* Von Juli 2015 bis Juni 2017: Vorsitzender der Studienrichtungsvertretung Medienkunst sowie Studierendenvertreter in der Studienkommission.

* Von September 2015 bis Juni 2017: Studierendenvertreter in der Habilitationskommission.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF., lauten (auszugsweise) wie folgt:

"II. Hauptstück

Studienbeihilfen

1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

[...]

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

[...]

4. Abschnitt

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

[...]

Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

[...]

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

[...]

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

[...]

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

[...]

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.

[...]

8. Abschnitt

Verfahren

§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

[...]

9. Abschnitt

Bezug der Studienbeihilfe

Ruhen des Anspruches

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen."

3.2.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit E vom 30.03.2017 W203 2149113-1/2E ausgeführt hat, lässt sich aus der Systematik der studienförderungsrechtlichen Bestimmungen ableiten, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer im System der §§ 18 und 19 StudFG aus wichtigen Gründen einer zeitlichen Beschränkung unterliegt.

Bei der Frage, wo diese Begrenzung anzusetzen ist, ist insbesondere auf § 49 Abs. 1 StudFG zu verweisen. Demnach ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe ex lege für Zeiträume, in denen ein Studierender - aus welchen wichtigen oder sonstigen Gründen auch immer - im Ausmaß von mehr als 50% am Studienbetrieb behindert ist. Daraus ergibt sich aber auch zwingend, dass ein durchgehender Bezug von Studienbeihilfe im Einzelfall immer nur bis zum Höchstausmaß "doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums" möglich ist, da andernfalls denklogisch jedenfalls Zeiten vorliegen müssen, in denen der Studierende am Studium "überwiegend behindert" iSd § 49 Abs. 1 StudFG war. Anders ausgedrückt, muss ein Studierender, der genau 50% am Studium behindert ist, sein Studium genau mit jenem Semester beenden, welches der doppelten Anzahl an Semestern der vorgesehenen Studiendauer entspricht.

Verfahrensgegenständlich beträgt die "vorgesehene" bzw. "gesetzliche Studiendauer" 8 Semester (vgl. § 2 des Curriculums "Diplomstudium Medienkunst", MtBl. d. Universität für angewandte Kunst Wien vom 06.04.2017, Stk.15, 29.). Die "doppelt vorgesehene Studiendauer" beträgt demnach 16 Semester. Da der Beschwerdeführer für sein Diplomstudium bereits 18 Semester lang Studienbeihilfe beantragt und bezogen hat und für keines dieser Bezugssemester eine überwiegende Behinderung im Studienfortgang auf Grund von Behinderung bzw. Krankheit und ein daraus resultierendes Ruhen des Anspruches festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass er während dieser Studiendauer jedenfalls höchstens im Ausmaß von 50% am Studienfortgang behindert war. Wenn ein Studienabschluss innerhalb von 8 Semestern vorgesehen ist, ist bei einem bis zu maximal 50% am Studienfortgang behinderten Studierenden ein Studienabschluss innerhalb von längstens 16 Semestern zu erwarten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine überwiegende Behinderung am Studium vorliegt und der Beschwerdeführer insgesamt vorwiegend an anderen Zielen interessiert war. Daher liegt ein günstiger Studienerfolg, der gemäß § 16 Abs. 1 StudFG die Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe bildet, nicht vor.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt. Wie in dem oben zitierten Erkenntnis vom 30.03.2017 W203 2149113-1/2E näher ausgeführt wird, ist aus einer systematischen Interpretation der einschlägigen Bestimmungen abzuleiten, dass der Gesetzgeber die maximale Bezugsdauer einer Studienbeihilfe mit der doppelten Anzahl an Semestern der vorgesehenen Studiendauer begrenzen wollte. Dies erscheint auch nicht unsachlich, da für Zeiten, in denen sich ein Studierender nicht überwiegend seinem Studium widmen kann andere soziale Absicherungen, wie z.B. Kinderbetreuungsgeld oder Arbeitslosengeld vorgesehen sind. So ist auch ein nicht überwiegend betriebenes Studium für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich schädlich. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zum Arbeitslosengeld ausgeführt, dass ein Arbeitsloser die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit auch dann erfüllt, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch eine Ausbildung daran gehindert ist (siehe VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092).

Mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolgs gemäß § 16 Abs. 1 StudFG hat die Behörde somit zurecht den Antrag vom 27.09.2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen.

3.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

1. Lässt sich aus den studienförderungsrechtlichen Bestimmungen eine zeitliche Höchstgrenze für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe aus wichtigen Gründen ableiten?

2. Falls Frage 1 mit "ja" zu beantworten ist: ist - aus systematischen Erwägungen - diese Höchstgrenze mit der "doppelten vorgesehenen Studienzeit" für ein Studium bzw. einen Studienabschnitt festzusetzen?

Die Lösung dieser Rechtsfragen entspricht der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, jedoch mangelt es an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich auch nicht als so klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden.

Schlagworte

Anspruchsverlust, Curriculum, günstiger Studienerfolg,
Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe, Studiendauer -
Fristüberschreitung, Studienverzögerung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2200222.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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