RS Vfgh 2019/11/28 E991/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Rassendiskriminierung ArtI Abs1
B-VG Art8 Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich eines afghanischen Staatsangehörigen mangels nachvollziehbarer Entscheidungsbegründung

Rechtssatz

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung erschöpft sich in weiten Teilen in Ausführungen, denen kein Begründungswert zukommt und die sich in einigen Passagen so weit von Syntax, Grammatik und Rechtschreibung der deutschen Sprache (Art8 Abs1 B-VG) entfernen, dass eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende Nachvollziehbarkeit - und damit eine Überprüfbarkeit durch den VfGH - nicht gegeben ist. So findet sich in der angefochtenen Entscheidung etwa eine tabellarische Darstellung in schlagwortartigen Notizen, die in keiner Weise nachvollziehbar ist. Ferner finden sich in den beweiswürdigenden Ausführungen beispielsweise folgende Sätze:

"Das eine Bruder am Anfang vermeinte das sich in dem Raum ein Fenster befunden hätte, später allerdings revidierte indem dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, der andere Bruder angab das es dunkel gewesen sei, schließlich jedoch auch nicht mehr genau daran erinnern könne ob es in dem Raum ein Fenster gab, ist für das Gericht nicht abziehbar und logisch auch nicht begründbar. [...] Sie konnten sich nicht mal auf den Namen des Freundes erinnern, dass für sich genommen auch nicht logisch nachvollziehbar ist, den immerhin werden die Kinder zumindest den Familiennamen des Freundes wissen. [...] Lebensnaher wäre die Annahme, dass die beiden Minderjährigen zumindest Mille Namen oder den Vornamen werden hätten können. Auch hier zeigt sich, dass die beiden Brüder einfach vorbrachten, sich nicht mehr daran erinnern zu können wie er hieß um sich nicht gegenseitigen in Widersprüchen zu verwickelt."

Darüber hinaus begründet der erkennende Richter die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens unter einem mit einer vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vergewaltigung. Es besteht jedoch nach Durchsicht der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Hinweis darauf, dass ein diesbezügliches Vorbringen vom Beschwerdeführer je erstattet wurde. Ferner wird die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens mit Widersprüchen zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem seines als Zeugen einvernommenen jüngeren Bruders begründet. Diese sind jedoch - soweit überhaupt nachvollziehbar - überwiegend spekulativ. Schließlich bezieht sich der erkennende Richter in seiner Entscheidung vom 29.01.2019 wesentlich auf zwei eigens in Auftrag gegebene Gutachten eines früheren länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, die aber die Erfordernisse für taugliche Gutachten nicht erfüllen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E991.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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