RS Vfgh 2019/12/11 E3891/2019

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4, §9 Abs1, §9 Abs4, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; Abgehen vom Akteninhalt und Außerachtlassung des konkreten Sachverhalts hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit betreffend den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Rechtssatz

Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) lassen weder die Teilnahme des Beschwerdeführers an Vorbereitungsmaßnahmen zur Erlangung einer Stelle am Arbeitsmarkt in einer Arbeitsqualifizierungseinrichtung noch die Eigenschaft als begünstigter Behinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 vH auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließen. Dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 vH die Teilhabe am Arbeitsleben erschwert, liegt auf der Hand und wird im genannten Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auch ausgeführt. Aus der vom BVwG selbst herangezogenen Bestätigung der Arbeitsmarktqualifizierungseinrichtung "werkstart" geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer "derzeit noch nicht fähig [ist], einer Arbeit am ersten Arbeitsmarkt nachzugehen." Er benötige vielmehr Zeit zur Stabilisierung und Entwicklung arbeitsrelevanter Fähigkeiten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Behinderte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3891.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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