TE Vfgh Erkenntnis 2019/12/13 G211/2019 ua (G211-213/2019-21)

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art120c Abs1
B-KUVG §133, §138
SV-OG
ASVG
AKG §1, §4
VfGG §7 Abs1, §15 Abs2

Leitsatz

Verletzung der sozialen Selbstverwaltung durch eine Bestimmung des Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsG betreffend die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer durch den zuständigen Bundesminister; Entsendung durch aus dem Kreis der Dienstnehmer gewählte Funktionsträger geboten

Spruch

I. §133 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG), BGBl Nr 200/1967, idF BGBl I Nr 100/2018 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

IV. Der Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte auf Aufhebung des §426, §427, §428, §429, §430, §538u, §538v, §538x, §538y und §538z des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018 wird abgewiesen.

V. Der Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien auf Aufhebung des §426, §429, §538u, §538v, §538x, §538y und §538z ASVG idF BGBl I Nr 100/2018 wird abgewiesen.

VI. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

VII. Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.548,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

1.       Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehren die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und der bei der zweitantragstellenden Partei beschäftigte Drittantragsteller in ihrem zu G211-213/2019 protokollierten Antrag,

"sämtliche durch das SV-OG BGBl I Nr 100/2018 novellierte Bestimmungen des ASVG und sozialversicherungsrechtlicher Nebengesetze […] wegen Verstoßes gegen Art1, Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG […]",

in eventu ("Erster Eventualantrag") Art1 Z155 SV-OG, Art1 Z156 SV-OG, Art1 Z157 SV-OG, Art1 Z158 SV-OG, Art1 Z190 SV-OG, Art4 Z81 SV-OG wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG,

in eventu ("Zweiter Eventualantrag") §420 Abs6 Z5 ASVG, §420 Abs7 ASVG, §420 Abs8 ASVG, §426 ASVG, §427 ASVG, §428 ASVG, §429 ASVG, §430 ASVG, §441a ASVG, §441b ASVG, §538u ASVG, §538v ASVG, §538x ASVG, §538y ASVG, §538z ASVG, je in der Fassung des SV-OG wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG,

in eventu ("Dritter Eventualantrag")

"1. §426 Abs1 und 2 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), §538v Abs3 vierter Satz ASVG idF SV-OG, §538x Abs4 vierter Satz ASVG idF SV-OG, §538y Abs4 vierter Satz ASVG idF SV-OG sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §426 Abs1 und 2 ASVG idF SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen" §427 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), §428 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §429 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018) §441a ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §441b ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG idF des SV-OG BGBl I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG"

und

"2. §420 Abs6 Z5 idF SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §420 Abs6 Z5 idF SV-OG (BGBl I 100/2018) anknüpfenden Normen" §420 Abs7 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), §420 Abs8 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG idF des SV-OG BGBI I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG"

und

"3. §133 B-KUVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §133 B-KUVG idF SV-OG idF SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen" §138 B-KUVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §441a ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §441b ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §538z ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG idF des SV-OG BGBl I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG"

und

4. "§441a Abs1 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §441a Abs1 ASVG idF SV-OG (BGBl 100/2018) anknüpfende Norm" §538z ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG idF des SV-OG BGBI I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120a B-VG und Art120c B-VG […]"

kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslage

1.       Am 22. Dezember 2018 wurde im Bundesgesetzblatt das Sozialversicherungs- Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 100/2018, kundgemacht. Es ändert mit seinem Art1 das ASVG (89. Novelle zum ASVG), mit seinen Art2 bis 7 sowie 11 bis 52 verschiedene weitere Gesetze, hebt mit Art10 das Notarversicherungsgesetz 1972 auf und schafft mit seinen Art8 und 9 zwei neue Bundesgesetze, nämlich das Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) und das Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats. Die 89. Novelle zum ASVG (Art1 SV-OG) tritt gemäß der Schlussbestimmung des §718 ASVG idF dieser Novelle (diese Schlussbestimmung trat mit 23. Dezember 2018 in Kraft) überwiegend zum 1. Jänner 2020 in Kraft (§718 Abs1 Z3 ASVG), einzelne Änderungen traten jedoch bereits zum 1. Jänner 2019 (so ua die §§538t bis 538z ASVG idF BGBl I 100/2018) bzw zum 1. April 2019 in Kraft (§718 Abs1 Z1 und 2 ASVG idF BGBl I 100/2018).

2.       Die §§456a, 538t bis 538z und 718 bis 720 ASVG idF des SV-OG, BGBl I 100/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

§456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw) zu enthalten haben.

(2) Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten werden.

(3) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach §432 Abs1 Z1 bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens 1. April 2019 durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Abs3 zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Abs1 erlassen worden ist.

(5) Die Abs3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden.

[…]

8. Unterabschnitt

Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

§538t. (1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des §32.

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Abs1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§444 Abs1) und der statistischen Nachweisungen (§444 Abs2) für das Jahr 2019 für die im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und

Konstituierung der Verwaltungskörper

§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§538v) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.

(3) Die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

(4) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

Überleitungsausschuss – Errichtung

§538v. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach §420 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im §432 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (§538w Abs4) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des §538w sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.

(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

Überleitungsausschuss – Aufgaben

§538w. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:

1. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;

2. sämtliche Beschlüsse betreffend

a. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,

b. Ärzte und Ärztinnen, die nach §37 Z1 und 2 DO. B eingereiht sind,

c. Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne,

d. Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und

e. Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl I Nr 100/2018.

(2) Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (§434) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.

(3) Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des §443 für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.

(3a) Der Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.

(4) Der Überleitungsausschuss hat für die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren drei ständige Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (§460 Abs3a) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.

(5) Die Gebietskrankenkassen haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.

(6) Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und

Konstituierung der Verwaltungskörper

§538x. (1) In die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach §538w wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von §538w Abs4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.

(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Der/Die Stellvertreter/in hat jener Gruppe anzugehören, der nicht der/die Vorsitzende angehört. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

(6) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

(7) Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und

Konstituierung der Verwaltungskörper

§538y. (1) In die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach §538w wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von §538w Abs4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.

(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der erstmalige Wechsel des Vorsitzes nach §430 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgt mit 1. Juli 2020. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

(6) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

(7) Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und

Konstituierung der Verwaltungskörper

§538z. (1) Der/Die jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsträger sowie deren Stellvertreter/in sind ab 15. April 2019 Mitglieder der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung des §441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 zu bilden ist. Die §§448 und 449 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder der Konferenz und haben ab diesem Zeitpunkt ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach §441c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 wahrzunehmen.

(3) Die Hauptversammlung besteht ab 1. Jänner 2020 aus den in §441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 genannten Personen. Sie hat ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen. Die Hauptversammlung ist von der Überleitungskonferenz erstmals nach deren Konstituierung so einzuberufen, dass sie ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen kann. Hinsichtlich der Angelobung der Mitglieder gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

(4) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

(5) Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass die Überleitungskonferenz ab 15. April 2019 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Abs7 wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Überleitungskonferenz konstituiert. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Überleitungsausschusses für die Österreichische Gesundheitskasse. Die Überleitungskonferenz wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Die Überleitungskonferenz hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

(6) Die Überleitungskonferenz hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Abs7 wahrzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt §441a Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Kommt ein gültiger Beschluss der Überleitungskonferenz nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Dachverbandes gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(7) Die Aufgaben der Überleitungskonferenz sind:

1. die Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin mit Wirkung ab 1. Juli 2019;

2. Erstellung des Voranschlags für 2020;

3. Vorbereitung der Überstellung der Mitarbeiter/innen des Hauptverbandes;

4. Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die künftigen Aufgaben des Dachverbandes sowie Übertragung derselben an die Sozialversicherungsträger.

(8) Die Organisation der Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz obliegt bis zur Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes (Abs7 Z1) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. Mit Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Abs7 sind die leitenden Angestellten des Hauptverbandes an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten Büroleiters/Büroleiterin des Dachverbandes gebunden.

(9) Das Büro des Hauptverbandes hat die Überleitungskonferenz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Hauptverband hat der Überleitungskonferenz auf ihr Verlangen sämtliche zur Erfüllung der dieser nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.

(10) Die Überleitungskonferenz kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Sie ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

[…]

Schlussbestimmungen zu Art1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018

(89. Novelle)

§718. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2019 die §§51 Abs1 Z2, 53a Abs1, 319a Abs2, 447f Abs18, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles samt Überschrift;

2. mit 1. April 2019 §716 Abs7;

3. mit 1. Jänner 2020 die Überschrift zu §3, die §§3 Abs1 und 4, 5 Abs1 Z3 litb und c sowie Z8 und 9, 5a und 5b samt Überschriften, 7 Z2 lita und c, Z3 litb, Z4, 8 Abs1 Z1 lita sublitbb und cc, Abs1 Z3 lite, 9 erster Satz, 11 Abs2, 12 Abs7, 14 Abs2 erster Satz, 15 Abs3 Z3, 16 Abs4 und 5, 17 Abs1 Z1 lita und Abs2, die Überschrift zu Abschnitt III des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Abs1 erster Satz, Abs3 Z1 litb, Abs4 letzter Satz, Abs7 erster Satz, Abs8 dritter und vierter Satz, Abs9 letzter Satz und Abs10 zweiter Satz, 31b Abs1 erster und zweiter Satz, Abs2 erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Abs2a, Abs3 zweiter Satz sowie Abs4 erster und letzter Satz, 31c Abs2 Z6 und Abs4 zweiter Satz, 31d Abs1, Abs2 Einleitung und Abs3 erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles, 32 Abs1 und 2, 32a Abs3, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Abs1 und 4 erster Satz, 42a, 42b Abs2, 4 sowie Abs5 erster und zweiter Satz, 49 Abs4 erster Satz, Abs6 und 7 Einleitung sowie Abs9 Z5, 51d Abs4 erster Satz, 53b Abs1 und 3, 67a Abs5 letzter Satz und Abs5a, 67b Abs5, 67c Abs1, 70 Abs1 erster Satz und Abs2 erster Satz sowie Abs4, 70a Abs1 und 3, 73 Abs2, 4 und 5, 74 Abs3 Z3, 75a samt Überschrift, 80a Abs6 und 8, 80c Abs1, Abs2 erster Satz und Abs4, 81 Abs1 erster Satz, Abs2, Abs2a, Abs2b erster Satz und Abs3 letzter Satz, 81a, 82 Abs1 erster Satz und Abs3 erster Satz sowie Abs5 erster Satz, 84 Abs6, 84a Abs1 erster Satz, Abs2 Einleitung, Abs3 und Abs5 Z2 sowie letzter Satz, 84c, 85 Abs2, 99 Abs3 Z1 litb, 109 erster und zweiter Satz, 110 Abs1 Z1, Z2 lita und b sowie Z3 und Abs4, 123 Abs9 lite, 131 Abs1, 132a Abs6, 132b Abs2 erster Satz, Abs4 und 6, 132c Abs3 erster Satz, 135 Abs3a, 136 Abs5 und 6, 143c Abs2 erster und zweiter Satz, 144 Abs1 erster Satz und Abs6, 148 Z3 zweiter Satz, Z8 zweiter Satz und Z10 zweiter Satz, 149 Abs1 erster Satz, Abs3 erster und zweiter Satz, Abs3a, Abs3b erster Satz und Abs4 zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Abs4a, 153a Abs3 erster und zweiter Satz sowie Abs5 erster und zweiter Satz, 154a Abs7 vorletzter Satz, 155 Abs4, 194 erster Satz, 213a Abs4 erster Satz, 231 Z1 litb, 232 Abs3, 243 Abs1 Z1 und Z2 lith, 307c zweiter Satz, 307d Abs2 Z1, 307g Abs3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Abs1 Einleitung, 319a Abs1 und Abs5 erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Abs2, 322 Abs2, 322a Abs1, Abs2 erster Satz, Abs6, Abs7 erster Halbsatz und Abs8 erster Halbsatz, 322b Abs1 erster Satz sowie Abs2 dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Abs1 erster, dritter und vierter Satz, 339 Abs1 erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt II des Sechsten Teiles, 340 Abs1 und 3, 340a zweiter Satz, 341 Abs1, 342 Abs1 Einleitungssatz und Abs1 Z3 und 6 sowie Abs2b und 2c, 342a Abs4 dritter Satz und Abs5 erster Satz, 342b Abs1 zweiter und dritter Satz, Abs2 Z7 sowie Abs4, 342c Abs3 zweiter Satz, Abs7 zweiter Satz, Abs12 vierter Satz und Abs13 erster Satz, 342d Abs1 und Abs2 letzter Satz, 343 Abs1 zweiter und fünfter Satz und Abs1a, 343a Abs1 erster Halbsatz, 343b Abs1, 343c Abs1, 343d Abs1 Z3 und 4 sowie Abs2 Z2, 343e Abs1 erster Satz, Abs2 erster Satz sowie Abs4 dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Abs1 letzter Satz, 346 Abs2 dritter Satz, Abs4 Z3 und Abs5 vierter und fünfter Satz, 347 Abs2 erster Satz, Abs3, 3a, 4, 6 dritter und vierter Satz sowie Abs7, 347b Abs2 erster und zweiter Satz sowie Abs3, 348 Abs1, Abs2 zweiter Satz und Abs4 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt III des Sechsten Teiles, 348a Abs1 zweiter Satz, Abs3 Einleitung sowie Abs4 erster Satz, 348b Abs1 und 2, 348c Abs1 erster Satz, Abs2 und Abs3 vierter Satz, 348d Abs2 zweiter Satz, Abs3 erster und vierter Satz, Abs4 zweiter und vierter Satz sowie Abs5, 348e Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs2 zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt IV des Sechsten Teiles, 349 Abs2 zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Abs1 Z3 und Abs3, 351a erster Halbsatz, 351c Abs1 erster, dritter und vierter Satz, Abs2 Einleitung, Abs5 erster Satz, Abs6 fünfter Satz, Abs9a Z1 dritter Satz und Z3, Abs10 Z1 Einleitung und litb zweiter Satz, Z2 Einleitung und litb zweiter Satz, Z3 erster Satz, Z4 sowie Z5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu §351d, 351d Abs1 erster Satz und Abs3, 351e Abs1 zweiter Satz und Abs2 zweiter Satz, 351f Abs1 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs2 erster Satz, 351g Abs1 erster und letzter Satz, Abs1a zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Abs1b letzter Satz, Abs1c zweiter Satz, Abs2 dritter und vierter Satz, Abs3, Abs4 erster und dritter Satz sowie Abs5, 351h Abs2, Abs3 erster, dritter und vierter Satz, Abs4 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs5 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Abs3 zweiter Satz, 351j Abs1 vierter Satz, 354 Z1, 355 Z5, 360 Abs1 erster und zweiter Satz, Abs3 erster Satz, Abs5 sowie Abs6 erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Abs3 erster Satz, 412a erster Satz sowie Z2 lita, 412b Abs1 und 2, 412c Abs1 bis 4, 412d Z1 und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt I des Achten Teiles, die Abschnitte II und III des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt IVa des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Abs1 erster und zweiter Satz, Abs3 sowie Abs4 erster Satz, 446a erster Satz, 447 Abs1 und 1a, 447a samt Überschrift, 447f Abs3, Abs5 Z2, Abs6a, Abs7a vorletzter und letzter Satz, Abs9 erster und zweiter Satz, Abs11 zweiter Satz, Abs13 letzter Satz, Abs15 erster Satz und Abs17 erster Satz, 447g Abs2 dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs4 erster Satz, der Abschnitt VI des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Abs1 Z4, Abs2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Abs2 erster Satz, 456 Abs1 und 2, 457 Abs1 und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Abs1 und Abs2 erster Satz, 459e Abs1 erster Satz, 459g Abs3 zweiter Satz, 460 Abs1, Abs1a erster Satz, Abs3, Abs3b, 4 und 4a, 460c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Abs2 Z4.

(1a) §717b in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch §717b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 ersetzt.

(2) Es treten außer Kraft:

1. mit Ablauf des 31. Dezember 2018 die §§79c samt Überschrift, 347 Abs5;

2. mit Ablauf des 31. März 2019 §716 Abs2, 3, 5 und 6;

3. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die §§2 Abs2 Z15, 70 Abs3, 71 samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Abs6, der Abschnitt IV des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes II sowie der Abschnitt IIa des Neunten Teiles samt Überschriften;

4. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 §319a samt Überschrift.

(3-7) […]

(7a) §420 Abs6 Z5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach §423 Abs1 Z5 zu erbringen ist.

(8) Die Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.

(8a-19) […]

Zuständigkeitsänderungen

§719. Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

Ersetzung von Begriffen

§720. Werden in anderen Bundesgesetzen die in der linken Spalte genannten Begriffe verwendet, so treten mit 1. Jänner 2020 an deren Stelle – in der grammatikalisch richtigen Form – die in der rechten Spalte genannten Begriffe. Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Wiener Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Burgenländische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Kärntner Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Salzburger Gebietskrankenkasse

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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