Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art120c Abs1Leitsatz
Verletzung der sozialen Selbstverwaltung durch eine Bestimmung des Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsG betreffend die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer durch den zuständigen Bundesminister; Entsendung durch aus dem Kreis der Dienstnehmer gewählte Funktionsträger gebotenSpruch
I.römisch eins. §133 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG), BGBl Nr 200/1967, idF BGBl I Nr 100/2018 wird als verfassungswidrig aufgehoben.§133 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.römisch drei. Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Die Bundeskanzlerin ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
IV.römisch vier. Der Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte auf Aufhebung des §426, §427, §428, §429, §430, §538u, §538v, §538x, §538y und §538z des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018 wird abgewiesen.Der Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte auf Aufhebung des §426, §427, §428, §429, §430, §538u, §538v, §538x, §538y und §538z des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, wird abgewiesen.
V.römisch fünf. Der Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien auf Aufhebung des §426, §429, §538u, §538v, §538x, §538y und §538z ASVG idF BGBl I Nr 100/2018 wird abgewiesen.Der Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien auf Aufhebung des §426, §429, §538u, §538v, §538x, §538y und §538z ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, wird abgewiesen.
VI.römisch sechs. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
VII.römisch sieben. Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.548,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehren die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und der bei der zweitantragstellenden Partei beschäftigte Drittantragsteller in ihrem zu G211-213/2019 protokollierten Antrag,
"sämtliche durch das SV-OG BGBl I Nr 100/2018 novellierte Bestimmungen des ASVG und sozialversicherungsrechtlicher Nebengesetze […] wegen Verstoßes gegen Art1, Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG […]","sämtliche durch das SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, novellierte Bestimmungen des ASVG und sozialversicherungsrechtlicher Nebengesetze […] wegen Verstoßes gegen Art1, Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG […]",
in eventu ("Erster Eventualantrag") Art1 Z155 SV-OG, Art1 Z156 SV-OG, Art1 Z157 SV-OG, Art1 Z158 SV-OG, Art1 Z190 SV-OG, Art4 Z81 SV-OG wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG,
in eventu ("Zweiter Eventualantrag") §420 Abs6 Z5 ASVG, §420 Abs7 ASVG, §420 Abs8 ASVG, §426 ASVG, §427 ASVG, §428 ASVG, §429 ASVG, §430 ASVG, §441a ASVG, §441b ASVG, §538u ASVG, §538v ASVG, §538x ASVG, §538y ASVG, §538z ASVG, je in der Fassung des SV-OG wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG,
in eventu ("Dritter Eventualantrag")
"1. §426 Abs1 und 2 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), §538v Abs3 vierter Satz ASVG idF SV-OG, §538x Abs4 vierter Satz ASVG idF SV-OG, §538y Abs4 vierter Satz ASVG idF SV-OG sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §426 Abs1 und 2 ASVG idF SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen" §427 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), §428 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §429 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018) §441a ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §441b ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG idF des SV-OG BGBl I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG""1. §426 Abs1 und 2 ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,), §538v Abs3 vierter Satz ASVG in der Fassung SV-OG, §538x Abs4 vierter Satz ASVG in der Fassung SV-OG, §538y Abs4 vierter Satz ASVG in der Fassung SV-OG sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §426 Abs1 und 2 ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen" §427 ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,), §428 ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018), §429 ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,) §441a ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018), §441b ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG in der Fassung des SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG"
und
"2. §420 Abs6 Z5 idF SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §420 Abs6 Z5 idF SV-OG (BGBl I 100/2018) anknüpfenden Normen" §420 Abs7 ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), §420 Abs8 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG idF des SV-OG BGBI I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG""2. §420 Abs6 Z5 in der Fassung SV-OG (BGBI römisch eins 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §420 Abs6 Z5 in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,) anknüpfenden Normen" §420 Abs7 ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,), §420 Abs8 ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG in der Fassung des SV-OG BGBI I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG"
und
"3. §133 B-KUVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §133 B-KUVG idF SV-OG idF SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen" §138 B-KUVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §441a ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §441b ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), §538z ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG idF des SV-OG BGBl I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG""3. §133 B-KUVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §133 B-KUVG in der Fassung SV-OG in der Fassung SV-OG (BGBI 100/2018) anknüpfenden Normen" §138 B-KUVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018), §441a ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018), §441b ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018), §538z ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG in der Fassung des SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, wegen Verstoßes gegen Art120b B-VG, Art120c B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG"
und
4. "§441a Abs1 ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §441a Abs1 ASVG idF SV-OG (BGBl 100/2018) anknüpfende Norm" §538z ASVG idF SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG idF des SV-OG BGBI I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120a B-VG und Art120c B-VG […]"4. "§441a Abs1 ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018), sowie die unmittelbar iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17023, 17.797/2006, 18.087/2007) an §441a Abs1 ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt 100 aus 2018,) anknüpfende Norm" §538z ASVG in der Fassung SV-OG (BGBI I 100/2018) "und die damit untrennbar verbundene Übergangsbestimmung des §718 Abs7a ASVG in der Fassung des SV-OG BGBI I 100/2018, wegen Verstoßes gegen Art120a B-VG und Art120c B-VG […]"
kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Am 22. Dezember 2018 wurde im Bundesgesetzblatt das Sozialversicherungs- Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 100/2018, kundgemacht. Es ändert mit seinem Art1 das ASVG (89. Novelle zum ASVG), mit seinen Art2 bis 7 sowie 11 bis 52 verschiedene weitere Gesetze, hebt mit Art10 das Notarversicherungsgesetz 1972 auf und schafft mit seinen Art8 und 9 zwei neue Bundesgesetze, nämlich das Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) und das Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats. Die 89. Novelle zum ASVG (Art1 SV-OG) tritt gemäß der Schlussbestimmung des §718 ASVG idF dieser Novelle (diese Schlussbestimmung trat mit 23. Dezember 2018 in Kraft) überwiegend zum 1. Jänner 2020 in Kraft (§718 Abs1 Z3 ASVG), einzelne Änderungen traten jedoch bereits zum 1. Jänner 2019 (so ua die §§538t bis 538z ASVG idF BGBl I 100/2018) bzw zum 1. April 2019 in Kraft (§718 Abs1 Z1 und 2 ASVG idF BGBl I 100/2018).1. Am 22. Dezember 2018 wurde im Bundesgesetzblatt das Sozialversicherungs- Organisationsgesetz (SV-OG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, kundgemacht. Es ändert mit seinem Art1 das ASVG (89. Novelle zum ASVG), mit seinen Art2 bis 7 sowie 11 bis 52 verschiedene weitere Gesetze, hebt mit Art10 das Notarversicherungsgesetz 1972 auf und schafft mit seinen Art8 und 9 zwei neue Bundesgesetze, nämlich das Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) und das Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats. Die 89. Novelle zum ASVG (Art1 SV-OG) tritt gemäß der Schlussbestimmung des §718 ASVG in der Fassung dieser Novelle (diese Schlussbestimmung trat mit 23. Dezember 2018 in Kraft) überwiegend zum 1. Jänner 2020 in Kraft (§718 Abs1 Z3 ASVG), einzelne Änderungen traten jedoch bereits zum 1. Jänner 2019 (so ua die §§538t bis 538z ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,) bzw zum 1. April 2019 in Kraft (§718 Abs1 Z1 und 2 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,).
2. Die §§456a, 538t bis 538z und 718 bis 720 ASVG idF des SV-OG, BGBl I 100/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:2. Die §§456a, 538t bis 538z und 718 bis 720 ASVG in der Fassung des SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper
§456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw) zu enthalten haben.
(2) Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten werden.
(3) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach §432 Abs1 Z1 bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens 1. April 2019 durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Abs3 zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Abs1 erlassen worden ist.
(5) Die Abs3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden.
[…]
8. Unterabschnitt
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung
§538t. (1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des §32.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Abs1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§444 Abs1) und der statistischen Nachweisungen (§444 Abs2) für das Jahr 2019 für die im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen.
(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.
Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und
Konstituierung der Verwaltungskörper
§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§538v) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
(3) Die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.(3) Die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,.
(4) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
Überleitungsausschuss – Errichtung
§538v. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.§538v. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach §420 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sinngemäß Anwendung.(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach §420 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, sinngemäß Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im §432 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im §432 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (§538w Abs4) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des §538w sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.
(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.
Überleitungsausschuss – Aufgaben
§538w. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:§538w. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
1. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
2. sämtliche Beschlüsse betreffend
a. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
b. Ärzte und Ärztinnen, die nach §37 Z1 und 2 DO. B eingereiht sind,
c. Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne,
d. Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und
e. Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl I Nr 100/2018.e. Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,.
(2) Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (§434) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
(3) Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des §443 für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
(3a) Der Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
(4) Der Überleitungsausschuss hat für die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren drei ständige Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (§460 Abs3a) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
(5) Die Gebietskrankenkassen haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
(6) Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und
Konstituierung der Verwaltungskörper
§538x. (1) In die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.§538x. (1) In die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach §538w wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von §538w Abs4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach §538w wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §432 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,. Abweichend von §538w Abs4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Der/Die Stellvertreter/in hat jener Gruppe anzugehören, der nicht der/die Vorsitzende angehört. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung de