TE Vfgh Beschluss 2019/12/13 G119/2019 ua (G113/2019-27, G116/2019-27, G119-120/2019-22)

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art120c
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
SV-OG
AKG §1, §4
ASVG
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120c heute
  2. B-VG Art. 120c gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung durch Einführung eines Eignungstest für in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsendende Personen (vgl G78-81/2019)

Spruch

I.römisch eins.     Die Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" in §420 Abs6 Z5 sowie §420 Abs7 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018 werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" in §420 Abs6 Z5 sowie §420 Abs7 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei.    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.römisch drei.   Die Anträge auf Aufhebung des §420 Abs6 Z5 mit Ausnahme der Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest", §421 Abs1 und 2, §426 Abs1, §427 Z1, §428 Z1, §429 Z1, §538t und §538v Abs1 zweiter Satz ASVG, BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018 werden abgewiesen.Die Anträge auf Aufhebung des §420 Abs6 Z5 mit Ausnahme der Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest", §421 Abs1 und 2, §426 Abs1, §427 Z1, §428 Z1, §429 Z1, §538t und §538v Abs1 zweiter Satz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, werden abgewiesen.

IV.römisch vier.    Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

V.römisch fünf.     Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsu-mentenschutz) ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsver-treters die mit insgesamt € 1.918,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehrt die Arbeiterkammer Vorarlberg in ihrem zu G113/2019 und G116/2019 protokollierten Antrag, folgende Bestimmungen kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben:

1.   das SV-OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze,das SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, zur Gänze,

2.   Art1 SV-OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze,Art1 SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, zur Gänze,

a. in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles des ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG (BGBl I 98/2018)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",a. in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles des ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2018,)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

b. in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG (BGBl I 98/2018)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",b. in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2018,)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

c.  in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG idF SV-OG (BGBl I. 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2018,) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

d.  in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles des ASVG idF SV-OG (BGBl I. 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles des ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2018,) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

e.  in eventu §538t Abs1 ASVG idF SV-OG (BGBl I. 100/2018),in eventu §538t Abs1 ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2018,),

3.   §421 Abs1 und 2 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs6 Z5 und Abs7 ASVG idF BGBl I 100/2018,§421 Abs1 und 2 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs6 Z5 und Abs7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

4.   §420 Abs6 Z5 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs7 ASVG idF BGBl I 100/2018,§420 Abs6 Z5 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

5.   §426 Abs1 sowie "die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §§427 Z1, 428 Z1, 429 Z1, 441a, 441b, 538u, 538v, 538w, 538y und 538z ASVG idF BGBl I 100/2018,§426 Abs1 sowie "die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §§427 Z1, 428 Z1, 429 Z1, 441a, 441b, 538u, 538v, 538w, 538y und 538z ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

6.   die §§427 Z1, 428 Z1 und 429 Z1 ASVG idF BGBl I 100/2018,die §§427 Z1, 428 Z1 und 429 Z1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

7.   §441a Abs1 sowie "den daran unmittelbar anknüpfenden" §538z ASVG idF BGBl I 100/2018,§441a Abs1 sowie "den daran unmittelbar anknüpfenden" §538z ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

8.   §449 Abs2 ASVG idF BGBl I 100/2018,§449 Abs2 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

9.   §432 Abs5 ASVG idF BGBl I 100/2018,§432 Abs5 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

10.  §448 Abs4 ASVG idF BGBl I 100/2018,§448 Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

11.  §456a Abs4 ASVG idF BGBl I 100/2018,§456a Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

12.  §449 Abs4 ASVG idF BGBl I 100/2018,§449 Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

13.  §432 Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018,§432 Abs1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

14.  §538v Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018,§538v Abs1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

15.  in §538v Abs3 ASVG idF BGBl I 100/2018 die Wendung "Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören.",in §538v Abs3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, die Wendung "Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören.",

16.  in §538w Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018 die Wendung "unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018),".in §538w Abs1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, die Wendung "unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,),".

Außerdem hat die Arbeiterkammer Vorarlberg zu den Anträgen 3 bis 8 sowie 10 bis 14 mehrere Eventualanträge gestellt.

2. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehrt die Arbeiterkammer Tirol in ihrem zu G119-120/2019 protokollierten Antrag, folgende Bestimmungen kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben:

1.   das SV-OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze,das SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, zur Gänze,

2.   Art1 SV-OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze,Art1 SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, zur Gänze,

a.  in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles des ASVG idF SV-OG (BGBl I. 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles des ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2018,) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

b.  in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG idF SV-OG (BGBl I. 100/2018), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG (BGBl I 98/2018)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2018,), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2018,)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

c.  in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG idF SV-OG (BGBl I 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

d.  in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles des ASVG idF SV-OG (BGBl I. 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Zehnten Teiles des ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2018,) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

e.  in eventu §538t Abs1 ASVG idF SV-OG (BGBl I. 100/2018),in eventu §538t Abs1 ASVG in der Fassung SV-OG Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2018,),

3.   §421 Abs1 und 2 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs6 Z5 und Abs7 ASVG idF BGBl I 100/2018,§421 Abs1 und 2 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs6 Z5 und Abs7 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

4.   §426 Abs1 sowie "die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §§427 Z1, 428 Z1, 429 Z1, 441a, 441b, 538u, 538v, 538w, 538y und 538z ASVG idF BGBl I 100/2018,§426 Abs1 sowie "die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §§427 Z1, 428 Z1, 429 Z1, 441a, 441b, 538u, 538v, 538w, 538y und 538z ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

5.   die §§427 Z1, 428 Z1 und 429 Z1 ASVG idF BGBl I 100/2018,die §§427 Z1, 428 Z1 und 429 Z1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,,

6.   §441a Abs1 sowie "den daran unmittelbar anknüpfenden" §538z ASVG idF BGBl I 100/2018.§441a Abs1 sowie "den daran unmittelbar anknüpfenden" §538z ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,.

Außerdem hat die Arbeiterkammer Tirol zu den Anträgen 3 bis 6 mehrere Eventualanträge gestellt.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Am 22. Dezember 2018 wurde im Bundesgesetzblatt das Sozialversicherungs- Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 100/2018, kundgemacht. Es ändert mit seinem Art1 das ASVG (89. Novelle zum ASVG), mit seinen Art2 bis 7 sowie 11 bis 52 verschiedene weitere Gesetze, hebt mit Art10 das Notarversicherungsgesetz 1972 auf und schafft mit seinen Art8 und 9 zwei neue Bundesgesetze, nämlich das Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) und das Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats. Die 89. Novelle zum ASVG (Art1 SV-OG) tritt gemäß der Schlussbestimmung des §718 ASVG idF dieser Novelle (diese Schlussbestimmung trat mit 23. Dezember 2018 in Kraft) überwiegend zum 1. Jänner 2020 in Kraft (§718 Abs1 Z3 ASVG), einzelne Änderungen traten jedoch bereits zum 1. Jänner 2019 (so ua die §§538t bis 538z ASVG idF BGBl I 100/2018) bzw zum 1. April 2019 in Kraft (§718 Abs1 Z1 und 2 ASVG idF BGBl I 100/2018).1. Am 22. Dezember 2018 wurde im Bundesgesetzblatt das Sozialversicherungs- Organisationsgesetz (SV-OG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, kundgemacht. Es ändert mit seinem Art1 das ASVG (89. Novelle zum ASVG), mit seinen Art2 bis 7 sowie 11 bis 52 verschiedene weitere Gesetze, hebt mit Art10 das Notarversicherungsgesetz 1972 auf und schafft mit seinen Art8 und 9 zwei neue Bundesgesetze, nämlich das Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) und das Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats. Die 89. Novelle zum ASVG (Art1 SV-OG) tritt gemäß der Schlussbestimmung des §718 ASVG in der Fassung dieser Novelle (diese Schlussbestimmung trat mit 23. Dezember 2018 in Kraft) überwiegend zum 1. Jänner 2020 in Kraft (§718 Abs1 Z3 ASVG), einzelne Änderungen traten jedoch bereits zum 1. Jänner 2019 (so ua die §§538t bis 538z ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,) bzw zum 1. April 2019 in Kraft (§718 Abs1 Z1 und 2 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,).

2.       Die §§456a, 538t bis 538z und 718 bis 720 ASVG idF des SV-OG, BGBl I 100/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:2. Die §§456a, 538t bis 538z und 718 bis 720 ASVG in der Fassung des SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

§456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw) zu enthalten haben.

(2) Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten werden.

(3) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach §432 Abs1 Z1 bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens 1. April 2019 durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Abs3 zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Abs1 erlassen worden ist.

(5) Die Abs3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden

[…]

8. Unterabschnitt

Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

§538t. (1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des §32.

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Abs1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§444 Abs1) und der statistischen Nachweisungen (§444 Abs2) für das Jahr 2019 für die im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und

Konstituierung der Verwaltungskörper

§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§538v) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.

(3) Die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.(3) Die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,.

(4) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

Überleitungsausschuss – Errichtung

§538v. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.§538v. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach §420 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sinngemäß Anwendung.(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach §420 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, sinngemäß Anwendung.

(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im §432 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im §432 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018, nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (§538w Abs4) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des §538w sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.

(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

Überleitungsausschuss – Aufgaben

§538w. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:§538w. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:

1. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;

2. sämtliche Beschlüsse betreffend

a. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,

b. Ärzte und Ärztinnen, die nach §37 Z1 und 2 DO. B eingereiht sind,

c. Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne,

d. Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und

e. Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl I Nr 100/2018.e. Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,.

(2) Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (§434) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.

(3) Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des §443 für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis 31.&nbs

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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