RS Vfgh 2019/12/13 G78/2019 ua (G78-81/2019-56 ua)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art120a
B-VG Art120b
B-VG Art120c
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 Z2
SV-OG
ZPFSG
PLABG §4, §5, §6, §7, §8, §10, §11, §12, §15, §16, §17, §18, §19, §20, §21, §22
ASVG §30a, §30b, §30c, §41a, §420, §441f, §444, §449, §456a, §538v
VfGG §7 Abs1
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120c heute
  2. B-VG Art. 120c gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PLABG § 4 heute
  2. PLABG § 4 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. PLABG § 4 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  4. PLABG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  5. PLABG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  6. PLABG § 4 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020
  1. ASVG § 30a heute
  2. ASVG § 30a gültig von 01.01.2030 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 30a gültig ab 01.01.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. ASVG § 30a gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2029 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  5. ASVG § 30a gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 30a gültig von 01.11.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2022
  7. ASVG § 30a gültig von 03.01.2020 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  8. ASVG § 30a gültig von 01.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung des Effizienzprinzips durch die Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse; kein Verstoß gegen demokratische Grundsätze der Selbstverwaltung durch paritätische Zusammensetzung der Organe der Sozialversicherungsträger aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber; kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung durch Auflassung der Kontrollversammlungen; Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung durch Einführung eines Eignungstests für in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsendende Personen, durch die Einrichtung einer staatlichen Zweckmäßigkeitsaufsicht auch bei Beschlüssen, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen, durch die Möglichkeit zur Vertagung von Tagesordnungspunkten durch die Aufsichtsbehörde sowie durch die Maßgeblichkeit der Grundsätze der Mustergeschäftsordnungen für die Geschäftsordnungen der Sozialversicherungsträger; kein Verstoß gegen die Organisationsgrundsätze und das Sachlichkeitsgebot im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben an das Büro im Hinblick auf die umfassende Weisungsberechtigung des Verwaltungsrates; Sachlichkeit der Einrichtung des Dachverbandes, jedoch Verstoß gegen Grundsätze der Selbstverwaltung durch Befugnis des zuständigen Bundesministers zu Verfügungen, die ausschließlich die Arbeitsorganisation der Sozialversicherungsträger betreffen; kein Verstoß der Zielsteuerung Sozialversicherung gegen das Determinierungsgebot; Unsachlichkeit von Bestimmungen zur Überleitungsorganisation hinsichtlich des Zuständigkeitsübergangs an den zuständigen Bundesminister, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt sowie des Ausschlusses von Dienstnehmern vom Vorsitz im Überleitungsausschuss; Verletzung der Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung durch Übertragung der Sozialversicherungsprüfung auf die Abgabenbehörden des Bundes ohne Möglichkeit der Einflussnahme auf die Modalitäten dieser Prüfung durch die Gesundheitskasse; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot, den Gleichheitssatz und das Eigentumsrecht durch Übertragung von Abteilungen und Zuweisung von Bediensteten des ehemaligen Hauptverbandes an die Gesundheitskasse

Rechtssatz

Drittelantrag von 21 Mitgliedern der Bundesrates auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG) jeweils idF BGBl I 100/2018 (§41a ASVG idF BGBl I 98/2018), des Gesetzes über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung idF BGBl I 98/2018 (ZPFSG) sowie des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) idF BGBl I 98/2018. Antrag des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht (Gerichtsantrag) sowie des Betriebsrates der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Parteiantrag) auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des PLABG. Individualantrag von 113 auf Grundlage der §§538u, 538x und 538y ASVG in die Verwaltungskörper (der ÖGK, AUVA und der PVA) entsandten Versicherungsvertreter auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge in mehreren Bestimmungen des ASVG idF BGBl I 100/2018.Drittelantrag von 21 Mitgliedern der Bundesrates auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG) jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, (§41a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2018,), des Gesetzes über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2018, (ZPFSG) sowie des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2018,. Antrag des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht (Gerichtsantrag) sowie des Betriebsrates der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Parteiantrag) auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des PLABG. Individualantrag von 113 auf Grundlage der §§538u, 538x und 538y ASVG in die Verwaltungskörper (der ÖGK, AUVA und der PVA) entsandten Versicherungsvertreter auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge in mehreren Bestimmungen des ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,.

Teilweise Unzulässigkeit des Antrags der Mitglieder des Bundesrates mangels gesetzmäßiger Darlegung der Bedenken bzw wegen zu engen Anfechtungsumfangs.

Zur Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse:

Die Gebietskrankenkassen sind (wie die Betriebskrankenkassen) als Sozialversicherungsträger Körperschaften öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper iSd Art120a ff B-VG. Die Art120a ff B-VG garantieren nicht per se die Existenz von Gebietskrankenkassen und verbieten nicht deren Auflösung oder Zusammenlegung. Der VfGH hat in seinem, auch auf das Effizienzprinzip Bezug nehmenden Erkenntnis VfSlg 17023/2003 ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber infolge des Effizienzprinzips als einer besonderen Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes obliege, "Selbstverwaltungskörper gemessen an den ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßig, dh so zu gestalten, dass eine diesen Grundsätzen entsprechende Verwaltungsführung gewährleistet ist". Der VfGH vermag nicht zu finden, dass die Zusammenführung von neun länderweise eingerichteten Gebietskrankenkassen (Selbstverwaltungskörper iSd Art120a ff B-VG) zu einer bundesweiten Gesundheitskasse zwangsläufig zur Folge hätte, dass eine zweckmäßige und effiziente Verwaltungsführung nicht mehr gewährleistet wäre.

Die kritisierten "Mittelabschöpfungen" von Krankenversicherungsträgern, die durch andere Reformpunkte des SV-OG (etwa durch die Reform von §319a ASVG) erfolgen, stehen mit der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen in keinem rechtlich zwingenden Zusammenhang und belasten diese daher nicht mit Verfassungswidrigkeit. Selbst unvollständige, in sich widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Gesetzesmaterialien oder solche Angaben in der bloß einfachgesetzlich vorgesehenen (§17 Bundeshaushaltsgesetz) "wirkungsorientierten Folgenabschätzung" ebenso wie auch (behauptetermaßen) politisch einseitige Darstellungen in der Gesetzwerdungsphase keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründen, auf das sie Bezug haben.

Zur "Dienstgeber-Parität" in den Selbstverwaltungsorganen

Keine Bedenken gegen §426 und §538v Abs3 vierter Satz ASVG sowie wegen untrennbaren Zusammenhanges auch gegen §430 leg cit wegen Verstoßes gegen die Art120a ff B-VG (Verstoß der Parität von Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern gegen die für Selbstverwaltungseinrichtungen vorgegebenen demokratischen Grundsätze) und das Sachlichkeitsgebot:

Gemäß Art120c Abs1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper "aus dem Kreis ihrer Mitglieder" zu bilden. Demnach können (grundsätzlich) nur "Mitglieder" Organfunktionen in Selbstverwaltungskörpern wahrnehmen. Nun bestimmt das ASVG nicht explizit, wer "Mitglied" des Selbstverwaltungskörpers Österreichische Gesundheitskasse ist. Aus §420 Abs3 ASVG idF des SV-OG ist aber abzuleiten, dass einem Versicherungsträger im Sinne des ASVG "pflichtversicherte Dienstnehmer/innen", "Dienstgeber/innen von solchen" sowie "freiwillig Versicherte" "angehören" (vgl bereits §420 Abs3 ASVG in der Stammfassung BGBl 189/1955), also - in der Begrifflichkeit des Art120c Abs1 B-VG - deren "Mitglieder" sind. "Mitversicherte" Personen (im Besonderen Familienangehörige) sind demnach zwar Begünstigte, aber ausweislich §420 Abs3 ASVG nicht Mitglieder des Krankenversicherungsträgers.Gemäß Art120c Abs1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper "aus dem Kreis ihrer Mitglieder" zu bilden. Demnach können (grundsätzlich) nur "Mitglieder" Organfunktionen in Selbstverwaltungskörpern wahrnehmen. Nun bestimmt das ASVG nicht explizit, wer "Mitglied" des Selbstverwaltungskörpers Österreichische Gesundheitskasse ist. Aus §420 Abs3 ASVG in der Fassung des SV-OG ist aber abzuleiten, dass einem Versicherungsträger im Sinne des ASVG "pflichtversicherte Dienstnehmer/innen", "Dienstgeber/innen von solchen" sowie "freiwillig Versicherte" "angehören" vergleiche bereits §420 Abs3 ASVG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,), also - in der Begrifflichkeit des Art120c Abs1 B-VG - deren "Mitglieder" sind. "Mitversicherte" Personen (im Besonderen Familienangehörige) sind demnach zwar Begünstigte, aber ausweislich §420 Abs3 ASVG nicht Mitglieder des Krankenversicherungsträgers.

Nach dem Konzept des ASVG begründet also die Dienstnehmer- bzw Dienstgebereigenschaft die Zugehörigkeit zum Versicherungsträger. Die Sozialversicherung in der Österreichischen Gesundheitskasse ist gesetzlich somit als Selbstverwaltung des Personenkreises der Dienstgeber und der (aktiven) Dienstnehmer gestaltet. Dies entspricht den historischen Wurzeln dieser Versicherung, hat sich doch die Krankenversicherung insbesondere auf Betriebsebene entwickelt. Dies wurde in der Folge auch in jenen Fällen beibehalten, in denen die Krankenversicherung schon historisch früh auf eine überbetriebliche Ebene gehoben wurde, um den Versicherungsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kleinerer Betriebe abzukoppeln.

Diese Ausgestaltung der (gebietsbezogenen) sozialen Krankenversicherung nach dem ASVG hat der Verfassungsgesetzgeber der Art120a ff B-VG vorgefunden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber diese vorgefundene traditionelle Form der sozialen Selbstverwaltung als gemeinsame Selbstverwaltung von Dienstnehmern und Dienstgebern grundsätzlich in Frage stellen wollte.

Aus der historischen Entwicklung der allgemeinen Krankenversicherung als Selbstverwaltung der Krankenbehandlung der Versicherten durch den Personenkreis der Dienstgeber und Dienstnehmer erklärt sich auch, dass die Organe des Selbstverwaltungskörpers Österreichische Gesundheitskasse im Sinne des Art120c Abs1 B-VG in der sozialen Selbstverwaltung indirekt oder "abgeleitet" in dem Sinn bestellt werden, dass Versicherungsvertreter (nicht aus der Mitte der, der Österreichischen Gesundheitskasse angehörenden Dienstnehmer und Dienstgeber unmittelbar, sondern) aus dem Kreis dort gewählter Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber entsendet werden.

An der prinzipiellen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Repräsentation der Dienstgeber in den Sozialversicherungsträgern nach ASVG besteht sohin kein Zweifel.

Art120c Abs1 B-VG räumt dem Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung der demokratischen Repräsentation in den Organen des Versicherungsträgers einen erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum ein. Diesen hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Parität von Dienstgebern und Dienstnehmern in §426 ASVG nicht überschritten: Die Aufgabe des Versicherungsträgers Österreichische Gesundheitskasse liegt darin, "für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen". Für die Beurteilung der die "Intensität der Mitwirkung" bestimmenden "potentiellen Auswirkungen" dieser Tätigkeit auf die Rechtssphäre der Dienstnehmer einer- und der Dienstgeber andererseits ist sowohl die Beitrags- als auch die Leistungsseite der Tätigkeit des Versicherungsträgers in den Blick zu nehmen. Zwar betrifft nur die Dienstnehmer als "Versicherte" der Krankenversicherung die Leistungsseite elementar im Hinblick auf ihre Interessen an der Vorsorge für ihre Krankenbehandlung, doch kommt auch hier den Dienstgebern ein gewisses Kontroll- und Effizienzsicherungsinteresse zu. Auf der Beitragsseite sind demgegenüber sowohl Dienstgeber als auch Dienstnehmer durch ihre Beitragsleistung betroffen, hier leisten die Dienstgeber ebenso wie die Dienstnehmer einen Beitrag aus dem gemeinsamen Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die nach dem ASVG Versicherten heraus. Angesichts dieser Beitragsleistung und der besonderen Aufgabenkonstellation der Allgemeinen Sozialversicherung hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er angesichts der spezifisch sozialpartnerschaftlichen Anknüpfung bei der abgeleiteten Repräsentation in den Organen des Versicherungsträgers Österreichische Gesundheitskasse eine Parität von Dienstgebern und Dienstnehmern vorsieht. Als Fortschreibung dieser Parität auf Vorsitzebene bestehen dann aber unter den genannten Voraussetzungen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die abwechselnde Vorsitzführung in den verschiedenen Verwaltungskörpern.

Auch aus dem gezogenen Vergleich mit dem B-KUVG und der dort geregelten Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau lässt sich für die Antragsteller nichts gewinnen, handelt es sich dabei doch um ein eigenständiges Regelungssystem, dessen Ausgestaltung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.

Zum Eignungstest für in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsendende Personen:

Zu den Bedenken gegen §420 Abs6 Z5, Abs7 und Abs8 sowie §718 Abs7a ASVG idF BGBl I 100/2018 wegen Verstoßes gegen Art120c Abs1 B-VG und gegen das Sachlichkeitsgebot.Zu den Bedenken gegen §420 Abs6 Z5, Abs7 und Abs8 sowie §718 Abs7a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, wegen Verstoßes gegen Art120c Abs1 B-VG und gegen das Sachlichkeitsgebot.

Gemäß Art120c Abs1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Nach der Rsp des VfGH sind (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers von diesem "autonom", dh aus der Mitte seiner Angehörigen bzw für die soziale Selbstverwaltung "abgeleitet", zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung.

Allgemeine Ausschlussgründe für in diese Organe zu entsendende Mitglieder vorzusehen, ist dem Gesetzgeber zwar nicht schlechthin verwehrt, doch darf - abgesehen davon, dass diese Ausschlussgründe sachlich zu sein haben - keine Anforderung vorgesehen werden, die geeignet wäre, eine Entsendung nach demokratischen Grundsätzen zu konterkarieren. Damit könnte sich nämlich der Gesetzgeber - und hier im konkreten Fall sogar die verordnungserlassende Behörde - über das verfassungsrechtliche Gebot des Art120c Abs1 B-VG hinwegsetzen.

Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, bei der Regelung der Entsendung von Versicherungsvertretern auf fachliche Qualifikationen Bedacht zu nehmen. Dass er jedoch ein Instrumentarium in Form einer Prüfung mit von außerhalb des Selbstverwaltungskörpers festgelegten (überzogenen, wohl weit über das Notwendige hinausgehenden) Inhalten durch eine außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichtende Prüfungskommission schafft, verstößt hinsichtlich der einzelnen Elemente, jedenfalls jedoch in einer Zusammenschau gegen Art120c Abs1 B-VG, geht dies doch weit über die bis zum Inkrafttreten des SV-OG bestehende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Voraussetzung der "fachlichen Eignung" hinaus.

Hingegen bestehen allein gegen die Verpflichtung, ein Mindestmaß an fachlicher Eignung durch den Besuch einer vom Dachverband regelmäßig durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter nachzuweisen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb in §420 Abs6 Z5 ASVG idF des SV-OG lediglich die Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" und die damit untrennbar verbundenen Abs7 und Abs8 leg cit als verfassungswidrig aufzuheben sind. §718 Abs7a ASVG, der bloß an §420 Abs6 Z5 leg cit anknüpft, begegnet bei dieser bereinigten Rechtslage keinen verfassungsrechtlichen Bedenken mehr.Hingegen bestehen allein gegen die Verpflichtung, ein Mindestmaß an fachlicher Eignung durch den Besuch einer vom Dachverband regelmäßig durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter nachzuweisen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb in §420 Abs6 Z5 ASVG in der Fassung des SV-OG lediglich die Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" und die damit untrennbar verbundenen Abs7 und Abs8 leg cit als verfassungswidrig aufzuheben sind. §718 Abs7a ASVG, der bloß an §420 Abs6 Z5 leg cit anknüpft, begegnet bei dieser bereinigten Rechtslage keinen verfassungsrechtlichen Bedenken mehr.

Zu den Mitteln der staatlichen Aufsicht über die Sozialversicherungsträger:

Die Bedenken gegen §§448 f ASVG wegen Verstoßes gegen Art120b Abs1 B-VG und gegen Art7 B-VG sind teilweise begründet:

Angesichts der Gesetzesmaterialien, wonach "in Sonderfällen in Abhängigkeit von der Art der wahrzunehmenden Aufgaben (vgl §449 ASVG idF BGBl I 145/2003) - soweit erforderlich - auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle vorgesehen werden" könne, ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Zweckmäßigkeitskontrolle nur teilweise zulässig ist:Angesichts der Gesetzesmaterialien, wonach "in Sonderfällen in Abhängigkeit von der Art der wahrzunehmenden Aufgaben vergleiche §449 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2003,) - soweit erforderlich - auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle vorgesehen werden" könne, ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Zweckmäßigkeitskontrolle nur teilweise zulässig ist:

Nach §449 Abs1 ASVG idF des SV-O

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten