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AbgabenverfahrenRechtssatz
Soweit das Gericht bei Erlassung eines Versäumungsurteiles gem § 396 ZPO zu prüfen hat, ob das Vorbringen der erschienenen Partei nicht auch durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, geht es bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vor und besteht eine Bindung der Abgabenbehörde. Im übrigen ist sie aber berechtigt, das Versäumungsurteil iSd § 16 Abs 1 BAO nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauuung zu beurteilen.Soweit das Gericht bei Erlassung eines Versäumungsurteiles gem Paragraph 396, ZPO zu prüfen hat, ob das Vorbringen der erschienenen Partei nicht auch durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, geht es bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vor und besteht eine Bindung der Abgabenbehörde. Im übrigen ist sie aber berechtigt, das Versäumungsurteil iSd Paragraph 16, Absatz eins, BAO nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauuung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000148.X01Im RIS seit
14.02.2020Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020