RS Vwgh 1970/9/14 0137/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1970
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Index

Gerichtsgebühren
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

Gebührenbefreiungserlaß BMJ 1963
GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1
GJGebG 1950 §43 Abs4
VwGG §13 Z3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwRallg
WGGDV 1940 §10
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1370/69 E VS 25. Mai 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Beim Gebührenbefreiungserlass des BMJ, Zl 223-K/62 handelt es sich weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Verwaltungsverordnung, da ihm jeder normative Inhalt mangelt. Das Bundesministerium für Justiz hat darin lediglich seine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht und diese seine Absicht schon eingangs durch die Benennung "Mitteilung" angekündigt. Auch der VfGH (vgl. das E 27.9.1969, B 35/69) erblickt in dem Erlass nur eine "Auslegung einzelner Vorschriften über die Befreiung von Gerichtsgebühren". Das Fehlen eines normativen Inhaltes schließt es nach der ständigen Judikatur des VfGH aus, einen Erlass als Verordnung zu qualifizieren (vgl. das E d VfGH VfSlg 3501). Da diese Mitteilung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, kann ihr um so weniger eine Verbindlichkeit zukommen. Obwohl die Bfrin eine der im Gebührenbefreiungserlass genannten vier Bausparkassen ist, kann sie aus diesem Erlass also kein subjektives öffentliches Recht ableiten. So muss der VwGH, dessen Aufgabe es ist, dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen, die Rechtslage sehen, wobei der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage gem § 13 Z 3 VwGG verstärkt wurde.Beim Gebührenbefreiungserlass des BMJ, Zl 223-K/62 handelt es sich weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Verwaltungsverordnung, da ihm jeder normative Inhalt mangelt. Das Bundesministerium für Justiz hat darin lediglich seine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht und diese seine Absicht schon eingangs durch die Benennung "Mitteilung" angekündigt. Auch der VfGH vergleiche das E 27.9.1969, B 35/69) erblickt in dem Erlass nur eine "Auslegung einzelner Vorschriften über die Befreiung von Gerichtsgebühren". Das Fehlen eines normativen Inhaltes schließt es nach der ständigen Judikatur des VfGH aus, einen Erlass als Verordnung zu qualifizieren vergleiche das E d VfGH VfSlg 3501). Da diese Mitteilung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, kann ihr um so weniger eine Verbindlichkeit zukommen. Obwohl die Bfrin eine der im Gebührenbefreiungserlass genannten vier Bausparkassen ist, kann sie aus diesem Erlass also kein subjektives öffentliches Recht ableiten. So muss der VwGH, dessen Aufgabe es ist, dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen, die Rechtslage sehen, wobei der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage gem Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG verstärkt wurde.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000137.X04

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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