RS Vwgh 1970/9/14 0137/70

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Veröffentlicht am 14.09.1970
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Gerichtsgebühren
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
VwGG §13 Z1
VwGG §23 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Beschwerde einer Aktiengesellschaft ist zulässig, wenn sie, selbst ohne Nachweis der Beschlußfassung über die Beschwerdeerhebung innerhalb der Beschwerdefrist, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt auf Grund einer Vollmacht eingebracht wurde, die von den vertretungsberechtigten Organen der Gesellschaft, sei es auch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides ausgestellt ist und diese Vollmacht eine Beschwerdeerhebung an den VwGH einschließt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000137.X01

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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