TE Vwgh Beschluss 2019/11/27 Ra 2019/11/0153

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Juli 2019, Zl. LVwG- 411-60/2018-R5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: M H in F, vertreten durch die Heinzle Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 12. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis der belangten Behörde, mit dem der Mitbeteiligte wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 25. Mai 2018 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft worden war, aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Die dagegen erhobene Revision der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2019, Ra 2019/02/0167, zurückgewiesen.

2 Mit dem vorliegend angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 15. Juli 2019 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2018, mit dem dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen für einen Monat entzogen worden war, in Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde auf. Die Revision wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wies das Verwaltungsgericht auf sein Erkenntnis vom 12. Juli 2019 hin und führte im Wesentlichen aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Revisionswerber keine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen habe. Eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, auf die der von der belangten Behörde angenommene Mangel der Verkehrszuverlässigkeit gestützt worden war, liege somit nicht vor.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Da sich das Zulässigkeitsvorbringen (wie im Übrigen auch die weitere Revisionsbegründung) der Revision lediglich mit dem Vorliegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 befasst und damit zusammenhängende Verfahrensmängel geltend macht, kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den diesbezüglichen hg. Beschluss vom 11. November 2019, Ra 2019/02/0167, und dessen nähere Begründung verwiesen werden. 7 Vor diesem Hintergrund stellt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor, kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung dar. Die Revision war daher zurückzuweisen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110153.L00

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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