RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/18/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3
EURallg
MRK Art8
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art7 Abs1
62017CJ0380 K und B VORAB

Rechtssatz

Bei der Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist auf fluchtbezogenen Gründe, die zu der Trennung des minderjährigen Revisionswerbers von seiner Mutter (Bezugsperson) geführt haben, bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinn von Art. 8 MRK maßgeblichen Interessen Bedacht zu nehmen (siehe dazu auch EuGH 7.11.2018, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umstanden fluchtbedingte Trennung der Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0380 K und B VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180242.L03

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten