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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Rechtssatz
Bei der Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist auf fluchtbezogenen Gründe, die zu der Trennung des minderjährigen Revisionswerbers von seiner Mutter (Bezugsperson) geführt haben, bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinn von Art. 8 MRK maßgeblichen Interessen Bedacht zu nehmen (siehe dazu auch EuGH 7.11.2018, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umstanden fluchtbedingte Trennung der Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).Bei der Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist auf fluchtbezogenen Gründe, die zu der Trennung des minderjährigen Revisionswerbers von seiner Mutter (Bezugsperson) geführt haben, bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinn von Artikel 8, MRK maßgeblichen Interessen Bedacht zu nehmen (siehe dazu auch EuGH 7.11.2018, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umstanden fluchtbedingte Trennung der Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0380 K und B VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180242.L03Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020