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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachten Umständen zu erfolgen. Außerdem ist in der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 35 AsylG 2005 nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit (und daher von der Verpflichtung zum Nachweis der in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen) auszugehen ist.Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachten Umständen zu erfolgen. Außerdem ist in der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit (und daher von der Verpflichtung zum Nachweis der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen) auszugehen ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180242.L02Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020