Index
E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §34 Abs2Rechtssatz
In der Rechtsprechung des VwGH wurde im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2018, C-380/17, bereits festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte (VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen, VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609; 21.2.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch hätte der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise eines Antragstellers in das Bundesgebiet § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, nicht auf das NAG 2005 verwiesen, weil § 35 AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 dient (siehe ebenfalls VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). Aus diesem Grund erweist sich die Frage, ob die Versäumung der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist als objektiv entschuldbar zu qualifizieren ist, als relevant.In der Rechtsprechung des VwGH wurde im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2018, C-380/17, bereits festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte (VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen, VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609; 21.2.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch hätte der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise eines Antragstellers in das Bundesgebiet Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gilt, nicht auf das NAG 2005 verwiesen, weil Paragraph 35, AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dient (siehe ebenfalls VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). Aus diesem Grund erweist sich die Frage, ob die Versäumung der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist als objektiv entschuldbar zu qualifizieren ist, als relevant.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0380 K und B VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180242.L01Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020