RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/06/0159

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/06/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0007 B 24. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bauplatzerklärung entfaltet Nachbarn gegenüber, die gemäß § 12a Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, keine Rechtswirkungen. Diese sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben (Hinweis E vom 7. August 2013, 2012/06/0142).Die Bauplatzerklärung entfaltet Nachbarn gegenüber, die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, keine Rechtswirkungen. Diese sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben (Hinweis E vom 7. August 2013, 2012/06/0142).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060159.L01

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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