RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/06/0058

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO Tir 2018 §46 Abs7 lita
BauRallg
ROG Tir 2016 §61

Rechtssatz

Die hg. Rechtsprechung, wonach sich ein Abbruchauftrag (nur) dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen darf, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind, ist (nur) in dem Sinne zu verstehen, dass im Falle einer Trennbarkeit nur jene Bauteile vom Abbruchauftrag erfasst sein sollen, durch deren Entfernung die Konsenswidrigkeit bzw. Konsenslosigkeit beseitigt werden kann. Ist eine Trennbarkeit zwar gegeben, sodass eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne der Rechtsprechung nicht vorliegt, jedoch jeder Bauteil für sich genommen als konsenslos, konsenswidrig bzw. bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechend anzusehen, hat der baupolizeiliche Auftrag naturgemäß jeden Bauteil, d.h. wiederum die gesamte bauliche Anlage zu erfassen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Planung Widmung BauRallg3Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060058.L01

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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