RS Vwgh 2019/12/18 So 2019/03/0008

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AVG §8
VwGG §21
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Antragsteller hat in einem als "Disziplinaranzeige gemäß §§ 7, 10 ff VwGG" bezeichneten Schriftsatz unter anderem "Disziplinaranzeige" gegen drei näher genannte Richter des VwGH erstattet. In diesem Zusammenhang hat er weiters gebeten, "ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis mit Details der Ermittlungsverfahren zu informieren." Soweit dies als Antrag auf Auskunft über ein nach Ansicht des Antragstellers einzuleitendes Disziplinarverfahren zu verstehen ist, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ihm in einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses keine Parteistellung zukommt und er seine fehlende Parteistellung nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren vermag (vgl. dazu näher VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001 m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030008.X01

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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