TE Vwgh Beschluss 2019/12/18 So 2019/03/0008

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AVG §8
VwGG §21
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des DI M K in S, ihn über das Ergebnis eines nach Ansicht des Antragstellers einzuleitenden Ermittlungsverfahrens zu informieren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller hat in einem am 5. November 2019 eingelangten, mit 17. Oktober 2019 datierten und als "Disziplinaranzeige gemäß §§ 7, 10 ff VwGG" bezeichneten Schriftsatz unter anderem "Disziplinaranzeige" gegen drei näher genannte Richter des Verwaltungsgerichtshofes erstattet. In diesem Zusammenhang hat er weiters gebeten, "ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis mit Details der Ermittlungsverfahren zu informieren." Soweit dies als Antrag auf Auskunft über ein nach Ansicht des Antragstellers einzuleitendes Disziplinarverfahren zu verstehen ist, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ihm in einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses keine Parteistellung zukommt und er seine fehlende Parteistellung nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren vermag (vgl. dazu näher VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001 m.w.N.).1 Der Antragsteller hat in einem am 5. November 2019 eingelangten, mit 17. Oktober 2019 datierten und als "Disziplinaranzeige gemäß Paragraphen 7, 10, ff VwGG" bezeichneten Schriftsatz unter anderem "Disziplinaranzeige" gegen drei näher genannte Richter des Verwaltungsgerichtshofes erstattet. In diesem Zusammenhang hat er weiters gebeten, "ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis mit Details der Ermittlungsverfahren zu informieren." Soweit dies als Antrag auf Auskunft über ein nach Ansicht des Antragstellers einzuleitendes Disziplinarverfahren zu verstehen ist, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ihm in einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses keine Parteistellung zukommt und er seine fehlende Parteistellung nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren vermag vergleiche , dazu näher VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001 m.w.N.).

2 Der Antrag war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.2 Der Antrag war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030008.X00

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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