RS Vwgh 2019/12/18 Ro 2019/03/0023

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56
B-VG Art18 Abs1
EisbKrV 2012 §5 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Da das im B-VG verankerte Rechtsstaatprinzip ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes verlangt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ro 2018/03/0009, mwN), ist davon auszugehen, dass auch bei amtswegiger Überprüfung einer bestehenden Sicherung und bei dem damit einhergehenden Ermittlungsverfahren das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gebot zum Tragen kommt, die Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht. Daraus folgt, dass die Behörde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV 2012 jeweils bescheidmäßig entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben hat oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017). Ohne Erlassung eines entsprechenden Bescheides würde der angesprochene effektive Rechtsschutz unterlaufen werden, da das durchgeführte Ermittlungsverfahrens nur so einer Überprüfung zugänglich ist.Da das im B-VG verankerte Rechtsstaatprinzip ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes verlangt vergleiche VwGH 26.6.2019, Ro 2018/03/0009, mwN), ist davon auszugehen, dass auch bei amtswegiger Überprüfung einer bestehenden Sicherung und bei dem damit einhergehenden Ermittlungsverfahren das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gebot zum Tragen kommt, die Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht. Daraus folgt, dass die Behörde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV 2012 jeweils bescheidmäßig entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben hat oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen hat vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017). Ohne Erlassung eines entsprechenden Bescheides würde der angesprochene effektive Rechtsschutz unterlaufen werden, da das durchgeführte Ermittlungsverfahrens nur so einer Überprüfung zugänglich ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030023.J06

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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