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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-90/001-2019, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz; 2. Ö AG in W, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Eisenbahnkreuzung in km 1,605 der ÖBB-Strecke Bruck an der Leitha-West - Petronell-Carnuntum war zuletzt aufgrund des Bescheids der belangten Behörde vom 12. November 2009 gesichert, dessen Spruch lautete:
"Die Eisenbahnkreuzung ... ist im Bereich der Fahrbahn der
Landesstraße L 1 gemäß § 10 der Eisenbahn - Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung zu sichern, wobei die vorhandene ortsbediente Halbschrankenanlage als Hilfseinrichtung heranzuziehen ist."Landesstraße L 1 gemäß Paragraph 10, der Eisenbahn - Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung zu sichern, wobei die vorhandene ortsbediente Halbschrankenanlage als Hilfseinrichtung heranzuziehen ist."
2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Erstattung eines eisenbahnfachlichen Gutachtens ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 gemäß § 49 Abs. 2 EisbG an, dass die genannte Eisenbahnkreuzung "gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen eines Bewachungsorganes, das sich rechts der Bahn auf Seite 'H-Gasse' aufzustellen hat, und unter Zuhilfenahme einer örtlich bedienten Schrankenanlage mit Halbschranken als Hilfseinrichtung zu sichern" sei. 3 In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die bestehende Sicherungsentscheidung, gab Befund und Gutachten des der Ortsverhandlung vom 6. September 2018 beigezogenen Amtssachverständigen ebenso wieder wie die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen Folgendes aus: Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Armzeichen eines Bewachungsorganes, das sich rechts der Bahn auf Seite der H.Gasse aufzustellen habe, und unter Zuhilfenahme einer örtlich bedienten Schrankenanlage mit Halbschranken als Hilfseinrichtung zu sichern. Die Kriterien des § 39 EisbKrV träfen im vorliegenden Fall zu. Da aus den Bestimmungen der EisbKrV entgegen der Auffassung des Verkehrs-Arbeitsinspektorats nicht der Schluss gezogen werden könne, dass ein Schranken nicht als Hilfseinrichtung eines Bewachungsorganes verwendet werden könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei, die im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die von der belangten Behörde angeordnete Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Bewachung unter Zuhilfenahme der vorhandenen Halbschranken sei nach der EisbKrV nicht zulässig, Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf; die Revision wurde für zulässig erklärt.2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Erstattung eines eisenbahnfachlichen Gutachtens ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG an, dass die genannte Eisenbahnkreuzung "gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen eines Bewachungsorganes, das sich rechts der Bahn auf Seite 'H-Gasse' aufzustellen hat, und unter Zuhilfenahme einer örtlich bedienten Schrankenanlage mit Halbschranken als Hilfseinrichtung zu sichern" sei. 3 In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die bestehende Sicherungsentscheidung, gab Befund und Gutachten des der Ortsverhandlung vom 6. September 2018 beigezogenen Amtssachverständigen ebenso wieder wie die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen Folgendes aus: Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Armzeichen eines Bewachungsorganes, das sich rechts der Bahn auf Seite der H.Gasse aufzustellen habe, und unter Zuhilfenahme einer örtlich bedienten Schrankenanlage mit Halbschranken als Hilfseinrichtung zu sichern. Die Kriterien des Paragraph 39, EisbKrV träfen im vorliegenden Fall zu. Da aus den Bestimmungen der EisbKrV entgegen der Auffassung des Verkehrs-Arbeitsinspektorats nicht der Schluss gezogen werden könne, dass ein Schranken nicht als Hilfseinrichtung eines Bewachungsorganes verwendet werden könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei, die im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die von der belangten Behörde angeordnete Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Bewachung unter Zuhilfenahme der vorhandenen Halbschranken sei nach der EisbKrV nicht zulässig, Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf; die Revision wurde für zulässig erklärt.
5 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht unter der Überschrift "Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang" nur - ohne eigene Feststellungen zu treffen - den Verfahrensgang (gerafft) wieder, legte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die maßgebenden Rechtsvorschriften dar und führte im Anschluss daran fallbezogen Folgendes aus:
6 Der 11. Abschnitt der EisbKrV (§§ 102 ff leg. cit.) enthalte seiner Überschrift nach Schlussbestimmungen; § 106 Abs. 2 leg. cit. ordne insbesondere das Außerkrafttreten der EKVO 1961 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der EisbKrV an. Dies führe jedoch nicht dazu, dass aufgrund der EKVO 1961 getroffene Sicherungsentscheidungen wirkungslos würden. Vielmehr habe der Verordnungsgeber in § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 EisbKrV jeweils die Überprüfung bestimmter auf Grundlage eines Bescheides nach § 2 Abs. 3 EKVO 1961 bestehender Sicherungen innerhalb einer Frist von zwölf Jahren angeordnet und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass diese Bescheide bis zum Ergehen einer Entscheidung über die Art der Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 EisbKrV ihre Geltung behalten würden. Für eine Sicherung durch Bewachung gemäß § 10 EKVO 1961 enthalte die EisbKrV keine speziellen Übergangsbestimmungen. Allerdings ordne § 104 EisbKrV an, dass bei Eisenbahnkreuzungen, bei denen bisher keine Andreaskreuze anzubringen gewesen seien, solche innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzubringen seien. Diese Bestimmung betreffe insbesondere Eisenbahnkreuzungen, bei denen nach der EKVO 1961 eine Sicherung durch Bewachung vorgeschrieben worden sei, weil gemäß § 10 Abs. 6 EKVO 1961 eine Anzeige der Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze im Fall der Ankündigung durch Straßenverkehrszeichen nur anzuordnen gewesen sei, wenn die Gleisanlage schlecht erkennbar war oder wenn es die örtlichen Verhältnisse sonst erforderten. Damit zeige sich, dass das Inkrafttreten der EisbKrV bei einem Bescheid nach § 10 EKVO 1961 nicht etwa zu dessen Gegenstandslosigkeit und zum Erfordernis einer neuen Sicherung nach § 5 Abs. 1 iVm § 4 EisbKrV für die betroffene Eisenbahnkreuzung führen solle. Vielmehr gehe der Verordnungsgeber - anders als bei den Sicherungen nach den §§ 4, 6, 8 und 9 EKVO 1961 - bei durch Bewachung gesicherten Kreuzungen offenbar von einer grundsätzlich unbegrenzten Weitergeltung der auf Grundlage des § 10 EKVO 1961 ergangenen Sicherungsentscheidung aus, solange sich die für diese Sicherungsart maßgeblichen Voraussetzungen nicht wesentlich geändert hätten. Es könne nämlich dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, er habe für von den §§ 102ff EisbKrV nicht erfasste Sicherungen bis zum Ergehen einer neuen Entscheidung nach § 5 Abs. 1 EisbKrV keine verbindliche Sicherung vorschreiben wollen. Eine wesentliche Änderung des seinerzeit entscheidungserheblichen Sachverhalts sei weder in der Beschwerde behauptet worden noch lägen sonst Anhaltspunkte dafür vor. Insbesondere ergebe sich aus dem Befund des Sachverständigen, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 1 EisbKrV, welcher die Kriterien für die Zulässigkeit der Sicherung durch Bewachung normiere, nach wie vor erfüllt seien. Somit stünde einer neuerlichen Entscheidung über die Sicherungsart die Rechtskraft des geltenden Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. November 2009 entgegen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei.6 Der 11. Abschnitt der EisbKrV (Paragraphen 102, ff leg. cit.) enthalte seiner Überschrift nach Schlussbestimmungen; Paragraph 106, Absatz 2, leg. cit. ordne insbesondere das Außerkrafttreten der EKVO 1961 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der EisbKrV an. Dies führe jedoch nicht dazu, dass aufgrund der EKVO 1961 getroffene Sicherungsentscheidungen wirkungslos würden. Vielmehr habe der Verordnungsgeber in Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, EisbKrV jeweils die Überprüfung bestimmter auf Grundlage eines Bescheides nach Paragraph 2, Absatz 3, EKVO 1961 bestehender Sicherungen innerhalb einer Frist von zwölf Jahren angeordnet und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass diese Bescheide bis zum Ergehen einer Entscheidung über die Art der Sicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 4, EisbKrV ihre Geltung behalten würden. Für eine Sicherung durch Bewachung gemäß Paragraph 10, EKVO 1961 enthalte die EisbKrV keine speziellen Übergangsbestimmungen. Allerdings ordne Paragraph 104, EisbKrV an, dass bei Eisenbahnkreuzungen, bei denen bisher keine Andreaskreuze anzubringen gewesen seien, solche innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzubringen seien. Diese Bestimmung betreffe insbesondere Eisenbahnkreuzungen, bei denen nach der EKVO 1961 eine Sicherung durch Bewachung vorgeschrieben worden sei, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 6, EKVO 1961 eine Anzeige der Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze im Fall der Ankündigung durch Straßenverkehrszeichen nur anzuordnen gewesen sei, wenn die Gleisanlage schlecht erkennbar war oder wenn es die örtlichen Verhältnisse sonst erforderten. Damit zeige sich, dass das Inkrafttreten der EisbKrV bei einem Bescheid nach Paragraph 10, EKVO 1961 nicht etwa zu dessen Gegenstandslosigkeit und zum Erfordernis einer neuen Sicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 4, EisbKrV für die betroffene Eisenbahnkreuzung führen solle. Vielmehr gehe der Verordnungsgeber - anders als bei den Sicherungen nach den Paragraphen 4, 6, 8, und 9 EKVO 1961 - bei durch Bewachung gesicherten Kreuzungen offenbar von einer grundsätzlich unbegrenzten Weitergeltung der auf Grundlage des Paragraph 10, EKVO 1961 ergangenen Sicherungsentscheidung aus, solange sich die für diese Sicherungsart maßgeblichen Voraussetzungen nicht wesentlich geändert hätten. Es könne nämlich dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, er habe für von den Paragraphen 102 f, f, EisbKrV nicht erfasste Sicherungen bis zum Ergehen einer neuen Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV keine verbindliche Sicherung vorschreiben wollen. Eine wesentliche Änderung des seinerzeit entscheidungserheblichen Sachverhalts sei weder in der Beschwerde behauptet worden noch lägen sonst Anhaltspunkte dafür vor. Insbesondere ergebe sich aus dem Befund des Sachverständigen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EisbKrV, welcher die Kriterien für die Zulässigkeit der Sicherung durch Bewachung normiere, nach wie vor erfüllt seien. Somit stünde einer neuerlichen Entscheidung über die Sicherungsart die Rechtskraft des geltenden Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. November 2009 entgegen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei.
7 Die Revision sei zulässig, weil sich die Lösung der Rechtsfrage nicht klar aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der EisbKrV ergebe und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überleitung von bisher gemäß § 10 EKVO 1961 gesicherten Eisenbahnkreuzungen in das Regime der EisbKrV fehle.7 Die Revision sei zulässig, weil sich die Lösung der Rechtsfrage nicht klar aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der EisbKrV ergebe und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überleitung von bisher gemäß Paragraph 10, EKVO 1961 gesicherten Eisenbahnkreuzungen in das Regime der EisbKrV fehle.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - ordentliche - Revision.
9 Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist aufgrund der vom Verwaltungsgericht
aufgezeigten Gründe zulässig; sie ist auch begründet.
12 Die Revision macht (zusammengefasst) Folgendes geltend:
13 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei davon
auszugehen, dass die für die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung bescheidmäßig festgelegte bisherige Sicherungsart gemäß § 10 EKVO 1961 nicht weitergelte, sondern - gestützt auf die EisbKrV - eine neuerliche Prüfung durchzuführen und ein neuerlicher Ausspruch gemäß § 49 Abs. 2 EisbG vorzunehmen sei. Die Übergangsbestimmungen der EisbKrV normierten nämlich für Sicherungsbescheide gemäß § 10 EKVO 1961 - anders als für die technischen Sicherungen - keine Weitergeltung, sodass die Regelung des § 106 Abs. 1 EisbKrV uneingeschränkt zur Anwendung komme. Hätte der Verordnungsgeber eine Weitergeltung der Sicherungsbescheide gemäß § 10 EKVO 1961 im Sinn gehabt, so hätte er dies wohl explizit in die Übergangsbestimmungen der EisbKrV aufgenommen; dies habe er allerdings unterlassen. Die Sicherung der Eisenbahnkreuzung habe deshalb auf Basis der neuen Rechtslage nach der EisbKrV zu erfolgen. Eben dies sei mit dem behördlichen Bescheid ausgesprochen worden. Eine rechtskräftig entschiedene Sache (aufgrund des früheren Bescheids vom 12. November 2009), die der Erlassung eines neuen Bescheids entgegenstehe, liege insofern nicht vor, als das Inkrafttreten der EisbKrV eine maßgebliche Änderung der Rechtslage mit sich gebracht habe.auszugehen, dass die für die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung bescheidmäßig festgelegte bisherige Sicherungsart gemäß Paragraph 10, EKVO 1961 nicht weitergelte, sondern - gestützt auf die EisbKrV - eine neuerliche Prüfung durchzuführen und ein neuerlicher Ausspruch gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG vorzunehmen sei. Die Übergangsbestimmungen der EisbKrV normierten nämlich für Sicherungsbescheide gemäß Paragraph 10, EKVO 1961 - anders als für die technischen Sicherungen - keine Weitergeltung, sodass die Regelung des Paragraph 106, Absatz eins, EisbKrV uneingeschränkt zur Anwendung komme. Hätte der Verordnungsgeber eine Weitergeltung der Sicherungsbescheide gemäß Paragraph 10, EKVO 1961 im Sinn gehabt, so hätte er dies wohl explizit in die Übergangsbestimmungen der EisbKrV aufgenommen; dies habe er allerdings unterlassen. Die Sicherung der Eisenbahnkreuzung habe deshalb auf Basis der neuen Rechtslage nach der EisbKrV zu erfolgen. Eben dies sei mit dem behördlichen Bescheid ausgesprochen worden. Eine rechtskräftig entschiedene Sache (aufgrund des früheren Bescheids vom 12. November 2009), die der Erlassung eines neuen Bescheids entgegenstehe, liege insofern nicht vor, als das Inkrafttreten der EisbKrV eine maßgebliche Änderung der Rechtslage mit sich gebracht habe.
14 Dieses Vorbringen ist zielführend.
15 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde
gelegt, mangels spezieller Übergangsbestimmungen für nichttechnische Sicherungsarten sei von einer grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Weitergeltung der entsprechenden Sicherungsbescheide auszugehen, solange sich nicht der Sachverhalt wesentlich geändert habe, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. 16 Im Revisionsverfahren ist im Wesentlichen zu klären, ob - bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen - für bestehende, gemäß § 10 EKVO 1961 durch Bewachung gesicherte Eisenbahnkreuzungen nach Inkrafttreten der EisbKrV (2012) eine neuerliche Prüfung und Entscheidung der Eisenbahnbehörde nach § 49 Abs. 2 EisbG vorzunehmen ist.gelegt, mangels spezieller Übergangsbestimmungen für nichttechnische Sicherungsarten sei von einer grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Weitergeltung der entsprechenden Sicherungsbescheide auszugehen, solange sich nicht der Sachverhalt wesentlich geändert habe, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. 16 Im Revisionsverfahren ist im Wesentlichen zu klären, ob - bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen - für bestehende, gemäß Paragraph 10, EKVO 1961 durch Bewachung gesicherte Eisenbahnkreuzungen nach Inkrafttreten der EisbKrV (2012) eine neuerliche Prüfung und Entscheidung der Eisenbahnbehörde nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG vorzunehmen ist.
17 Die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten
(auszugsweise) wie folgt:
18 1. Eisenbahngesetz 1957 (EisbG):
"Stand der Technik
§ 9b. Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen. Paragraph 9 b, Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
...
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet.Paragraph 49, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet.
..."
19 2. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/201219 2. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
(EisbKrV):
"1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet. Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
...
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Verpflichtung zur Sicherung
§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern. Paragraph 3, Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4, (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5, (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35, bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
...
5. Abschnitt
Anbringung der Sicherungseinrichtungen Andreaskreuze allgemein
§ 22. (1) Andreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen.Paragraph 22, (1) Andreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen.
...
6. Abschnitt
Zulässigkeit der Sicherungsarten
...
Sicherung durch Bewachung
§ 39. (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wennParagraph 39, (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn
1. über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden;
2. über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.
...
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102, (1) Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3, bis 5 beibehalten werden kann.
§ 103. (1) Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden.Paragraph 103, (1) Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 4, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des Paragraph 6, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden.
§ 104. Bei Eisenbahnkreuzungen, bei denen bisher keine Andreaskreuze anzubringen waren, sind Andreaskreuze, die dieser Verordnung entsprechen, innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzubringen. Paragraph 104, Bei Eisenbahnkreuzungen, bei denen bisher keine Andreaskreuze anzubringen waren, sind Andreaskreuze, die dieser Verordnung entsprechen, innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzubringen.
...
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 106. (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft.Paragraph 106, (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft.
20 3. Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/196120 3. Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961,
(EKVO 1961):
"§ 10. Bewachung.
a) Eisenbahnkreuzungen nur selten durch Schienenfahrzeuge befahren werden;
b) über Eisenbahnkreuzungen Verschubbewegungen stattfinden.
21 Während gemäß § 49 Abs. 1 EisbG der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen hat, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen weiterbelassen werden dürfen, hat gemäß § 49 Abs. 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung die Eisenbahnbehörde (vgl. § 12 EisbG) nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Das Gesetz (§ 49 Abs. 1 EisbG) verpflichtet den Bundesminister, die von ihm zu erlassende Verordnung am Stand der Technik (vgl. § 9b EisbG) und an den Verkehrsbedürfnissen auszurichten; an diesen Kriterien hat sich auch die auf bestehende Sicherungseinrichtungen bezogene Regelung - in der Verordnung sind auch Festlegungen zu treffen, "inwieweit" schon bestehende Sicherungen belassen werden dürfen - zu orientieren. Diese Verpflichtung erfordert gegebenenfalls Anpassungen an die danach maßgebenden, regelmäßig Veränderungen unterworfenen Parameter. 22 Die in Umsetzung dieser Verpflichtung erlassene "neue" Verordnung, die EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, ist am 1. September 2012 in Kraft getreten (§ 106 Abs. 1 EisbKrV). Gleichzeitig ist die frühere Verordnung, die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (BGBl. Nr. 2/1961 idF BGBl. Nr. 123/1988), außer Kraft getreten (§ 106 Abs. 2 EisbKrV).21 Während gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EisbG der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen hat, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen weiterbelassen werden dürfen, hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung die Eisenbahnbehörde vergleiche , Paragraph 12, EisbG) nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Das Gesetz (Paragraph 49, Absatz eins, EisbG) verpflichtet den Bundesminister, die von ihm zu erlassende Verordnung am Stand der Technik vergleiche , Paragraph 9 b, EisbG) und an den Verkehrsbedürfnissen auszurichten; an diesen Kriterien hat sich auch die auf bestehende Sicherungseinrichtungen bezogene Regelung - in der Verordnung sind auch Festlegungen zu treffen, "inwieweit" schon bestehende Sicherungen belassen werden dürfen - zu orientieren. Diese Verpflichtung erfordert gegebenenfalls Anpassungen an die danach maßgebenden, regelmäßig Veränderungen unterworfenen Parameter. 22 Die in Umsetzung dieser Verpflichtung erlassene "neue" Verordnung, die EisbKrV, Bundesgesetzblatt Te