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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 hätte somit aus diesen vom VwG angestellten Überlegungen nicht zu Lasten des Fremden ausfallen und daher keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Damit ist dann aber auch der Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 verwirklicht, weshalb sich in weiterer Folge überdies die auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als verfehlt erweist.Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 hätte somit aus diesen vom VwG angestellten Überlegungen nicht zu Lasten des Fremden ausfallen und daher keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Damit ist dann aber auch der Heilungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 verwirklicht, weshalb sich in weiterer Folge überdies die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als verfehlt erweist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210243.L01Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020