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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/16/0187 B 19.12.2019 Ra 2019/16/0188 B 19.12.2019 Ra 2019/16/0189 B 19.12.2019Rechtssatz
Bescheide der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 des § 299 BAO sind nicht nur erstmals erlassene, sondern auch solche Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide. Auch Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide der Abgabenbehörde und daher gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar; einer solchen Aufhebung kann allerdings § 300 Abs. 1 erster Satz BAO entgegen stehen (vgl. etwa Ritz, Kommentar zur BAO6, Rz 5 zu § 299 BAO).Bescheide der Abgabenbehörde im Sinn des Absatz eins, des Paragraph 299, BAO sind nicht nur erstmals erlassene, sondern auch solche Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide. Auch Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide der Abgabenbehörde und daher gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufhebbar; einer solchen Aufhebung kann allerdings Paragraph 300, Absatz eins, erster Satz BAO entgegen stehen vergleiche etwa Ritz, Kommentar zur BAO6, Rz 5 zu Paragraph 299, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160186.L04Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020