RS Vwgh 2020/1/8 Ra 2019/06/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VStG §9
VStG §9 Abs7
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/06/0261 B 08.01.2020Ra 2019/06/0262 B 08.01.2020Ra 2019/06/0263 B 08.01.2020Ra 2019/06/0264 B 08.01.2020Ra 2019/06/0265 B 08.01.2020Ra 2019/06/0266 B 08.01.2020Ra 2019/06/0267 B 08.01.2020

Rechtssatz

Nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Wurde das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0152, mwN). Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Erkenntnis - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der revisionswerbenden Partei (GmbH) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten und ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2010, 2010/02/0011, mwN). Der revisionswerbenden Partei kommt somit keine Revisionslegitimation zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060260.L01

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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