TE Vwgh Beschluss 2020/1/9 Ra 2019/19/0540

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A D M, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2019, Zl. W104 2199955- 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 29. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, von den Taliban wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung Drohbriefe erhalten zu haben sowie entführt und festgehalten worden zu sein. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 4. Juni 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 29. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, von den Taliban wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung Drohbriefe erhalten zu haben sowie entführt und festgehalten worden zu sein. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 4. Juni 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Revisionswerber insofern keine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung von Beweismitteln gegeben, als die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht erörtert worden seien und dem Revisionswerber keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu diesen eine Stellungnahme abzugeben.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Revisionswerber insofern keine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung von Beweismitteln gegeben, als die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht erörtert worden seien und dem Revisionswerber keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu diesen eine Stellungnahme abzugeben.

6 Dem ist entgegenzuhalten, dass die damit geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich der Aktenlage nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Revisionswerber in der Ladung zur mündlichen Verhandlung jene Unterlagen zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis, die es nachfolgend seiner Entscheidung zugrunde legte, und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit ein, sich dazu vorab schriftlich, spätestens jedoch in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Die Rechtsvertretung des Revisionswerbers brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zur Lage im Herkunftsstaat ein und erstattete dazu eine mündliche Äußerung.

7 Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Feststellung unterlassen, wonach er außerhalb seiner Herkunftsprovinz über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und von einer finanziellen oder sonstigen Unterstützung durch Familienangehörige nicht auszugehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage auseinandersetzte und die Unterstützungsmöglichkeit - wenn auch disloziert in der Beweiswürdigung - feststellte.

Was die Frage des sozialen Netzwerkes bei der Prüfung der innerstaatlichen Schutzalternative betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allein die Tatsache, dass ein Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat bzw. - wie im vorliegenden Fall - außerhalb seiner Herkunftsprovinz über keine familiären Kontakte verfügt, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindert (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0546, mwN). Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Feststellungen zur Person des Revisionswerbers erweist sich daher die Beurteilung, dem Revisionswerber stehe als mobilem und arbeitsfähigem Mann mit Berufserfahrung und möglicher Unterstützung durch seine im Heimatdistrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) lebende Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, nicht als unvertretbar.Was die Frage des sozialen Netzwerkes bei der Prüfung der innerstaatlichen Schutzalternative betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allein die Tatsache, dass ein Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat bzw. - wie im vorliegenden Fall - außerhalb seiner Herkunftsprovinz über keine familiären Kontakte verfügt, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindert vergleiche , VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0546, mwN). Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Feststellungen zur Person des Revisionswerbers erweist sich daher die Beurteilung, dem Revisionswerber stehe als mobilem und arbeitsfähigem Mann mit Berufserfahrung und möglicher Unterstützung durch seine im Heimatdistrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) lebende Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, nicht als unvertretbar.

8 Wenn in der Revision schließlich die Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Antragstellung behauptet wird, ist der Revisionswerber auf seine eigenen, im Verfahren gemachten Angaben zu verweisen, nach denen er im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war und die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.8 Wenn in der Revision schließlich die Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Antragstellung behauptet wird, ist der Revisionswerber auf seine eigenen, im Verfahren gemachten Angaben zu verweisen, nach denen er im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war und die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190540.L00

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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