RS Vwgh 2020/1/9 Ra 2019/19/0506

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht relevant, aus welcher Region Afghanistans der Revisionswerber stammt (vgl. näher zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan aufgrund selber Berichtslage zuletzt VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160).Für die Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht relevant, aus welcher Region Afghanistans der Revisionswerber stammt vergleiche näher zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan aufgrund selber Berichtslage zuletzt VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190506.L01

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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