TE Vwgh Beschluss 2020/1/23 Ra 2019/21/0393

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des R S in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 3/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Mai 2019, I416 1432280-3/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des R S in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 3/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Mai 2019, I416 1432280-3/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der ledige und kinderlose, 1988 geborene Revisionswerber ist ägyptischer Staatsangehöriger. Gemäß seinen Angaben reiste er Anfang 2012 nach Österreich ein, wo er dann zu Beginn des Jahres 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde schon im Februar 2013 mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes - in Verbindung mit einer Ausweisung nach Ägypten - vollinhaltlich abgewiesen. 2 Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet, zumal behördliche Versuche, für ihn ein Heimreisezertifikat zu erlangen, jedenfalls vorerst nicht erfolgreich waren; im Hinblick darauf wurde er auch am 20. November 2018 aus einer zunächst über ihn verhängten Schubhaft entlassen.

3 In der Folge stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. März 2019 ab, erließ unter einem - unter Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise - gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ägypten zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. Mai 2019 als unbegründet ab; gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3 In der Folge stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. März 2019 ab, erließ unter einem - unter Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise - gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ägypten zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. Mai 2019 als unbegründet ab; gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

6 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber - nach Abtretung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2019, E 2437/2019-7, abgelehnt worden war - in der dann fristgerecht ausgeführten außerordentlichen Revision geltend, das angefochtene Erkenntnis widerspreche insoweit "der höchstgerichtlichen Judikatur", als das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und das BVwG die beantragte Beschwerdeverhandlung nicht durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang bringt er dann vor, dass er - wenngleich mit "Meldeunterbrechungen" - seit 2012 durchgehend in Österreich aufhältig sei, ausreichend Deutsch beherrsche und bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch einer geregelten Beschäftigung werde nachgehen können; außerdem habe er eine (1968 geborene, österreichische) Lebensgefährtin, deren Kind ihn "als Vaterersatz" ansehe, und sei es ihm in Hinblick auf seine lange Abwesenheit nicht möglich, sich in Ägypten eine Existenz zu schaffen.

7 Was den letztgenannten Gesichtspunkt (Fehlen einer existenziellen Grundlage in Ägypten) anlangt, so ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass er in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29. März 2019 keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt hat. Im Übrigen ist ihm dann zwar einzuräumen, dass die erwähnten, in der Revision angesprochenen Integrationsgesichtspunkte schon im Verfahren vor dem BFA und dann auch in der Beschwerde thematisiert worden waren und dass das BVwG einzelnen Gesichtspunkten näher hätte nachgehen können. Dass es das unterlassen hat, ist allerdings nicht entscheidungswesentlich. 8 Denn auch unter Berücksichtigung aller vom Revisionswerber aufgezeigten Gesichtspunkte hätte das BVwG nicht zu dem Ergebnis gelangen können, ihm wäre aus Gründen des Art. 8 EMRK der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen und es hätte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben gehabt. Insoweit liegt sogar ein eindeutiger Fall vor, sodass das BVwG ausnahmsweise von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber Abstand nehmen konnte (siehe zu einem, insbesondere in Bezug auf die Lebensgemeinschaft, ähnlichen Fall VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9 iVm Rn. 4). 9 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.7 Was den letztgenannten Gesichtspunkt (Fehlen einer existenziellen Grundlage in Ägypten) anlangt, so ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass er in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29. März 2019 keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt hat. Im Übrigen ist ihm dann zwar einzuräumen, dass die erwähnten, in der Revision angesprochenen Integrationsgesichtspunkte schon im Verfahren vor dem BFA und dann auch in der Beschwerde thematisiert worden waren und dass das BVwG einzelnen Gesichtspunkten näher hätte nachgehen können. Dass es das unterlassen hat, ist allerdings nicht entscheidungswesentlich. 8 Denn auch unter Berücksichtigung aller vom Revisionswerber aufgezeigten Gesichtspunkte hätte das BVwG nicht zu dem Ergebnis gelangen können, ihm wäre aus Gründen des Artikel 8, EMRK der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen und es hätte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben gehabt. Insoweit liegt sogar ein eindeutiger Fall vor, sodass das BVwG ausnahmsweise von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber Abstand nehmen konnte (siehe zu einem, insbesondere in Bezug auf die Lebensgemeinschaft, ähnlichen Fall VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9 in Verbindung mit Rn. 4). 9 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210393.L00

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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