Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2019/21/0024 Fr 2019/21/0025 Fr 2019/21/0026 Fr 2019/21/0027 Fr 2019/21/0028Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag von
1. R T, 2. G T, 3. A T, 4. B T, 5. C T, und 6. D T, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten von Beschwerden gegen Festnahme, Anhaltung und Abschiebung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 (insgesamt EUR 6.638,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. November 2019, W186 2188169-1/9E, W186 2188179-1/8E, W186 2188161-1/8E, W186 2188176-1/8E, W186 2188173-1/8E und W186 2188165-1/8E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. November 2019, W186 2188169-1/9E, W186 2188179-1/8E, W186 2188161-1/8E, W186 2188176-1/8E, W186 2188173-1/8E und W186 2188165-1/8E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da jeweils Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN). Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Revisionswerbern in einer Revision mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden (§ 52 Abs. 1 VwGG), gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis jeweils gesondert geltend gemacht worden wäre (vgl. etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017). Hieraus ergibt sich daher der betraglich zuerkannte Aufwandersatz.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da jeweils Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach vergleiche , etwa VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN). Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Revisionswerbern in einer Revision mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden (Paragraph 52, Absatz eins, VwGG), gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis jeweils gesondert geltend gemacht worden wäre vergleiche , etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017). Hieraus ergibt sich daher der betraglich zuerkannte Aufwandersatz.
Wien, am 23. Jänner 2020
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019210023.F00Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020