TE Vwgh Beschluss 2020/1/23 Fr 2019/21/0023

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §47
VwGG §52 Abs1
VwGG §56 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/21/0024Fr 2019/21/0025Fr 2019/21/0026Fr 2019/21/0027Fr 2019/21/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag von

1. R T, 2. G T, 3. A T, 4. B T, 5. C T, und 6. D T, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten von Beschwerden gegen Festnahme, Anhaltung und Abschiebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 (insgesamt EUR 6.638,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. November 2019, W186 2188169-1/9E, W186 2188179-1/8E, W186 2188161-1/8E, W186 2188176-1/8E, W186 2188173-1/8E und W186 2188165-1/8E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da jeweils Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN). Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Revisionswerbern in einer Revision mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden (§ 52 Abs. 1 VwGG), gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis jeweils gesondert geltend gemacht worden wäre (vgl. etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017). Hieraus ergibt sich daher der betraglich zuerkannte Aufwandersatz.

Wien, am 23. Jänner 2020

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019210023.F00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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