RS Pvak 2019/5/6 A10-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Besetzungsvorschlag, Beschluss der PV

Rechtssatz

In der DA-Sitzung vom 6. März 2019 wurde der Besetzungsvorschlag des DL zu TOP 6g der Tagesordnung dieser Sitzung anhand aller verfügbaren Unterlagen über die Bewerber/innen (Bewerbungen, Laufbahndatenblätter etc.) eingehend beraten und schließlich dem Besetzungsvorschlag des DL aufgrund dessen Nachvollziehbarkeit und der Festlegung des DL auf den Mitbewerber B zugestimmt. Ausschlaggebend für den DA war lt. Protokoll der DA-Sitzung vom 6. März 2019 die um drei Jahre längere Diensterfahrung und die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2a eineinhalb Jahre bzw. die Ernennung zum Dienstführenden zwei Jahre vor der ebenfalls in höchstem Ausmaß geeigneten Antragstellerin. Beim Mitbewerber der Antragstellerin sei lt. DA daher eindeutig eine größere Erfahrung als Vorgesetzter gegeben. Durch diese inhaltliche Auseinandersetzung des DA mit den Bewerbungen in eingehender Diskussion anhand aller vorliegenden Bewerbungsunterlagen vor seiner Beschlussfassung, sich der Bewertung des DL für die Nachbesetzung der ausgeschriebenen Planstelle anzuschließen, hat der DA seinen weiten ihm vom Gesetzgeber im PVG eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Vorgangsweise des DA stand mit den Vorgaben des § 2 PVG nicht in Widerspruch, weil er sich im Rahmen seiner Geschäftsführung, die zu seinem Beschluss führte, sich letztlich für den Mitbewerber der Antragstellerin auszusprechen, sachlich mit der Problematik des Falls im gebotenen Umfang auseinandersetzte und seine Entscheidung mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen nicht im Widerspruch steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A10.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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