RS Pvak 2019/11/18 B5-PVAB/19

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Norm

PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beschwerdelegitimation von PVO an PVAB; Beschwerdevorlage durch ZA; keine Zuständigkeit der PVAB bei Beschwerdevorlage durch betroffenes PVO

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO  bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG beschweren. Nach § 41 Abs. 5 PVG sind solche Beschwerden im Wege des ZA bei der PVAB einzubringen. Die Zuständigkeit der PVAB für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des PVG durch Organe des DG beschränkt sich daher auf Beschwerden von PVO, die im Wege des zuständigen ZA bei der PVAB eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:B5.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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