TE Lvwg Erkenntnis 2016/8/17 405-13/11/1/8-2016

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Veröffentlicht am 17.08.2016
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Entscheidungsdatum

17.08.2016

Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG Slbg 2003 §35
UStG 1994 §6 Abs1 Z9a
UStG 1994 §6 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde von Mag. A. B., E., gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 16.11.2015, Zahl xxxxx,

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte im Tourismusverband E., Ortsklasse A, für das Jahr 2015 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 166.211,96 festgesetzt mit € 445,45.

Auf Grund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von € 445,45 ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von € 0,00.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 16.11.2015, Zahl xxxxx, wurde der Verbandsbeitrag vom Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde erster Instanz für die Betriebsstätte im Tourismusverband E., Ortsklasse A, dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 720.057,65 festgesetzt mit € 1.940,83 zuzüglich fälliger Nebenansprüche in der Höhe von € 0,00. Auf Grund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von € 445,45 ergebe sich eine Nachforderung in der Höhe von € 1.495,38.

Die Festsetzung des Beitrages sei mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt, weil sich die Selbstbemessung in der Beitragserklärung als unrichtig erwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe die Umsätze aus der Anzahlung (wohl gemeint: Teilzahlung) für den Verkauf einer Liegenschaft vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen. Der Verkauf der Liegenschaft sei mit Vorsteuerabzug erfolgt. Grundstücksverkäufe ohne Vorsteuerabzug seien beitragsfrei. Da der Beschwerdeführer aber beim Finanzamt optiert habe und diese Umsätze als steuerbare Umsätze am Umsatzsteuerbescheid aufscheinen würden, gehörten die Umsätze aus dem Verkauf der Liegenschaft auch dem beitragspflichtigen Umsatz hinzugerechnet.

Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung, LBGl Nr 97/2011, gehöre der Tourismusverband E. der Ortsklasse A an.

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Liegenschaft und die Umsätze aus der Tätigkeit Wirtschaftstreuhänder seien nach der geltenden Beitragsgruppenordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 5 zuzuordnen. Die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung seien in die Beitragsgruppe 6 einzureihen.

Gemäß §§ 35 Abs 1 und 37 Abs 4 S.TG seien zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2015 der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus dem Jahr 2013 zu verwenden. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz sei dem Landesabgabenamt Salzburg vom Beschwerdeführer bekanntgegeben worden.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird – zusammengefasst – ausgeführt, dass § 35 S.TG 2003 den beitragspflichtigen Umsatz normiere und zu den Befreiungen ausführe: "Ausgenommen sind jedoch: a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und …; beitragspflichtig bleiben jedoch: …". In den sodann folgenden 10 Teilstrichen, den Ausnahmen von den Befreiungen, seien "die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbssteuergesetzes 1987 (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994) ausdrücklich nicht erwähnt. Damit wollte der Gesetzgeber zweifelsfrei solche Umsätze von der Beitragspflicht nach dem S.TG 2003 sehr wohl befreien und dies unabhängig davon, ob ein Veräußerer von seiner Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs 2 UStG 1994 Gebrauch mache oder nicht. Der Gesetzgeber wollte auch an keiner Stelle im S.TG, dass der Verkauf eines (privaten) Grundstücks nur dann die Beitragspflicht nach dem S.TG auslöse, wenn und weil der Veräußerer von seinem höchstpersönlichen Recht einer Option nach § 6 Abs 2 UStG Gebrauch gemacht habe. Folglich wäre zB jeder Verkauf einer privat vermietet gewesenen und als solche mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich erfasst gewesenen Eigentumswohnung durch einen Lehrer, Tischlermeister, Arzt, beitragspflichtig.

Es sei völlig unbeachtlich, aus welchen Überlegungen ein Veräußerer von dieser Option Gebrauch mache. Es sei auch nicht von Relevanz, ob dazu in Folge einer Kleinunternehmereigenschaft während der Vermietungsphase eine sog. USt-rechtliche Doppeloption durch den Veräußerer erforderlich wäre oder nicht.

Zur Begründung der Behörde, dass der Verkaufspreis wegen Aufscheinens in dem Umsatzsteuerbescheid hinzuzurechnen wäre, sei zu bedenken, dass auch (unecht) steuer-befreite Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 7 bis 28 UStG 1994, von denen viele zu den nach dem S.TG beitragsfreien Umsätzen zählen, in der Umsatzsteuererklärung und folglich im Umsatzsteuerbescheid trotzdem aufzuscheinen haben. Die Nichtanerkennung der Beitragsfreiheit des Kaufpreises aus der (nicht gewerblichen) Veräußerung des im Privatvermögen befindlich gewesenen Grundstücks sei mangels gesetzlicher Deckung nicht zulässig und würde zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen.

Da dem S.TG an keiner Stelle zu entnehmen sei, dass die Inanspruchnahme der Regelbesteuerungsoption (gemäß § 6 Abs 2 UStG, hier zu § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994) die reguläre, allgemeine Beitragsfreiheit im § 35 Abs 1 lit a S.TG ausschließen würde, werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.

Der Gesamtakt wurde vom Landesabgabenamt Salzburg mit Schreiben vom 14.1.2016 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt, wobei mitgeteilt wurde, dass auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde.

In der Beschwerdesache fand am 30.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Hierin wurden der verwaltungsbehördliche sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg verlesen und der Beschwerdeführer vernommen und gehört. Für die belangte Behörde ist zur Verhandlung niemand erschienen.

Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg kann nachstehender

S a c h v e r h a l t

als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden:

Der Beschwerdeführer ist für die gegenständliche Betriebsstätte im Tourismusverband E. beitragspflichtig im Sinne des Salzburger Tourismusgesetzes. Für diese Betriebsstätte hat der Beschwerdeführer mit der Beitragsnummer nnn eine Beitragserklärung 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 27. Mai 2015, abgegeben. Darin wurde unter der Rubrik "4" (steuerbarer Umsatz der Betriebsstätte) ein Umsatz idH von € 754.387,19 entsprechend der Umsatzsteuererklärung 2013 angegeben. Nach Abzug eines Umsatzes in der Höhe von € 588.175,23 gemäß § 35 Abs 1 S.TG 2003 ergab dies unter der Rubrik "8" (beitragspflichtiger Umsatz) einen Umsatz in der Höhe von €166.211,96. Dieser beitragspflichtige Umsatz wurde in der Beitragsgruppe 5 (Wirtschaftstreuhänder) und in der Beitragsgruppe 6 (Verpächter, Vermieter) erklärt.

Telefonische Ermittlungen des Landesabgabenamtes Salzburg ergaben, dass der Betrag in der Höhe von € 550.000,00, der gemäß § 35 Abs 1 S.TG 2003 in der Beitragserklärung 2015 vom steuerbaren Umsatz abgezogen wurde, aus einer Anzahlung aus dem Verkauf eines Grundstückes resultiert.

Bis zum Verkauf wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der gegenständlichen Liegenschaft erzielt. Der Beschwerdeführer hat für den Umsatz aus diesem Verkauf des Grundstückes, der gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 steuerfrei ist, die Besteuerungsoption gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 in Anspruch genommen und wurde folglich der steuerfreie Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dieser Umsatz, der aus einer Teilzahlung aus dem Verkauf eines privaten Grundstückes erzielt wurde, beitragspflichtig im Sinne des S.TG 2003 ist.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich diese Feststellungen aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus dem vorliegenden Akt ergeben.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003) – Beitragspflichtiger Umsatz:

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:

a)  die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:

-       die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994)

-die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);

-die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);

- die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit dd UStG 1994);

- die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);

-die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;

-die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des § 36 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);

-die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);

-die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);

- die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;

§ 6 Abs 1 Z 9a UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz 1994) – Steuerbefreiungen:

(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

9. a)

die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;

§ 6 Abs 2 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz 1994) – Steuerbefreiungen:

Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

(…)

§ 56 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003)

(1) Die Behörden haben bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Dabei gelten die Beiträge nach diesem Gesetz als Landesabgaben.

(1a) Die §§ 201 und 256 Abs 3 BAO finden keine Anwendung.

(1b) Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

(…)

§ 17 VwGVG (Verwaltungsgerichtsbarkeitsverfahrensgesetz)

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 2 Abs 1 S.TG 2003 als Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes Zell am See Pflichtmitglied. Als Pflichtmitglied hat er gemäß § 30 Abs 1 S.TG 2003 an den Tourismusverband E. Verbandsbeiträge zu entrichten. Für die Berechnung des Tourismusbeitrages bestimmt § 35 S.TG 2003 den beitragspflichtigen Umsatz:

Demnach ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweivorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch gemäß lit a die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 9a UStG 1994 sind die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbssteuergesetzes 1987 steuerfrei. Der Unternehmer kann gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln (Option zur Steuerpflicht) und dadurch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Von dieser Optionsmöglichkeit machte der Beschwerdeführer in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 Gebrauch.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid die Beitragspflicht des Umsatzes aus dem Verkauf der Liegenschaft damit begründet, dass der Beschwerdeführer von seiner Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs 2 UStG 1994 Gebrauch machte und daher diese Umsätze als steuerbare Umsätze am Umsatzsteuerbescheid aufscheinen würden. Damit hat die belangte Behörde jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes verkannt, dass die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbssteuergesetzes 1987 gemäß § 6 Abs 1 Z 9a UStG 1994 gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 von der Beitragspflicht ausgenommen sind, zumal die Umsätze nicht unter die in lit a taxativ aufgezählten Ausnahmen von den Befreiungen fallen. Dies gilt entgegen der Ausführung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unabhängig davon, ob die Option nach § 6 Abs 2 UStG 1994 ausgeübt wurde oder nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass hingegen beispielsweise die Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 16 und 17 UStG 1994, die ebenso einer Besteuerungsoption gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 zugänglich sind, im § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 ausdrücklich beitragspflichtig bleiben.

Wenn die belangte Behörde meint, dass diese Umsätze als steuerbare Umsätze im Umsatzsteuerbescheid aufscheinen würden und folglich dem beitragspflichtigen Umsatz hinzugerechnet werden müssten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es im Befreiungskatalog des § 6 UStG 1994 sowohl echte Steuerbefreiungen als auch (wahlweise) unechte Befreiungen gibt. Im Regelfall bestimmt der steuerpflichtige Umsatz die Beitragsbemessung, allerdings müssen die Umsatzsteuerbefreiungen des § 6 UStG 1994 berücksichtigt und folglich gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 geprüft werden, ob die Umsätze von der Beitragspflicht ausgenommen sind oder beitragspflichtig bleiben. Festzuhalten ist weiters, dass sowohl die echten Steuerbefreiungen, für die der Vorsteuerabzug bestehen bleibt, als auch die unechten Steuerbefreiungen, mit denen zugleich der Verlust des Vorsteuerabzuges verbunden ist, in der Umsatzsteuererklärung sowie im Umsatzsteuerbescheid aufzuscheinen haben. Für Grundstücksumsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 besteht – wie bereits ausgeführt – die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall darf der Umsatz in der Umsatzsteuererklärung nicht unter die Rubrik steuerfreie Umsätze eingetragen werden. Dennoch hat die belangte Behörde in diesen Fällen zu prüfen, ob der in der Beitragserklärung geltend gemachte Abzug des Umsatzes gemäß 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 berechtigt ist.

Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg zu korrigieren war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 9a UStG 1994, gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 sind beitragsfrei, Optionsrechtinanspruchnahme gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 irrelevant

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.13.11.1.8.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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