TE Vwgh Beschluss 2019/12/4 Ra 2017/16/0162

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art133 Abs4
FamLAG 1967 §26
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des C S in W, vertreten durch Dr. Gertraud Hofer, Rechtsanwältin in 7400 Oberwart, Hauptplatz 11, Atrium Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. August 2017, Zl. RV/7105437/2015, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2013 bis Oktober 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 2. März 2015 forderte das Finanzamt vom Revisionswerber die für seine beiden Kinder bezogene Familienbeihilfe (Differenzzahlung) sowie den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2013 bis Oktober 2014 zurück. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundefinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt und der Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber - ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Mit Bescheid vom 2. März 2015 forderte das Finanzamt vom Revisionswerber die für seine beiden Kinder bezogene Familienbeihilfe (Differenzzahlung) sowie den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2013 bis Oktober 2014 zurück. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundefinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt und der Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber - ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.4 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe seine Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen. Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber sich in der anlässlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung vom 19. September 2014 zur Leistung von Geldunterhalt ab 1. Oktober 2014 verpflichtet und zugestimmt habe, dass sich die Kinder ab diesem Zeitpunkt hauptsächlich bei der Kindesmutter aufhielten, könne nicht geschlossen werden, dass dieser Zustand bereits ab September 2013 bestanden habe.

6 Dabei lässt die Revision außer Acht, dass das Bundesfinanzgericht die Feststellung, wonach der Revisionswerber im Rückforderungszeitraum nicht mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, vor allem auf die Angaben der Kindesmutter in ihrem Antrag auf Differenzzahlung für die beiden Kinder ab September 2013 und die Feststellung im Scheidungsurteil vom 19. September 2014 zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gestützt hat. Warum das Bundesfinanzgericht die Angaben der Kindesmutter, dass sie allein für die mit ihr im Haushalt in Ungarn lebenden Kinder sorge und der Revisionswerber, mit dem sie in Scheidung lebe, nur mehr in Österreich aufhältig sei, durch die spätere Feststellung im Scheidungsurteil vom 19. September 2014, wonach "(d)ie eheliche Lebensgemeinschaft der Prozessteile (...) vor zwei Jahren sich auf alles erstreckend abgebrochen (worden sei)", nicht bestätigt hätte sehen dürfen, zeigt die Revision aber nicht auf.

7 Im revisionsgegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob - wie im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird - Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes zu beiden Elternteilen trotz Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft fortbesteht, ist das Bundesfinanzgericht doch in nicht unvertretbarer Weise den Ausführungen der Kindesmutter gefolgt, wonach der Revisionswerber im Rückforderungszeitraum nur mehr in Österreich (und somit nicht am Wohnort der Kinder in Ungarn) aufhältig gewesen sei.

8 Wenn in der Revision weiters gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe die Behauptungen des Revisionswerbers, wonach er im Rückforderungszeitraum durch die Zurverfügungstellung der Wohnung sowie durch die Zahlung der Betriebs- und der Lebenshaltungskosten umfangreiche Naturalleistungen an die Kinder erbracht habe, nicht berücksichtigt, genügt der Hinweis, dass Unterlagen dazu - trotz entsprechender Aufforderung - im gesamten Verfahren nicht vorgelegt wurden.

9 In der Revision wird abschließend eine Verletzung der Manuduktionspflicht sowie der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung gerügt. Der Revisionswerber legt jedoch nicht dar, welches Vorbringen er erstattet und welche Unterlagen er in diesem Fall vorgelegt hätte, sodass es den behaupteten Verfahrensfehlern schon an der Darlegung der Relevanz mangelt. 10 In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.9 In der Revision wird abschließend eine Verletzung der Manuduktionspflicht sowie der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung gerügt. Der Revisionswerber legt jedoch nicht dar, welches Vorbringen er erstattet und welche Unterlagen er in diesem Fall vorgelegt hätte, sodass es den behaupteten Verfahrensfehlern schon an der Darlegung der Relevanz mangelt. 10 In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2011 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 4. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160162.L00

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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