RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2018/02/0123

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §17 Abs4
ArbeitsstättenV 1998 §19 Abs1 Z2
ArbeitsstättenV 1998 §20 Abs1 Z2
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Die in der ArbeitsstättenV 1998 geregelten Notausgänge sind gemäß § 17 Abs. 4 legcit. im Verlauf oder am Ende von Fluchtwegen gelegen und sowohl Notausgänge als auch Fluchtwege dienen der Sicherung der Flucht von Arbeitnehmern im Brandfall. Nach den insofern gleichlautenden Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 Z 2 und 20 Abs. 1 Z 2 ArbeitsstättenV 1998 dürfen beide Einrichtungen, nämlich Notausgänge und Fluchtwege nicht verstellt werden. Das VwG legte seiner Entscheidung sachverhaltsmäßig verstellte Fluchtwege und verstellte Notausgangstüren zu Grunde. Bringt das komplette Verstellen des Fluchtweges im Bereich des Notausgangs zwingend auch das Verstellen des Notausgangs mit sich, dann führt dies bei einer Übertretung des § 19 Abs. 1 Z 2 erste Alternative ArbeitsstättenV 1998 zur Konsumtion der Überschreitung § 20 Abs. 1 Z 2 erste Alternative ArbeitsstättenV 1998. In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf und der Notausgang ist als Teil des Fluchtweges anzusehen. Das Tatbild des Verstellens des Notausgangs tritt hinter das Tatbild des Verstellens des Fluchtweges zurück. Auf Grund der in diesem Fall gegebenen besonderen Konstellation der Identität des Verstellens sowohl des Fluchtweges als auch des Notausganges durch denselben Transportwagen liegt eine Konsumtion der zweiten Tatanlastung durch die vorgeworfene erste Tatanlastung vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020123.L04

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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