RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2018/02/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0279 E 14. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (Hinweis: E 16.11.1988, 88/02/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020123.L03

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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