RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2018/02/0123

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020123.L01

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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