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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs2Rechtssatz
Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020123.L01Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020