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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im Fall eines Schuldspruchs nach § 29 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 37 Abs. 1 FSG 1997 ist der vom bekämpften Straferkenntnis erfasste Tatzeitraum genau anzugeben.Im Fall eines Schuldspruchs nach Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG 1997 ist der vom bekämpften Straferkenntnis erfasste Tatzeitraum genau anzugeben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L04Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020