RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2018/02/0003

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §29 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Im Fall eines Schuldspruchs nach § 29 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 37 Abs. 1 FSG 1997 ist der vom bekämpften Straferkenntnis erfasste Tatzeitraum genau anzugeben.Im Fall eines Schuldspruchs nach Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG 1997 ist der vom bekämpften Straferkenntnis erfasste Tatzeitraum genau anzugeben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L04

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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