Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Kommt der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu, wird er bereits mit der Erlassung vollstreckbar (vgl. VwGH 21.9.2010, 2010/11/0150). Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins.Kommt der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu, wird er bereits mit der Erlassung vollstreckbar vergleiche VwGH 21.9.2010, 2010/11/0150). Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L02Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020